KPAG • Rechtsanwälte

Grünes Licht vom obersten griechischen Verwaltungsgericht für den Betrieb der Goldmine auf Chalkidiki

Publiziert am 23.April.2013 von Abraam Kosmidis

Mit seiner jüngsten Entscheidung hat das oberste griechische Verwaltungsgericht den Weg für den Betrieb der Goldmine auf Kassandra / Chalkidiki endgültig geebnet.

Konkret hat der fünfte Senat mit seinem Beschluss  1492 / 2013 den Antrag von 29 Bewohnern auf  Chalkidiki abgelehnt und den Anträgen der Berbaugesellschaft „Ellinikos Chrysos AEMBX, des Verbandes der Bergwerkunternehmen, sowie des Zentrum für Beschäftigte zur Fortsetzung des Abbaus stattgegeben.Ferner wurden die Rekultivierungsmaßnahmen für das Sumpfgebietes  in der Gemarkung  „Olympiada“ durch die Betreibergesellschaft „Ellinikos Chrysos AEMBX“ (Griechisches Gold AEMBX) genehmigt.

Mit  ihrem Antrag begehrten die Bürger die Aufhebung des Ministerialbeschlusses vom 26.7.2011, durch welchen die Umweltauflagen bezüglich des Betriebs der Goldmine in Kassandra (die Gemeinden Arnea, Panagia , Stagira – Akanthou und Aristoteles) genehmigt worden waren, als verfassungswidrig.

Die Richter haben sämtliche Argumente der Bewohner als unbegründet abgewiesen und sehen die Umweltauflagen in verfassungsrechtlicher, archäologischer,  forst- und gewässerschutzrechtlicher Hinsicht als auch die Europäische Gesetzgebung bezüglich der Umweltverträglichkeit (europäische Vorschriften zum Schutz der Tier-und Pflanzenarten, der Lebensräumen usw.) in angemessener Weise berücksichtigt und eingehalten.

Der Senat hat zudem beschlossen, dass  die umstrittene Studie genügend begründet sei  und dass es zu keinen Spätfolgen durch Umweltverschmutzung aufgrund des des Betriebs der Goldmine kommen wird. Ferner wurde angemerkt, dass die vorgesehenen nationalen und gemeinschaftlichen Verfahren eingehalten worden sind. Das gewählte Schwebeschmelzverfahren (Flash Smelting) bei gleichzeitigem Ausschluss der Verwendung von Cyanid oder Cyanidverbindungen wurde zudem als richtig und zeitgemäß bewertet.

Durch den Gerichtsbeschluss eröffnen sich indes wirtschaftliche Vorteile für die Region, da durch die Investition 1300 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, welche größtenteils von den Anwohnern besetzt werden sollen.  Darüber  hinaus werden auch weitere wirtschaftliche Effekte durch den Betrieb der Goldmine, sowohl zugunsten der nationalen als auch der örtlichen Wirtschaft erwartet. So im Bereich des regionalen Wachstums, bei der Verringerung der Arbeitslosigkeit, bei der Exportzunahme, und natürlich bei den Steuereinnahmen, welche durch die Besteuerung der Goldminenbetreiber entstehen werden.

Weiteren Ausführungen des obersten Verwaltungsgerichts zufolge wurden beim Erlaß  der angefochtenen Entscheidung sowohl die Besonderheit als auch der Bedarf der entsprechenden Erzgewinnung im Einklang mit den von den verschiedenen Raumordnungsverfahren vorgesehen Verfahren abgewägt. Sämtliche Umweltbelastungen der Gegend wurden begutachtet und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung vorgesehen.

Hierzu zählen u.a.

a) die Rekultivierung der Landschaft in Bezug auf ältere Bergbautätigkeiten,

b) die Überprüfung bezüglich der ordnungsgemäßen Einhaltung sämtlicher Umweltbedingungen, und

c) die Übernahme von sozialen Tätigkeiten zugunsten der Ortsgemeinschaft, sowie

d) die Verpflichtung zurEinstellung von Arbeitskräften aus dem lokalen Arbeitsmarkt

Zu den Bodenschätzen Griechenlands haben wir bereits in der Vergangenheit berichtet, so u.a. in einem Beitrag unter

https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/wp-admin/post.php?action=edit&post=725


Gesamten Artikel lesen »


Steuerreform Griechenland 2013 Geänderte Besteuerungsarten, Steuersätze, Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen usw

Publiziert am 6.April.2013 von Abraam Kosmidis

Mit der neuen Steuerreform 2013 wurde sowohl die Art der Besteuerung als auch die Steuersätze für natürliche Personen, Selbständige und Personengesellschaften geändert. Ferner gelten die weiter unten aufgeführten Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen.

