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Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes – Verlängerung der Einreichungsfrist für in Griechenland beschränkt Steuerpflichtige

Wie bereits in unserem Beitrag vom 05.12.2012 https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/nachweispflicht-des-steuerlichen-wohnsitzes-im-ausland-fuer-die-steuerpflichtigen-auslandsbewohner-in-griechenland/ berichtet, wurde durch die  Ministerialbeschlüsse 1142/2012 und 1145/2012 u.a. eine Nachweispflicht über den Aufenthalt in Griechenland steuerpflichtiger Auslandsbewohner eingeführt. Danach  sind diese verpflichtet Ihren  Wohnsitz im Ausland durch die fristgerechte Vorlage einer entsprechenden amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Ansonsten können sie für ihr gesamtes Welteinkommen in Griechenland als unbeschränkt steuerpflichtig besteuert werden.

Die ursprünglich auf den 31.12.2012 gesetzte Einreichungsfrist für die sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung aber auch  für die weiteren  gemäß des Ministerialbeschlussess 1145/2012 vorzulegenden Bescheinigungen (siehe hierzu eingehend weiter unten)  wurde durch aktuelles Rundschreiben des griechischen Finanzministeriums POL 1216  (für das Finanzjahr 2012)  auf den 29.03.2013 verlängert.

Von der obigen Nachweispflicht ausgenommen werden gemäß dem vorgenannten Rundschreiben diejenigen Auslandsbewohner welche

  • in Griechenland Einkünfte aus landwirtschaftlichen Betrieben (Einkunftsquelle E) von bis zu 500 EUR erzielen , oder
  • Einkünfte aus Zinserträgen erzielen, die aber bereits quellbesteuert werden, sofern hierfür keine Einkommensteuerpflicht bestehe.

Konkretisierung der notwendigen Nachweisdokumente durch weiteres Rundschreiben POL 1217-17.12.2012

Die im einzeln durch steuerpflichtige Auslandsbewohner  den griechischen Finanzbehörden vorzulegenden Dokumente wurden in einem weiteren Rundschreiben des griechischen Finanzministeriums, POL 1217-17.12.2012 durch Modifizierung des Absatzes Ministerialbeschlusses 1145/ vom 31.05.2012 wie folgt festgesetzt :

Natürliche Personen die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen  Aufenthalt im Ausland angeben und in Griechenland lediglich für das in Griechenland erzielte Einkommen  steuerpflichtig sind,   sind verpflichtet gemeinsam mit der Steuererklärung im Wirtschaftsjahr 2012 (Geschäftsjahr  2011)  folgende Unterlagen einzureichen:

a)      Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist die natürliche Person verpflichtet  Ihren  gewöhnlichen Aufenthalt  im Ausland nachzuweisen und eine Bescheinigung über den dortigen steuerlichen Wohnsitz vorzulegen. Die Bescheinigung ist in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, mit Ausnahme den U.S.A. und der Türkei die hierfür ihre eigene Bescheinigung zugrundelegen.

b)       Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland KEIN Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat sind dem griechischen Finanzamt folgende Unterlagen einzureichen:

  • Einkommenssteuererklärung sofern diese in dem Wohnsitzstaat vorgesehen wird,oder
  • Bescheinigung der Finanzbehörde des Wohnsitzstaates aus welcher das Welteinkommen des Steuerpflichtigen hervorgeht,  oder
  • sofern  keines der vorgenannten Dokumente eingeholt werden kann, Bestätigung einer öffentlichen Verwaltungsstelle des Wohnsitzstaates worin der ständige Wohnsitz des Steuerpflichtigen aber auch dessen Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder usw.)  bestätigt wird, damit die starke Bindung des Betroffenen mit dem Wohnsitzstaat belegt werden kann.

Sämtliche (unter Punkt b) genannte Dokumente, sind mit einer Apostille zu versehen, sofern es sich bei dem Herkunfts- bzw. Wohnsitzland um einen Vertragsstaat des multilateralen Haager Übereinkommens handelt. Ist dies nicht der Fall so sind die Dokumente durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung  vor Ort beglaubigen zu lassen (Legalisation) .

Die Einreichung der notwendigen Unterlagen  kann durch den Zustellungsbevollmächtigten des jeweils Steuerpflichtigen in Griechenland erfolgen.

Weiterführende Informationen zum Steuerrecht in Griechenland finden Sie auf unserer Seite www.rechtsanwalt-griechenland.de unter der Rubrik Steuerrecht. Konkret zum Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland - Deutschland und Griechenland – Österreich unter  https://rechtsanwalt-griechenland.de/doppelbesteuerungsabkommen.html. Bitte beachten Sie hier den jeweiligen Stand (Datum) der angegebenen Informationen, da laufend Gesetzesänderungen erfolgen und manche Angaben deshalb überholt sein können.


