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Einführung der Umsatzsteuerpflicht für die Dienstleistungen von Rechtsanwälten in Griechenland

Im April 2010 wurde mit dem Gesetz 3842/2010 die Umsatzsteuerpflicht für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher in Griechenland mit Wirkung ab dem 1.7.2010 eingeführt. Die anwaltlichen Dienstleistungen waren in Griechenland bislang umsatzsteuerfrei. Mit der aktuellen gesetzlichen Regelung hat nun jeder griechische Rechtsanwalt ab dem 1.7.2010 auf seine Honorare eine Umsatzsteuer in Höhe von 23% zu berechnen.

Nach EU-Recht war die Umsatzsteuerpflicht auf die Dienstleistungen griechischer Rechtanwälte nicht zwingend vorgesehen. Nach der Richtlinie 2006/122/EK steht Griechenland sogar das zeitlich unbeschränkte Recht auf Befreiung der anwaltlichen Dienstleistungen von der Umsatzsteuerpflicht. In den vergangenen Jahren war schon zwischen 1992-2000 versucht worden, den Rechtsanwälten die Umsatzsteuerpflicht auf ihre Dienstleistungen aufzuerlegen. Die entsprechenden Entwürfe wurden jedoch nicht realisiert.

Als Begründung für die Befreiung des Rechtsanwalts von der Umsatzsteuerpflicht wurde seine Eigenschaft als Teil der Rechtspflege angesehen und dass der Schutz der Bürgerrechte, sowie der freie Zugang zur Justiz durch den Rechtsanwalt gewährleistet werde.  Für die Befreiung der Rechtsanwälte von der Umsatzsteuerpflicht wurde deshalb ein öffentliches Interesse angenommen (ähnlich der medizinischen Versorgung, dem Schutz Jugendlicher, der schulischen und akademischen Ausbildung usw.), für deren möglichst niedrige Kostenstruktur der Staat zu sorgen habe.

Trotz verschiedener Widerstände wurde jetzt aber die Umsatzsteuerpflicht mit dem Gesetz 3842/2010 für die Dienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare in Höhe von 23% eingeführt. Die Umsatzsteuer fällt auf das gesamte Honorar an.

Der Umsatzsteuerpflicht auf ihre Dienstleistungen wurde  -wie gesagt- neben den Rechtsanwälten  und Notaren auch den Gerichtsvollziehern auferlegt, wobei für letztere klargestellt wurde, dass die Gerichtsvollzieher in Griechenland selbständige Unternehmer sind, eine eigenständig eingerichtete Tätigkeit ausüben und der steuerlichen Buchführungspflicht unterliegen. Dies also im Gegensatz zu einigen anderen Ländern, in welchen die Gerichtsvollzieher unselbständige Organe der Rechtspflege sind.

Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Dienstleistungen von griechischen Rechtsanwälten nunmehr ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Soweit der Auftraggeber jedoch über eine Umsatzsteuer Identnummer verfügt und diese dem Rechtsanwalt mitteilt, ist die Dienstleitung von der Umsatzsteuer befreit. In der Regel werden dies Unternehmen sein. Der Rechtsanwalt ist in diesem Falle verpflichtet, die angegebene Umsatzsteuer Identnummer über das VIES System zu überprüfen. Soweit dort die angegebene Umsatzsteuernummer unter dem Namen des Auftraggebers bestätigt wird, erfolgt dann die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer. Privatpersonen hingegen, welche in der Regel über keine Umsatzsteuer Identnummer verfügen, müssen die Rechnung hingegen mit der ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlen.


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