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Griechenland beschließt Immobilien-Sondersteuer

In Griechenland wurde im September 2011 die Einführung einer neuen Sondersteuer auf Immobilien beschlossen, von der sich die Regierung die Generierung dringend benötigter Einnahmen verspricht.

Aufgrund eines aktuell beschlossenen  Eilgesetzes  hat der griechische Gesetzgeber  zur Förderung der Staatseinnahmen eine spezielle Sondersteuer auf Immobilien eingeführt. Die Sondersteuer wurde vorerst befristet für  die Jahre 2011 – 2014 eingeführt. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeitraum verlängert wird.

Die Sondersteuer fällt insbesondere auf Bauwerke mit Stromanschluss an. Grundlage für die bestehende Immobiliengebühr soll Artikels 24 des Gesetzes N.2130/1993 bilden (TAP). Sie soll über die Stromabrechnungen eingenommen und durch den jeweiligen  Stromversorger  an den Staat abgeführt werden.

Abrechnung erfolgt über die Stromrechnung des Stromversorgers

Die aktuelle Immobilien-Sondersteuer soll nun ebenfalls über die Stromrechnungen des jeweils griechischen Stromlieferanten  PPC  (ΔΕΗ)  oder eines jeden alternative Stromversorgers  eingenommen werden, wobei sie zu Lasten des jeweiligen Eigentümers  oder Nutznießers anfällt. Bei Vorliegen von Miteigentum haften alle beteiligten Eigentümer in Höhe ihres Miteigentumsanteils. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Nutzer der Immobilie, der grundsätzlich zugleich auch Adressat der Stromrechnungen ist. Handelt es sich bei dem Nutzer um den Mieter der Immobilie, kann mit Zahlung des Sondersteuerbetrages automatisch von Gesetzeswegen gegen die geschuldeten künftigen Mietzahlungen aufgerechnet werden.

Berechnung der anfallenden Immobilien-Sondersteuer

Für die Berechnung der Sondersteuer wird die Höhe des Zonenwerts, die Flächengröße des Grundstücks, der Bestimmungsfaktor für die Gebühr in Euro pro qm, sowie die rückläufige Zuschlagsrate proportional zum Alter der Immobilie zugrundegelegt. Der jeweils einschlägige Zonenwert sowie das Alter der Immobilie sind Daten, die dem Stromversorgungswerk (PPC) ohnehin zur Verfügung stehen, da bereits auf der Grundlage dieser die vorgenannte Immobiliengebühr  berechnet wurde (TAP).

Für sozial schwache Gruppen (Arbeitslose, Behinderte, etc.) ist ein pauschaler Steuersatz von 0,50 €/m² vorgesehen. Ansonsten erfolgt die Berechnung der Sondersteuer folgendermaßen:

Zonenpreis (€/m²)Steuer (€/m²)
bis 5003
501 - 1.0004
1.001 - 1.5005
1.501 - 2.0006
2.001 - 2.5008
2.501 - 3.00010
3.001 - 4.00012
4.001 - 5.00014
5.001 und mehr16

Alter des Gebäudes und sich hiernach ergebender Sondersteuerfaktor:

Alter (Jahre)Faktor
ab 261,00
20 - 251,05
15 - 191,10
10 - 141,15
5 - 91,20
0 - 41,25

Die Immobilien-Sondersteuer wird vorerst für den Zeitraum 2011-2014 erhoben

Wie bereits oben erwähnt wird die Immobiliensondersteuer  durch den jeweiligen Stromlieferanten im Rahmen der laufenden Stromrechnungen voraussichtlich wie folgt eingenommen:

  • für das Jahr 2011 in zwei gleichhohen Raten ab Oktober 2011 bis Januar 2012
  • für das Jahr  2012 und die darauffolgenden Jahren in  vier gleichhohen  Raten innerhalb desselben Jahres.

Proteste wegen verfassungsmäßiger Bedenklichkeit der Erhebungsweise

Für den Fall der Nichtzahlung der Immobiliensondersteuer sind die jeweiligen Stromlieferanten gesetzlich verpflichtet, die Stromversorgung für die jeweils betroffene Immobilie einzustellen und diese bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrages nicht wieder freizugeben. Wenn die Wiederherstellung der Stromversorgung nicht neu beantragt  wird, so ist der jeweilige Stromlieferant verpflichtet , nachdem er den Zahlungspflichtigen aus der Versorgungsliste entfernt hat, den griechischen Staat zu informieren damit dieser zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des Beitreibungsgesetzes für öffentliche Einnahmen (KEDE) schreitet. Gegen die Einführung der Immobiliensondersteuer sind bereits zahlreiche Proteste  von verschiedenen Trägern angekündigt. Kritik besteht gegen die Maßnahme im Hinblick auf ihre Verfassungsmäßigkeit .