32 Antworten zu “Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes – Verlängerung der Einreichungsfrist für in Griechenland beschränkt Steuerpflichtige”

  1. HJM sagt:

    Ich wäre für Aufklärung dankbar. Was will eigentlich dieser Staat? Mehr oder weniger Bürokratie? Mehr oder weniger Geld im Land? Welche Rechtsnatur hat eigentlich ein ministerielles Rundschreiben? Ein Ministerialbeschluß? Polemisch: welche Koryphäen sind da um Gottes willen am Werk? Knappste Fristen: Fristverlängerungen: und nochmal und nochmal! Hat das mittlerweile System oder war das schon immer so? Ich dachte eigentlich immer, dass das Parlament die Legislative darstellt!

    • Abraam Kosmidis sagt:

      Hallo,
      es geht um die Klärung der Frage der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht einer Person in Griechenland. Während unbeschränkt Steuerpflichtige nach dem Welteinkommensprinzip mit ihrem gesamten Welteinkommen in dem Staat ihres ständigen Aufenthalts besteuert werden, sind beschränkt Steuerpflichtige nur mit ihrem Inlandsvermögen steuerpflichtig. Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts wird üblicherweise der Ort angenommen, wo eine Person erkennbar nicht nur vorübergeehend länger als sechs Monate verweilt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland. Entsprechende Besteuerungsgrundlagen sind dort geregelt. Dort wird auch auch auf die 183 Tage Regel Bezug genommen.

      Im griechischen Verfassungsrecht existieren ausser formellen Gesetzen weitere Rechtsvorschriften welche nicht als Gesetze bezeichnet werden, da sie von anderen Staatsorganen als dem Parlament verabschiedet werden. Ministerialdekrete werden beispielsweise von einem Minister mit Zustimmung des Präsidenten der Republik erlassen. Dies geschieht auf der Grundlage eines entsprechenden Ermächtigungsgesetzes. Ministerialdekrete haben üblicherweise den Charakter von Ausführungsverordnungen, welche die praktische Handhabung eines Gesetzes regeln. Präsidialdekrete werden direkt vom Präsidenten der Republik erlassen und werden meist zur Umsetzung von EU- Richtlinien in nationales Recht verwendet.

  2. HJM sagt:

    lieber herr kosmidis, es wird sie hoffentlich nicht überraschen, wenn ich nur anmerke, dass mir bei dem begriff „ermächtigungsgesetz“ ganz anders wird. nach meinem verständnis hat eine ausführungsverordnung keinen normativen charakter. sie ist vielleicht ü b e r einer bloßen verwaltungsinternen richtlinie anzusiedeln, aber sicherlich u n t e r einer norm. was für ein tier ist dies also? ich fürchte, die frage bleibt offen.

    • Abraam Kosmidis sagt:

      Eine Ausführungsverordnung ist eine Rechtsverordnung. Die Ermächtigung zum Erlaß einer Ausführungsverordnung wird in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet und legt bereits Inhalt, Zweck und Ausmaß der Rechtsverordnung fest. Dadurch wird die Gewaltenteilung gewährleistet und zeigt auch den wesentlichen Unterschied zu den Ermächtigungsgesetzen, welche Sie schaudern ließen. Im Unterschied zu den Gesetzen regeln Ausführungsverordnungen die detaillierte Anwendung eines Gesetzes. Der juristische Begriff hierfür ist Ausführungs- oder Durchführungsverordnung und nicht verwaltungsinterne Richtlinie.

  3. HJM sagt:

    Wunderbar, Inhalt, Zweck und Ausmaß werden festgelegt. Das ist im übrigen überall so. Keine Kritik. Was aber ist von einer Ermächtigungsklausel noch gedeckt und was nicht? Ich höre so oft „o nomos lei“. Egal, wie wenig zielführend es ist, was „das Gesetz sagt“. In Deutschland heißt es Schluß eines (verabschiedeten) Gesetzes in der Regel sinngemäß „Ausführungsbestimmungen des Gesetzes zur Regelung von XY werden durch das Bundesministerium Z erlassen“. Also, ich lerne, insofern kein Unterschied. Bleibt die Problematik der „überschießenden“ Ausführungsverordnung. Und davon gibt es nach meinem Eindruck in Griechenland eine ganze Menge.

    • Abraam Kosmidis sagt:

      Ist richtig, die Mechanik der Gesetzgebung ist ähnlich. Das Gesetz regelt den Inhalt des Gesetzes und die Ausführungsbestimmungen die Art und Weise wie das umgesetzt wird. Die jeweiligen Reegelungen über die Ausführung müssen natürlich von der Ermächtigung gedeckt sein.