Wir hatten hierüber bereits vor einigen Tagen berichtet. Siehe auch Blogbeitrag https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/das-neue-griechische-steuergesetz-nr-4110-2013-bringt-aenderungen-in-den-besteuerungsgrundlagen-sowie-neue-steuersaetze-und-steuerklassen-fuer-natuerliche-und-juristische-personen/

1. Steuersatz-Tabellen

Gemäß der jüngsten Steuerreform, die ab dem 1.1.2013 gilt, haben sich neben der Aufhebung des Grundfreibetrages, die Steuersatztabellen für die jeweiligen Einkommensklassen geändert. Nachfolgend werden die Steuersatztabellen dargestellt:

1.1 Steuersatz-Tabelle für Nichtselbständige und Rentner

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

25.000

22%

5.500

25.000

5.500

17.000

32%

5.440

42.000

10.940

Mehr als 42.000

42%

1.2 Steuersatz-Tabelle für Selbständige

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

50.000

26%

13.000

50.000

13.000

Mehr als 50.000

33%

a) Für Einzelunternehmen und Selbständige, die die Gewerbeanmeldung nach dem 1. Januar 2013 vornehmen, mindert sich der Steuersatz dieser Steuersatztabelle für die ersten 3 Jahre der Geschäftstätigkeit um 50% und bis zu einem Einkommen von 10.000 Euro.

b) Das zu versteuernde Einkommen von Einzelunternehmen, die in der Agrarwirtschaft tätig sind, unterliegt einem Steuersatz in Höhe von 13%. Insbesondere für das zu versteuernde Einkommen für das Geschäftsjahr 2014 (1.1.2013 – 31.12.2013) wird die Steuersatztabelle von Nichtselbständigen und Rentner pauschal angewandt.

1.3 Steuersatztabelle für Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

12.000

10%

1.200

12.000

1.200

Mehr als 12.000

33%

Das Bruttoeinkommen aus Immobilien unterliegt zudem einer Zusatzsteuer in Höhe von 1,5%. Die Zusatzsteuer beläuft sich auf 3%, sofern die vermietete Wohnfläche größer als 300 qm ist oder sofern es sich um die Vermietung einer gewerblichen Fläche handelt.

1.4 Steuersatztabelle für Einkommen von Personengesellschaften:

Das gesamte Nettoeinkommen von Personengesellschaften wird nach Abzug der steuerbefreiten Gewinne oder der pauschal besteuerten Gewinne sowie der Gewinne, die aus der Beteiligung an anderen Gesellschaften (u.a. AG, GmbH) erworben werden, gemäß der folgenden Steuersatztabelle besteuert.

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

50.000

26%

13.000

50.000

13.000

Mehr als 50.000

33%

2. Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen 2013

Gemäß der Steuerreform sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen.

Insbesondere müssen diejenigen eine Steuererklärung einreichen, die vom zuständigen Vorgesetzten der Finanzbehörde schriftlich dazu aufgefordert werden. Für Steuerpflichtige die kein Realeinkommen oder vermutetes Einkommen erzielen, wird die jährliche Mindestexistenzausgabe in Höhe von 3000 € für ledige Personen und 5000 € für verheiratete Personen aufgehoben.

Natürliche Personen, die als Auslandsbewohner gemeldet sind, müssen weiterhin für ihr in Griechenland erzieltes Einkommen eine Steuererklärung einreichen.

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2012 beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 30. Juni 2013.


Gesamten Artikel lesen »


Verschärfte Kontroll und Ermittlungsmaßnahmen des griechischen Finanzministeriums nach Schwarzgeld und Offshore Unternehmen im Ausland

Publiziert am 30.März.2013 von Abraam Kosmidis

Wie bereits berichtet, hat das griechische Finanzministerium bereits seit Beginn des laufenden Jahres härtere Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehungen ergriffen. So wurden unter anderem die Kontrollen an Offshore – Unternehmen und  Geldeinlagen  im Ausland  verschärft.  Die bislang eingeleiteten Kontrollmaßnahmen führten dabei zu einer nennenswerten  Erhöhung  der Staatseinnahmen an überfälligen Steuerschulden  um  ca.  70 %  im Vergleich zu  den Vorjahren. Sie ergänzen die Massnahmen, welche bereits im Inneren zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ergriffen wurden. Wir berichteten hierüber zb unter: https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/der-griechische-staat-macht-ernst-mit-der-beitreibung-der-steuerschulden-strengere-kontrollen-durch-pfaendungen-und-zwangsversteigerungen-immobilienuebertragungen-nur-noch-mit-nachweis-der-zahlung-d/

Nachfolgend werden einige erwähnenswerte von den bisher umgesetzten bez. geplanten Maßnahmen der Steuerfahndungsbehörden  summarisch aufgeführt:


A. Bereich Steuerhinterziehung :

1)      Presseberichten zufolge  liegen der Steuerfahndungsbehörde derzeit ca.  1.789 verdächtige Fälle von Großvermögenden natürlichen Personen zur  Überprüfung vor. Die diesbezüglichen Kontrollen sollen dabei beschleunigt abgewickelt und noch im laufenden Jahr abgeschlossen werden.