In Anbetracht dessen, dass das Immobilienvermögen in den vergangenen Jahrzehnten eine wichtige Triebfeder für das inländische Wirtschaftswachstum bildete, aber auch der Tatsache dass die Immobilienbranche einen bedeutsamen Sektor für die Förderung ausländischer Investitionen darstellt,  könnte sich die konkrete Immobilien-Sondersteuer als Hemmschuh für das erwartete Wirtschaftswachstum erweisen.


6 Antworten zu “Griechenland beschließt Immobilien-Sondersteuer”

  1. Bernhard Schiffmann sagt:

    Bei der Berechnung der Immobilien-Sondersteuer wird immer von der bebauten Fläche gesprochen. Ist diese anzurechnende Fläche die Bruttofläche der Immobilie, also mit allen Wänden, oder die reine Wohnfläche ohne Wände?
    Hier gibt es schon erhebliche Kostendifferenzen, sowohl bei der Immobilien-Steuer als auch bei den sonstigen Steuern auf der Stromrechnung!
    Vielleicht weiß hier jemand Bescheid.
    Besten Dank.
    Bernhard Schiffmann

    • Abraam Kosmidis sagt:

      Sehr geehrter Herr Schiffmann,

      nach den gesetzlichen Bestimmungen bemisst sich die Immobilien- Sondersteuer des Gesetzes Nr. 4021/2011, die gemeinsam mit den Stromrechnungen eingezogen wird, nach der Größe der bebauten Fläche , auf deren Grundlage bislang auch die Immobiliensteuer „TAP“ berechnet wurde. Diese erstreckt sich üblicherweise nicht auf die Wände der betroffenen Immobilie.

  2. moppel sagt:

    @Bernhard Schiffmann
    Maßgeblich sind die Angaben, die der DEI bzw. dem alternativen Stromversoger zum Stichtag (17.09.2011) vorlagen. Die Frist zur Berichtigung inkorrekter Angaben läuft nach dem derzeitigen Stand der Dinge am 20.01.2012 aus (siehe auch Hinweise zur Immobilien-Sondersteuer in Griechenland).

  3. gr-klaus sagt:

    Sehr geehrter Herr SChiffmann

    Die steuerliche Bemessungsgrundlage für GebäudeABGABE der Gesetze TAP 1993 und 4021/2011 sind die qm „dómisi“ gemäss Baugenehmigung, das sind deutsche Bruttogeschossflächen, also MIT AUSSENmauern.

  4. gr-klaus sagt:

    Sehr geehrter Herr Schiffmann

    Die steuerliche Bemessungsgrundlage für die neue GebäudeABGABE der Gesetze TAP 1993 und 4021/2011 sind die qm „dómisi“ gemäss Baugenehmigung, das sind deutsche Bruttogeschossflächen, also MIT AUSSENmauern.

    Nachtrag:

    Zum Abschluss des Liefervertrages Haus-/Normalstrom ist die Vorlage einer Bescheinigung des (Orts-) Gemeinde vorgeschrieben, dass das anzuschließende Wohnhaus dort für die Erhebung der kommunalen TAΠ (Immobilien-Vermögensabgabe)“deklariert/angemeldet“ wurde.

    Der Bauherr hat dazu der Gemeinde die qm „dómisi“ lt. Baugenehmigung zu „erklären“. Es handelt sich also um eine „Steuer“erklärung (der qm) mit allen Folgen bei unrichtiger Angabe.

    Die Einführung der neuen Vermögensabgabe (charátsi)2011 erfolgte im Eilverfahren einer einfachen Novellierung des TAΠ-Gesetzes 1993, weshalb die umstrittene Einziehung über die Stromrechnungen ΔΕΗ (oder alternativer Lieferanten) erfolgt wie bereits 1993 beschlossen.

  5. Sapounakis sagt:

    völlig richtig, was GR-Klaus schreibt.
    Nachzutragen, dass immer die elektrifizierten Flächen zählen ! Also evtl.auch eine Garage oder ein Schuppen ! Da diese qm bei Abgabe der TAP Bescheinigung bei Der DEI übernommen werden.

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