  4. Helmut Kolodzey sagt:

    Die Thematik Gesetz – Rechtsverordnung – Verordnungsermächtigungen kann man auf der nachsteheden Webseite des Bundesministerium der Justiz (BRD) nachlesen.

    http://hdr.bmj.de/page_c.6.html

    Ich denke, dass in Griechenland ähnliches gilt.

    Nachstehedn ein kleiner Auszug aus dem „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ des BMJ:

    „Handbuch der Rechtsförmlichkeit ( http://hdr.bmj.de/page_c.6.html )

    Bundesministerium der Justiz
    Teil C Stammgesetze
    6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    6.1 Ermächtigung der Exekutive

    381
    Der Gesetzgeber kann die Exekutive ermächtigen, zur Ergänzung und zur Ausführung eines Stammgesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen (Artikel 80 des Grundgesetzes). Dies ist z. B. sinnvoll, um Gesetze von Detailregelungen zu entlasten oder um Vorschriften schneller an bereits vorhersehbare Veränderungen anpassen zu können. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ermächtigungsnorm und an die Verordnungen ergeben sich aus Artikel 80 des Grundgesetzes. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot folgende Parlamentsvorbehalt gebietet es dem Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen.

    382
    Wenn Verordnungsermächtigungen geschaffen worden sind, kann der Gesetzgeber die Materie weiterhin regeln, jedoch nur durch Gesetz. Es ist abzulehnen, dass der Gesetzgeber selbst vollständige Verordnungen erlässt. Die Bezeichnung solcher Regelungen als „Verordnung“ wäre irreführend, da sie nicht deren Rechtscharakter entspräche. Bei so geschaffenen „Verordnungen“ bestände außerdem stets die Gefahr, dass einzelne Regelungen über bestehende Ermächtigungsgrundlagen hinausgehen. Deshalb sind solche Gesetze im Verordnungsgewand in Gesetzentwürfen der Bundesregierung nicht vorzusehen51. Zur Ausnahme bei der Änderungsgesetzgebung s. Rn. 690 ff.

    51vgl. das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz vom 21. März 2006 aus Anlass der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. und 27. September 2005 (2 BvF 2/03 und 2 BvL 11/02).

    383
    Adressaten einer Verordnungsermächtigung können nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ausschließlich die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen sein. Die Bezeichnung „Bundesminister“ steht hier für die oberste Bundesbehörde, nicht für die Person, die sie leitet52. Deshalb ist in der Ermächtigungsnorm als Ermächtigungsadressat das jeweilige Bundesministerium zu nennen.
    52Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46)

    384
    Adressaten einer Verordnungsermächtigung können auch mehrere Bundesministerien sein, wenn sie zum Erlass gemeinsamer Verordnungen ermächtigt werden sollen. Gemeinsame Verordnungen mehrerer Landesregierungen, von Landesregierungen und der Bundesregierung oder von Landesregierungen und Bundesministerien sind nicht zulässig.

    385
    Die Bundesministerien sind in der Ermächtigungsnorm mit ihrer vollständigen amtlichen Bezeichnung anzugeben. Es empfiehlt sich nicht, in einer Ermächtigungsnorm oder einer anderen Bestimmung des Gesetzes das zuständige Bundesministerium nur einmal vollständig zu bezeichnen und in den anderen Ermächtigungsnormen nur noch die Bezeichnung „Bundesministerium“ zu verwenden. Dies führt zu unvollständigen Ermächtigungsnormen, die dann stets gemeinsam mit der Vorschrift zitiert werden müssen, die die vollständige Bezeichnung des Ermächtigungsadressaten enthält.“

  5. ReNa sagt:

    „Einkünfte aus Zinserträgen erzielen, die aber bereits quellbesteuert werden, sofern hierfür keine Einkommensteuerpflicht bestehe.“
    wie kann man das denn nachweisen?

    • Abraam Kosmidis sagt:

      Die Zahlung von Kapitalertragssteuer (Zinserträge) kann durch Nachweise des Finanzamtes belegt werden.
      In Griechenland waren die Kapitalerträge eine Zeit lang steuerfrei, Zahlungen konnten deshalb dem deutschen Fiskus nicht nachgewiesen werden.

  6. G.L. sagt:

    Sehr geehrter Kosmidis,

    meine Eltern (beide Griechen) leben den überwiegenden Teil des Jahres in Deutschland, sind aber aufgrund von Einnahmen durch Vermietung einer Eigentumswohnung in Thessaloniki zur Durchführung einer Steuererklärung in Griechenland verpflichtet. Unsere Steuerberaterin hat uns im Dezember, das Formular E230 zugeschickt, mit der Bitte dieses vom zuständigen Finanzamt in Deutschland bestätigen zu lassen. Leider wird dieses Dokument in unserem Finanzamt (und laut Aussage der Steuerberaterin wohl auch in vielen weiteren Finanzämtern in Deutschland) nicht anerkannt und konnte auch entsprechend nicht bearbeitet werden. Das jeweilige deutsche Formular
    zur Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung, wird wiederum in Griechenland nicht akzeptiert. Die Beamten im Finanzamt von Thessaloniki weigern sich das deutsche Formblatt zu akzeptieren, die Deutschen wiederum den griechischen Vordruck. Uns sind die Hände gebunden und wissen absolut nicht wie es weiter gehen soll. Haben Sie oder andere Personen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, diesbezüglich einen Tip oder Anlaufstelle für uns?
    Vielen Dank!

