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Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes im Ausland für die steuerpflichtigen Auslandsbewohner in Griechenland

Mit einer Nachweispflicht über ihren ständigen Aufenthalt / ständigen Wohnsitz möchte das griechische Finanzministerium die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen mit Auslandsbezug prüfen. Die Grundlagen hierfür ergeben sich zum einen aus dem internationalen Steuerrecht und zum anderen aus bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Gemäß den Ministerialbeschlüssen 1142/2012 und 1145/2012 unterliegt das Welteinkommen natürlicher Personen, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, der Besteuerung in Griechenland. Griechenland wird als gewöhnlicher Aufenthaltsort eingestuft, sofern der Aufenthalt der natürlichen Person mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr beträgt. In diesem Falle werden die Betroffenen als unbeschränkt steuerpflichtig in Griechenland betrachtet. Natürliche Personen, die weder ihren Wohnort noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, werden nur für ihr Einkommen besteuert, das in Griechenland erzielt wird (beschränkt steuerpflichtig).

Die Beweislast für seinen ständigen Wohnsitz im Ausland und damit für seine beschränkte Steuerpflicht auf griechische Einkünfte trägt der Steuerpflichtige nach den neuen Regelungen nun selbst. Eine steuerpflichtige  Person soll automatisch  mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland eingestuft werden, wenn sie  keinen Gegennachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land erbringt. Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist die natürliche Person verpflichtet  Ihren  gewöhnlichen Aufenthalt  im Ausland nachzuweisen und eine Bescheinigung über den dortigen steuerlichen Wohnsitz vorzulegen.  Das einschlägige Formular  ist von dem zuständigen Finanzamt im Wohnort des Steuerpflichtigen im Ausland  auszufüllen  und abzustempeln.  Es enthält eine Abschrift für die griechische Steuerbehörde und eine Abschrift für die ausländische Steuerbehörde. Die  ordnungsgemäß ausgefüllte und abgestempelte Abschrift für die griechische Steuerbehörde ist bis zum spätestens 31.12.2012 bei der zuständigen griechischen Steuerbehörde einzureichen.

Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht eingereicht oder die Einreichung gänzlich versäumt, wird der gewöhnliche Aufenthaltsort der natürlichen Person als in Griechenland liegend eingestuft. Dies hat für die natürliche Persone zur Folge, dass sie für ihr gesamtes Welteinkommen in Griechenland als unbeschränkt steuerpflichtig besteuert wird.


15 Antworten zu “Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes im Ausland für die steuerpflichtigen Auslandsbewohner in Griechenland”

  1. Anastasia sagt:

    Vielen Dank für den Artikel! Ich glaube, im Moment herrscht sehr viel Verwirrung. Ich muss als Steuerlaie doch fragen: NUR die beschränkt Steuerpflichtigen, die also Einkommen in GR erzielen, und sich an weniger als 183 Tagen in GR aufhalten, müssen diesen Nachweis erbringen? Auslandsbewohner ohne Einkommen und Einkünfte in GR bleiben doch von diesen neuen Regelungen unberührt, da nicht steuerpflichtig? Kann man ferner davon ausgehen, dass das bestehende Formular „Antrag auf Anwendung des DBA D-GR“ hier Anwendung findet? Oder gibt es ein Formular / Ansässigkeitsbescheinigung eigens für diesen Zweck?

  2. Moppel sagt:

    Das einschlägige Formular ist von dem zuständigen Finanzamt im Wohnort des Steuerpflichtigen im Ausland auszufüllen und abzustempeln.

    Wird dieses „einschlägige Formular“ von der ausstellenden Behörde (z. B. einem deutschen Finanzamt) bereitgestellt oder muss der Interessent es beibringen? Wenn ja, woher?

    Im übrigen eine höchst interessante Information, zumal die (neue?) Regelung offensichtlich darauf abzielt, selbst aus den magersten Fliegen noch einen Tropfen Essig herauszupressen …

  3. HJM sagt:

    Boris Becker hatte aus steuerlichen Gründen (s)einen Wohnsitz in Monaco. Versteuerte dort sein „Welteinkommen“. Hielt sich aber gern und viel in München auf. Das wurde auch dem deutschen Finanzamt „bekannt“. Es behauptete unter Beweisantritt, Boris Becker halte sich mehr als 183 Tage jährlich in München auf, weshalb er nicht in Monaco, sondern in Deutschland steuerpflichtig sei. Rechtsstreit mit Vergleich, der m.W. Boris Becker 2 mio (DM oder €?) gekostet hat.

    • Abraam Kosmidis sagt:

      Die Geschichte is mir noch geläufig, obwohl sie schon einige Zeit zurückliegt. Wie Sie richtig ausführen geschah der Nachweis „unter Beweisantritt“. Den Gegenbeweis blieb man damals wohl schuldig. Im übrigen ist die ESt. in Griechenland immer noch etwas günstiger als in D. Ferner besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen.