2)      Die besonders anspruchsvolle Zielsetzung der Steuerbehörden hinsichtlich der Anzahl und des Umfanges der  geplanten Prüfungen  von Großunternehmen und natürlichen Personen bleibt weiterhin konstant.

3)      Sämtliche Auslandsüberweisungen in den Jahren  2009 bis 2011 werden durch ein abgeschlossenes Kontrollsystem detailliert überprüft. Die Zusendung von insgesamt 24.710 Mitteilungen an die betroffenen Steuerpflichtigen zur Erklärungsabgabe  ist  bereits erfolgt. Innerhalb der nächsten Tage soll die Frist zur Vorlage  von  Nachweisunterlagen und Belege von den betroffenen Steuerpflichtigen endgültig ablaufen.

4)      Mit der erfolgten Identifizierung von 1.681 natürlichen und 40 juristischen Personen soll eine gründliche Untersuchung durchgeführt werden. In der von der IWF Chefin Christine #Lagarde an die griechische Regierung übermittelten Kontenliste einer Grossbank (sogenannte #Lagarde – Liste) sind insgesamt 2.062 Fälle beinhaltet.  Die dabei eingeleiteten Maßnahmen zur  Einsicht der Bankkonten  der Betroffenen und die Nachprüfung sowie Gegenüberstellung der  steuerlich gemeldeten Einkommen  sind momentan in vollem Gange. Parallel werden Kontrollen an  Großverdiener durch die Steuerfahndung fortgesetzt.

5)      Unternehmen werden stichprobenweise hinsichtlich der Richtigkeit und Genauigkeit der  vorgenommenen Prüfungen durch vereidigte Wirtschaftsprüfer untersucht.

6)      Es sollen spezifische  Kontrollen der Vermögensverhältnisse  von griechischen Staatsbürgern, die in Immobilien in Grossbritannien investiert haben durchgeführt werden.

7)      Beabsichtigt ist ferner die  Zentralansammlung sämtlicher Daten von  Offshore-Unternehmen mit Grundbesitz im ganzen Land.

8)      Eine weitere staatliche  Kontrollmaßnahme  die noch im laufenden  Jahr umgesetzt werden soll,  ist  die Einführung eines  unmittelbaren  Verbindungssystems  mit sämtlichen  Bankinstituten,  zum Zwecke der Auswertung diverser Daten  von Dritten zugunsten der Prüfungsbehörden

B.  Die Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwarzhandels  mit Kraftstoff

1)      Kurzfristige Einführung des neuen  gesetzlichen Rahmens,   und  Festsetzung  des Zeitplans  zur Einrichtung von Input-Output – Messsystemen an allen Tankstellen.

2)      Einführung der  Installation von GPS – Systemen an Tankfahrzeugen sowie Tankerschiffen .

3)      Zusammenstellung einer speziellen Arbeitsgruppe zum Zwecke der Abfassung sämtlicher gemeinsamer  Ministerialerlasse die  zur Umsetzung und Anwendung des Art. 320 des Gesetzes 4072/2012  betreffend die  Bekämpfung des Schwarzhandels von Kraftstoffen erforderlich sind.

4)      Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs betreffend die Einrichtung eines Ermittlungssystems von Treibstoffen nach der bereits durchgeführten  öffentlichen  Konsultation.

5)      Erweiterung des bestehenden  Input – Output – Messsystems in allen Lagerstätten zu steuerlichen Zwecken  , sowie auf sämtlichen Schiffstypen.

6)       Entwicklung  und Einleitung der Überwachung – und Verarbeitungssystemen der GPS –Daten von Tankfahrzeugen und Tankerschiffen.

C. Reformmaßnahmen im Bereich Steuerverwaltung:

1)      Besetzung des Postens des unabhängigen Generalsekretärs für Staatseinnahmen und Erteilung von Befugnissen hinsichtlich des Steuer – und  Inkassomechanismus.

2)      Versetzung eines Personalanteils von 10 % von sämtlichen Finanzämtern, sowie Überprüfungsstellen in die  Justizabteilung  zum Zwecke der Steigerung von Einnahmen aus Zahlungsrückständen.

3)      Positionierung von zusätzlichem Personal in den Inkassobetriebsstellen für Unternehmen.

4)      Anstieg der eingenommenen Steuerschulden durch die Inkassobetriebsstellen

5)      Stärkung der Direktion der Inkassopolitik durch zusätzliches Personal.

6)      Verstärkung  der Überprüfungseinheiten für großvermögende Steuerpflichtige  und des Finanzamtes für Großunternehmen in beiden Großstädten, Athen und Thessaloniki , durch zusätzliche Prüfer.