  7. Hallo,

    Das ist ein Problem das leider häufig auftaucht. Ich würde empfehlen, dass Sie Ihre Anfrage nebst weiterer Details an info@rechtsanwalt.gr zusenden, damit wir Ihnen fallbezogen antworten können.

  8. Helmut Kolodzey sagt:

    @ G. L.
    Bezüglich des Formblattes E230 (griechisch – englisch), welches das deutsche Finanzamt nicht ausfüllen will, würde ich mich an des
    Bundeszentralamt für Steuern An der Küppe 1 53225 Bonn wenden, denn auf deren Webseite

    http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html

    kann man nicht nur das griechisch Formblatt E230 (griechisch – englisch), sondern auch das deutsche Formblatt „Ansässigkeitsbescheinigung“ (deutsch – englisch) herunterladen. Wenn das zuständige Finanzamt sich quer stellt, würde ich mich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden, damit dieses die Angelegenheit mit dem örtlichen Finanzamt klärt.

  9. Helmut Kolodzey sagt:

    @ G. L.
    Als Ergänzung zu meinem vorstehenden Kommentar komme ich zu dem Ergebnis, dass auf der genannten Webseite die Überschrift bei der „deutschen Ansässigkeitsbescheinigung“ lautet: „Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Finanzverwaltung“.

    Das heißt, dass die deutschen Finanzämter diese auf ihrem Formblatt „Ansässigkeitsbescheinigung“ (Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland) zur Vorlage beim griechischen Finanzamt erteilen, wenn man sich überwiegend in Deutschland aufhält und in Griechenland Mieteinnahmen erzielt.
    Hierbei ist man in Griechenland nur „beschränkt“ steuerpflichtig.

    Die griechischen Finanzämter verwenden ihr Formblatt E230 „CLAIM“ (Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland) zur Vorlage beim deutschen Finanzamt, wenn man sich überwiegend in Griechenland aufhält und in Deutschland Mieteinnahmen erzielt.
    Hierbei ist man in Deutschland nur „beschränkt“ steuerpflichtig.

  10. S.K. sagt:

    Guten Tag,

    ich bin nun total verwirrt. Unsere Steuerberaterin hat uns bisher nichts von dem Formblatt E230 erzählt. Wir sind höchstens 1-2 Wochen im Jahr in Griechenland und vermieten unser geerbtes Objekt nicht. Müssen wir diesen Nachweis erbringen oder nicht?

    Unsere Steuerberaterin trägt uns jedes Jahr auf mehrere tausend Euro auf unser Bankkonto zu überweisen, damit wir einen „Schein“ für das Finanzamt bekommen. Dann müssten wir keine „Pauschalsteuer“ bezahlen. Ist das so richtig? Und gilt dieses Gesetz in diesem Jahr auch noch?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  11. G.L. sagt:

    @ Helmut Kolodzey

    Entschuldigen Sie die späte Antwort! Auf die Idee das Bundeszentralamt für Steuern einzuschalten bin auch gekommen, leider konnte man mir dort auch nicht weiterhelfen. Das Formblatt E230 ist zwar dort verlinkt, stellt aber laut Aussage eines Mitarbeiters kein verbindliches Dokument dar, sondern ist nur ein „Service“ seitens des Bundeszentralamts. Der freundliche Angestellte konnte sich aber auch nicht erklären, warum das Finanzamt sich weigert, das Formular auszufüllen bzw. die Angaben durch einen Stempel zu bestätigen. Das „deutsche“ Ansässigkeitsformular wird leider in Griechenland nicht akzeptiert. Die bestehen auf das Formblatt E230, beschränkt hin, beschränkt her. Man ist also der Willkür der griechischen und deutschen Beamten ausgesetzt. Naja, die Frist wurde ja bis zum 31.03. verlängert. Laut Aussage unserer Steuerberaterin, die weitere Kunden aus Deutschland betreut, stellen sich wohl zahlreiche deutsche Finanzämter quer und wissen mit dem Formular nichts anzufangen. Ich habe jetzt einen Brief an den Vorgesetzten der Sachbearbeiterin geschickt, in dem ich den Fall im Detail beschrieben habe. Wir werden sehen…

    @S.K.: Wir haben das Problem nur, weil wir auch Mieteinnahmen erzielen. Alle Deutsch-Griechen, die ich sonst kenne und ein Ferienhaus in Griechenland besitzen, sind davon nicht betroffen. Aber ich würde dennoch mal nachfragen. Ich hoffe, Ihnen bleibt der Ärger erspart…

  12. Helmut Kolodzey sagt:

    @ G.L.,
    @ S.K.,

    im Dezember 2012 habe ich die vom deutschen Finanzamt ausgestellte, unterzeichnete und mit Stempelabdruck versehene „Ansässigkeitsbescheinigung“ erfolgreich an ein Finanzamt auf Kreta geschickt.