  4. HJM sagt:

    Sicher ist der Knackpunkt die geänderte Beweislastverteilung bzw. die Beweislastumkehr. Letztere ist im übrigen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ohne jede Rechtfertigung. Abgesehen davon stellt sich die Frage, wie dies mit „Regierungsplänen“ zusammengehen soll, nach denen „im Ausland erworbenes Einkommen nicht in Griechenland, sondern im Herkunftsland versteuert werden soll, selbst wenn der Steuerpflichtige mehr als ein halbes Jahr in Griechenland lebt“, vgl. sueddeutsche.de vom 22.11.2012.

  5. Rainerchen sagt:

    …soweit mir bekannt ist, dient das Formular E230 dem o.a. Nachweis. Das Abstempeln beim zuständigen Finanzamt ist kein Problem. Allerdings ist das Formular den griechischen Steuerberatern oft unbekannt!

    Das Formular E230 kann unter http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/Downloads_und_Links/025_Griechenland_Form_E230.html
    runtergeladen werden.

    Wenn jemand bestätigen kann, dass das Formular zum Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes ausreicht, wäre das hilfreich!

  6. Babis sagt:

    Trifft es zu, dass ich verpflichtet bin meine deutsche Steuererklärung dem griechischen Finanzamt vorzulegen, auch wenn ich die Ansässigkeitsbescheinigung für Zwecke der Steuerentlastung eingereicht habe?

  7. Aufgrund der Tatsache, dass Sie in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind Sie durch Einreichung der Ansässigkeitsbescheinigung für Zwecke der Steuerentlastung (steuerlicher Wohnsitz in Deutschland), nicht dazu verpflichtet Ihre deutsche Steuererklärung der griechischen Finanzbehörde vorzulegen.

  8. Markus sagt:

    Ich habe seit Juni 2013 ein Grundstück in GR, lebe in D und bin dort unbeschränkt steuerpflichtig. In GR erziele ich keine Einkünfte. – muss ich eine Ansässigkeitsbescheinigung abgeben? Bin ich in GR evtl gar steuerpflichtig?

    • Abraam Kosmidis sagt:

      In Bezug auf Ihre Anfrage möchten wir Ihnen mitteilen, dass Sie als Eigentümer eines Grundstückes in Griechenland, für jedes Jahr eine Erklärung zum jeweiligen Eigentum einreichen müssen. In der Immobiliensteuererklärung E9 müssen grundsätzlich alle Immobilien aufgeführt werden, die in Ihrem Besitz sind.

      Falls Sie in Griechenland keine Einkünfte jeglicher Art erzielen, bedarf es gleichzeitig der Einreichung einer E1 – Nullmeldung (Einkommensteuererklärung) mit der Sie jährlich ein Formular zur Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes einreichen müssen, welches Sie von Ihrer Finanzbehörde in Deutschland bekommen.

      Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

  9. Ileni sagt:

    Was Markus schreibt betrifft auch mich. Ich besitze eine Immobile in GR, habe in GR keinerlei Einkommen, lebe und arbeite in GR.
    Ich habe jetzt so oft gelesen, dass man mit dem Formular E230 (OHNE Apostille) den Ansässigkeitsnachweis erbringt.
    Das Formular ist in GR und Engl. Sprache.

    Mein Steuerberater verlangt aber eine Apostille. Auf der Seite der GR/D Handelskammer lese ich lediglich, das man dazu rät das Dokument mit einer Apostille zu versehen aber nicht, dass es Pflicht ist. Was stimmt den nun laut Gesetzt?

  10. Themistoklis Tosounidis sagt:

    Guten Tag,

    ich vermute dass Sie in Deutschland leben und arbeiten (nicht Griechenland, wie Sie geschrieben haben). Die Apostille ist leider für alle Unterlagen erforderlich, die von ausländischen Behörden ausgestellt worden sind. Unsere Erfahrung ist dass die griechischen Steuerbehörden fast nie Dokumente ohne Apostille akzeptieren.

    MfG
    Themis Tosounidis

  11. Silvia H. sagt:

    Guten Tag,

    mittlerweile ist es schon das Jahr 2019 und somit einige Jahre vergangen – aber auch ich habe Probleme bzgl. des Formulars E230.

    Und zwar folgendes:
    Ich besitze ein Ferienhaus in Griechenland, dass ich einige Tage im Jahr privat nutze (keine Vermietung). Jetzt möchte ich ein Bankkonto in Griechenland eröffen und die Mitarbeiterin der Bank of Piraeus verlangt dazu die Vorlage u.a. des aufgefüllten und mit Apostille versehenen Formulares E230. Das ist in Griechisch und Englischer Sprache verfasst.

    Ich habe es ausgefüllt und an mein örtliches FA in Deutschland geschickt. Als Antwort bekam ich den Hinweis, dass die Bearbeitung zur Zeit leider nicht möglich ist, da hierzu die Formulare in deutscher Sprache benötigt werden. Und ich solle in eigenem Interesse die Formulare E230 in Deutsch schnellstmöglich nachreichen.

    Ich finde das Formular aber nirgendwo in deutscher Sprache.
    Wo bekomme ich es? Kann mir da jemand helfen?

    Es eilt mittlerweile, da ich die Papiere im April vorlegen muss.

    Vielen Dank und
    Beste Grüße

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