    Wenn man sich das griechische Formblatt E230 ansieht, so steht dort als Briefkopf „HELLENIC REPUBLIC MINISTRY OF ECONOMY & FINANCE“. Kein deutsches Finanzamt wird daher dieses Formular unterschreiben können !

    Im griechischen Formblatt E230 sind Fragen über die Aufenthaltsdauer im Kalenderjahr enthalten, im deutschen Formblatt „Ansässigkeitsbescheinigung“ nicht.
    Ich daher habe seinerzeit in meinem Anschreiben an das griechische Finanzamt auf Kreta mitgeteilt, dass ich mich gelegentlich im Kalenderjahr maximal 30 Kalendertage im Kalenderjahr auf Kreta aufhalte.

    Bitte sehen Sie sich nachstehendes einmal an:

    „Publiziert am 5.November.2012 von Abraam Kosmidis

    Gemäß den Ministerialbeschlüssen 1142/2012 und 1145/2012 unterliegt das Welteinkommen natürlicher Personen, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, der Besteuerung in Griechenland. Griechenland wird als gewöhnlicher Aufenthaltsort eingestuft, sofern der Aufenthalt der natürlichen Person mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr beträgt. In diesem Falle werden die Betroffenen als unbeschränkt steuerpflichtig in Griechenland betrachtet. Natürliche Personen, die weder ihren Wohnort noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, werden nur für ihr Einkommen besteuert, das in Griechenland erzielt wird (beschränkt steuerpflichtig).“

  13. P.K sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in meinen Recherchen zum Formblatt E 230 bin ich auf Ihre Website aufmerksam geworden, leider habe ich mit meinem Finanzamt das gleiche Problem wie in Ihrem Forum beschrieben.

    Mein Finanzamt weigert sich das Formblatt E 230 (griechisch-englisch) auszufüllen, man hat mir lediglich eine Ansässigkeitsbescheinigung die in deutsch-Englisch verfasst ist ausgestellt.

    Das griechische Finanzamt erkennt diese Ansässigkeitsbescheinigung nicht an und fordert von mir das ausgefüllte Formblatt E 230.

    Gibt es keine eindeutige Regelung bzw. Dokument zum Thema Doppelbesteuerung, welches von beiden Behörden anerkannt und ausgefüllt wird ?

    Wie komme ich nun aus diesem Dilemma heraus, ich stehe zwischen zwei Behörden und komme nicht weiter.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe.

    Mit freundlichen Gruß

    P.K

  14. Alekos sagt:

    Die Frist für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen (E 230 / E 2301 usw.) bezüglich der 2012 in Griechenland von sogenannten „Steuerausländern“ erwirtschafteten bzw. zu deren Lasten festgestellten Einkommen wurde bis Ende Juni 2013 verlängert:

    Nachfrist für Ansässigkeitsnachweis für Steuerausländer in Griechenland

  15. Th sagt:

    Ich würde sagen dass für den Nachweis des Wohnsitzes auch die Meldebescheinigung ausreicht.
    Gemäß griechischen Gesetzes/Rundschreibens sollen im Ausland lebenden Griechen ihren Wohnsitz durch Angabe Ihrer Einkommen im Ausland bestätigen, ansonsten werden diese Griechen als in Griechenland lebende Bürger angesehen, in Griechenland einseitig d.h. ohne deren Zustimmung angemeldet und Ihr Welteinkommen würde in Griechenland versteuert. Ich glaube Griechenland verstoßt hiermt gegen jede Menge EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Der Wohnsitz kann doch mit der Anmeldebescheingigung bestätigt werden. Würde das Finanzamt aber die Meldebescheinigung ignorieren
    und die betreffende Person ohne seine Zustimmung d.h. einseitig in Griechenland anmelden – wie es im Rundschreiben steht – verstoße Griechenland u.a. gegen die Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG). Zudem dürfen gemäß dieser Richtlinie bei einer gewollten Anmeldung
    in Griechenland keine weiteren Unterlagen wie Lohnzettel, Stromrechnungen, Steuerbescheide verlangt werden. Griechenland tut genau das Gegenteil
    (anderen würden es vielleicht auch Datenklau nennen).

    Der Vordruck der griechischen Finanzämter verlangt für die Feststellung des Wohnsitzes im Ausland aber genau Beträge. Wenn ich richtig recherchiert habe ist Griechenland der einzige Mitgliedstaat der diese Angaben verlangt damit der Wohnsitz bestätigt wird.
    Meine Frage: Kann es sein das Griechenland bzw. die griechischen Politiker bestimmte EU-Bürger erpressen bzw. abzocken wollen (wurde mehrmals auch in anderen Blogs angedeutet/erwähnt)?

    Griechenland kann nicht EU-Bürger zwingen sich in Griechenland anzumelden. Schon garnicht wenn den griechischen Finanzämtern eine aktuelle Meldebescheinigung von Deutschland vorliegt. Die betreffende Person(en) kann/können doch nicht an zwei Orte gleichzeitig sein.

  16. Helmut Kolodzey sagt:

    Entweder hat meine nachstehende, an die Deutsche Botschaft in Athen gerichtete E-Mail vom 31.03.2013 dazu beigetragen oder aber die Selbsterkenntnis des griechischen Finanzministeriums hat dazu geführt, dass es seine Meinung bezüglich der „Ansässigkeitsbescheinigung“ für „Auslandsgriechen“ geändert hat.

    Sehr geehrte Damen und Herren von der Deutschen Botschaft in Athen,

    die griechischen Finanzämter akzeptieren die von den deutschen Finanzämtern ausgestellte deutsche „Ansässigkeitsbescheinigung“ nicht. Wahrscheinlich deshalb nicht, weil dort keine Angaben über einen gelegentlichen Aufenthalt, sprich „Anzahl von Kalendertagen im Kalenderjahr“ für Griechenland enthalten sind.

    Da das griechische „Formblatt E230“ im Briefkopf die Angaben
    „HELLENIC REPUBLIC – MINISTRY OF ECONOMY & FINANCE“
    enthält, wird und kann kein deutsches Finanzamt bereit sein, unter diesem Briefkopf eine Bescheinigung abzugeben.

    Beide Bescheinigungen können beim Bundeszentralamt für Steuern herunterladen werden. Ich füge diese der Einfachheit halber dieser E-Mail bei.

    Ich denke, dass hier ein klärendes Gespräch mit dem griechischen Finanzministerium erforderlich ist, damit unsere griechischen Mitbürger nicht zwischen den beiden Finanzbehörden zerrieben werden.

    ***

    Den entsprechenden Änderungs-Beitrag habe ich im Griechenland-Blog gefunden und gebe diesen nachstehend wieder:

    Vereinfachter Ansässigkeitsnachweis für Auslandsgriechen

    Posted By Team On 13. April 2013 @ 12:05 In Kurzmeldungen, Steuerwesen

    Das Finanzministerium vereinfachte für Auslandsgriechen das Verfahren für den Nachweis ihres dauerhaften Wohnsitzes im Ausland gegenüber dem Finanzamt in Griechenland.

    Wie der Staatssekretär im Finanzministerium, Giorgos Mavraganis, nach einer Begegnung mit Vertretern der Auslandsgriechen bekannt gab, modifizierte das Ministerium erneut die Bestimmung über die steuerliche Bescheinigung des dauerhaften Auslandswohnsitzes.

    Demnach liegt es fortan in der freien Entscheidung der im Ausland lebenden Griechen, gegenüber dem griechischen Finanzamt ihren dauerhaften Wohnsitz (Steuerwohnsitz) im Ausland nachzuweisen, indem sie wahlweise die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung oder ihren Steuerbescheid der ausländischen Steuerbehörde oder eine eigene Erklärung zusammen mit der Bescheinigung einer beliebigen staatlichen oder kommunalen ausländischen Behörde über ihren dauerhaften Wohnsitz im Ausland beibringen.

    “Was Griechenland und die Steuerverwaltung interessiert, ist dass bescheinigt wird, dass ein Auslandsgrieche tatsächlich im Ausland wohnhaft ist, womit der griechische Staat für die Besteuerung nur der Einkommen zuständig ist, die sich in unserem Land ergeben“, erklärte Herr Mavraganis und ergänzte, den Auslandsgriechen sei es bereits mit der neuen Bestimmung, die im Rahmen des N. 4141/2013 ratifiziert wurde, leichter gemacht worden und es entstehe keinerlei Problem mit der griechischen Steuerverwaltung.

    • La.CL. sagt:

      Nach tel. Anfrage beim zuständigen Finanzamt hat man mir gesagt, dass das Finanzamt keine Bescheinigung ausstellt außer dem vom Griechenland geforderten Vordruck. Es gebe diesen Vordruck auch in Griechisch/Deutsch.
      Es stellt sich die frage welche „…oder eine eigene Erklärung zusammen mit der Bescheinigung einer beliebigen staatlichen oder kommunalen ausländischen Behörde über ihren dauerhaften Wohnsitz im Ausland beibringen“ so ein Schreiben ausstellt. Das gr. Konsulat zeigt mir als Auskunft das Gesetzt und keine weiteren Angaben.
      Ich solle diese Bescheinigung bei einen vereidigten Übersetzter ins griechische übersetzen lassen und dann beim Konsulat beglaubigen.
      ich werde morgen mit dem griechischen und den deutschen Vordruck zum Finanzamt gehen und mich mal überraschen lassen, welches von beiden dort anerkannt wird.
      Außerdem habe ich eine email an: “ http://www.minfin.gr/portal/el/resource/section/DieythynshDiethnwnOikonomikwnShesewn “ geschrieben und gebeten das e230 Formular auch in deutsch zu verfassen so wie es auch in französisch, polnisch, spanisch, türkisch! geschrieben ist. Ob dann die deutschen Behörden mit deutscher Sprache und des Briefkopfes des Griechischen Ministeriums Unterschreiben bleibt abzuwarten.

      • La.Cl sagt:

        Neues vom Konsulat.
        Das bekannte gr. E230 Formular ist laut gr. Konsulat in Frankfurt nicht mehr gültig. Wie die für Griechenland anerkannte Bescheinigung des deutschen Finanzamtes aussehen soll weiß das Konsulat auch nicht. es wurde mir gesagt Finanzämter hätten ein einfaches Schreiben verfasst. Ich war heute bei meinem Finanzamt und bekam einen „Antrag auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung…“ Dies ist ein vom Fianzamt selbst verfasstes papier damit man was einheitliches ausstellt. Es würden viele Varianten aus Griechenland dort gezeigt., meinte der Beamter.
        Es sieht ähnlich dem griechischen nur halt in deutsch/englisch. Es wird nicht gleich ausgestellt sondern die Angaben noch überprüft !. Eine Übersetzung bleibt noch zu machen.
        Mal sehen was die Beamten unten sagen werden.

  17. BravoZulu sagt:

    @La.Cl ,
    das deutsche Formblatt “Antrag auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung…” ist kein selbstgestricktes Formblatt vom einzelnen Finanzamt, sondern wurde vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt und kann unter http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html
    unter der Rubrik „Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Finanzverwaltung“ heruntergeladen, am PC augefüllt und ausgedruckt werden.

  18. DersichewigfragendE sagt:

    Habe beim deutschen Finanzamt über meinen Steuerberater einen Nachweis für die Versteuerung meines deutschen Einkommens erbeten. Seit geraumer Zeit keine Reaktion.
    Kann mir einer sagen, welche Bescheinigung ich, als Deutscher mit Haus und Grund in Griechenland, aber OHNE irgendwelche erzielte Einkünfte in GR abliefern muss und woher ich die bekomme?

    • BravoZulu sagt:

      @DersichewigfragendE,

      Sie gehen auf die Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern

      http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html

      laden unter der Rubrik “Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Finanzverwaltung”
      das deutsche Formblatt “Antrag auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung…” herunter, füllen dieses am PC aus, drucken es aus und schicken dieses 2-fach an ihr zuständiges Finanzamt.

      Das Finanzamt bestätigt Ihnen die Angaben und schickt das Formblatt dann an Sie zurück.

      Dann schicken Sie dieses Formblatt 1-fach an Ihr zuständiges Finanzamt in Griechenland. Im Anschreiben weises Sie darauf hin, dass Sie sich im Kalenderjahr weniger als 183 Kalendertage im Jahr in Griechenland aufhalten und dass daher das „Deutsch-Griechische Doppelbesteuerungsabkommen“ zur Anwendung kommt, mit der Folge, dass Sie nur mit dem Einkommen in Griechenland steuerpflichtig sind, welches Sie dort erzielen. Zum Beispiel Mieteinnahmen, wenn Sie Ihr Haus vermietet haben.

      Bitte sehen Sie sich nachstehendes einmal an:

      “Publiziert am 5.November.2012 von Abraam Kosmidis

      Gemäß den Ministerialbeschlüssen 1142/2012 und 1145/2012 unterliegt das Welteinkommen natürlicher Personen, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, der Besteuerung in Griechenland. Griechenland wird als gewöhnlicher Aufenthaltsort eingestuft, sofern der Aufenthalt der natürlichen Person mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr beträgt. In diesem Falle werden die Betroffenen als unbeschränkt steuerpflichtig in Griechenland betrachtet. Natürliche Personen, die weder ihren Wohnort noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, werden nur für ihr Einkommen besteuert, das in Griechenland erzielt wird (beschränkt steuerpflichtig).”

  19. Themistoklis Tosounidis sagt:

    Sehr geehrter Herr Grothe,

    In Bezug auf Ihre Anfrage, möchten wir Ihnen mitteilen, dass gemäß den Ministerialbeschlüssen 1142/2012 und 1145/2012 unterliegt das Welteinkommen natürlicher Personen, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, der Besteuerung in Griechenland. Griechenland wird als gewöhnlicher Aufenthaltsort eingestuft, sofern der Aufenthalt der natürlichen Person mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr beträgt. Natürliche Personen, die weder ihren Wohnort noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, werden nur für ihr Einkommen besteuert, das in Griechenland erzielt wird.

    Der Aufenthalt wird auch als gewöhnlich eingestuft, sofern der Steuerpflichtige keinen Nachweis über seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land erbringt. Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, unterliegt, ist die natürliche Person verpflichtet den gewöhnlichen Aufenthaltsort als im Ausland liegend nachzuweisen und eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz vorzulegen.

    Ziel dieser Gesetzesvorschriften ist, unter Anwendung der allgemeinen Regelungen des internationalen Steuerrechts, die Festlegung und Bewertung der Eingliederung einer natürlichen Person in die allgemeine Kategorie der „Auslandsbewohner“ und die Prüfung ihrer Eingliederung in die Besteuerungspflicht für das gesamte Welteinkommen in Griechenland.

    Das Formular zur Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes muss von Ihrem zuständigen Finanzamt in Deutschland ausgefüllt und abgestempelt werden. Das Formular enthält eine Abschrift für die griechische Steuerbehörde und eine Abschrift für die deutsche Steuerbehörde. Die Abschrift für die griechische Steuerbehörde muss bei der zuständigen griechischen Steuerbehörde nach Abstempelung durch das deutsche Finanzamt eingereicht werden.

    • roki sagt:

      das formblatt e230, abgestempelt vom deutschen finanzamt wurde dem fa kalamata vorgelegt. dort traut man anscheinend
      dem stempel nicht, verwies an deutsche botschaft athen, die
      sprechen von erforderl. postille aus deutschland. man weiss
      bald nicht mehr was man noch bringen soll. gibt es steuer-
      berater auf dem neuesten stand?!
      wäre es nicht so schön hier, wäre ich schon woanders.

      • Themistoklis Tosounidis sagt:

        Sehr geehrter Herr Krieger,

        es trifft zu , dass ausländische Unterlagen grundsätzlich eine Apostille nach der Haager Vereinbarung benötigen, damit Sie in anderen Vertragsstaaten verwendet bzw. anerkannt werden können. Dies gilt auch für Deutschland, wenn Sie z.B. bestimmte griechische Dokumente den deutschen Behörden vorlegen müssten, wären diese in den meisten Fällen mit einer Apostille zu versehen. Sollten Sie Unterstützung von deutschsprachigen Steuerberatern benötigen, verweisen wir Sie gerne an unsere hausinterne Steuerberatergesellschaft der Fa. Hermes Hellas. Hierzu bitten wir Sie Ihre Anfrage an info@steuerberater-griechenland.de zu richten.

  20. Boorz sagt:

    ich hätte mal eine kurze Frage,

    heute 29.07.2013 sollte ich meinen Steuerberater in Griechenland anrufen und erfuhr erst jetzt, dass ich ein Formular vom deutschen Finanzamt nach Griechenland schicken soll. Er meinte es sollte aus ins griechische übersetzt sein.

    Bekomme ich nun Ärger mit den Behörden, weil ich es jetzt erst erfahren habe????

  21. Themistoklis Tosounidis sagt:

    Hallo,

    Unseres Erachtens dürften Sie noch ausreichend Zeit haben um die Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz einzuholen, und sie der griechischen Finanzbehörde gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung einzureichen, so dass ich eher nicht davon ausgehe, dass Ihnen Probleme entstehen könnten.

    • Ileni sagt:

      Herr Tosounidis, warum informieren sie nicht vollständig in dieser Angelegenheit. Halbe Sachen zu diesemThema bringt nur Verwirrung. Sie schreiben vom „Formular zur Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes“. Ist das nund das Formular E230 oder ist es ein anderes? Muss es mit einer Apostille versehen sein oder nicht. Muss es jedes Jahr ausfüllt und nach GR verschickt werden oder nicht. Ich freue mich, wenn Sie das klarstellen können. Danke

  22. Themistoklis Tosounidis sagt:

    Guten Tag,

    Dabei handelt es sich um das Formular E230. Dies ist jedes Jahr bis Ende März beim Finanzamt in Griechenland einzureichen. Sollten Sie weitere diesbezüglichen Fragen haben, kann ich Sie gerne an unsere hausinternen Steuerberater verweisen.

    MfG
    Themis Tosounidis

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