7)      Bewältigung von  infrastrukturellen Problemen  und Darlegung  der Überprüfungsmethoden in sämtlichen , großen Prüfungsstellen.

8)      Unmittelbare  Durchführung eines Bewertungsverfahrens der Fähigkeiten   von Prüfern und Angestellten in  gehobenen  Posten.

9)      Verstärkung  der Überwachungen von großen Prüfungsstellen und Vereinfachung des Durchführungsverfahrens von Kontrollen.

10)   Erweiterung der Betriebsprüfungsabteilung der Finanzämter für Großunternehmen und der interregionalen Prüfungsstellen.

11)   Neuregelung der Auswahlbestimmungen für die zu  prüfenden  Fälle.

12)   Vereinfachung des Verfahrens zur Festsetzung der  fälligen und  offenen Geldschulden  gegenüber dem Staat, auf der Grundlage  bisheriger internationaler Erfahrungswerte  und  bewährter Praktiken,  wobei sich der Mechanismus zur Steuereintreibung nach der Einbringlichkeit  der Fälle richten soll.

13)   Die  Beschlüsse über die  Kriterien  die zur  Zielsetzung und Aktivierung der unmittelbaren Prüfungsmechanismen eingesetzt werden, sollen bereits innerhalb der nächsten Tage unterzeichnet werden.

14)    Neugestaltung des Verfahrens zur administrativen Bewältigung von steuerlichen Differenzen.

15)   Einleitung des Anstellungsverfahrens  im Rahmen eines Stellenausschreibungsprogramms des „ASEP“ für 200 Prüfer-Stellen.

16)   Eingehende Prüfung  der Herkunft  von Vermögenswerten  von sämtlichen Kandidaten  in  verantwortungsvollen  Posten bei der Verwaltung.

17)   Erstellung von „Belastungsprofilen“  bei  jeder Behörde,  damit sich das jeweils dort beschäftigte Personal den wirklichen,behördlichen Bedürfnissen gegenüberstellen kann.

18)   Entwurf und  Umsetzung  eines Plans zur Bekämpfung der Korruption sowie  Abfassung eines  Ethik – und Pflichtkodexes.

Die vorgenannten Maßnahmen und Reformen  haben bereits zu einem wesentlichen Anstieg der behördlichen Kontrollen geführt.

Erwähnenswert ist, dass die regelmäßigen Kontrollen an Großunternehmen sich  bereits im  Februar im Verhältnis zum Januar dieses Jahres verdoppelt, während sich die vorgenommenen Steuerprüfungen an  großvermögenden Steuerpflichtigen  fast verdreifacht haben.

Mithin  stellt sich der bisherige  Verlauf der  Einziehung von  überfälligen  staatlichen Forderungen    positiv dar.  Konkret wurde auch hier  ein Anstieg der Einnahmen  von 70 % im Januar  dieses Jahres festgestellt. Die Bemühungen der Steuerbehörden sind  in diesem Rahmen intensiver und grundlegender, wobei  das Finanzministerium  unter vollem Einsatz  die   rasche  Bewältigung von sämtlichen  Schwierigkeiten und Hindernissen anstrebt um effektiver und gründlicher arbeiten zu können.


Gesamten Artikel lesen »


Das neue griechische Steuergesetz Nr. 4110 / 2013 bringt Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, sowie neue Steuersätze und Steuerklassen für natürliche und juristische Personen

Publiziert am 14.März.2013 von Abraam Kosmidis

1. Steuerklasse  für  Arbeitnehmer – Rentner  und für sämtliche Dienstleister, welche für max. 3 Auftraggeber auf eigene Rechnung tätig werden

Einkünfte von Gehältern, Renten und Einkünften selbständiger Dienstleister werden gemäß folgender Steuerklasse besteuert:

EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 25.000,00 Euro                                            22%

Die weiteren 17.000,00 Euro                               32%

Darüber hinaus mit                                             42%


Dienstleistungen von Einzelhandelsunternehmens oder Freiberuflern im Sinne dieser Regelung unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a) Bestehen eines schriftlichen Vertrages.

b) Erbringung der Dienstleistungen an höchstens drei (3) „Kunden – Arbeitgeber“. Falls die Leistungen mehr als drei Personen betreffen, gilt dieselbe Regelung, sofern 75% der Bruttoeinnahmen nur von einem „Kunden – Arbeitgeber“ stammen.

In diesem Fall werden die Einkünfte, abzüglich der Versicherungsbeiträge, als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit besteuert, ohne Recht auf Abzug der Ausgaben gemäß Artikel 31 des Gesetzes 2238/1994.


2. Steuerklasse für Selbstständige (Einzelunternehmen und Freiberufler)

EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 50.000,00 Euro                                         26%

Darüber hinaus gehende Einkünfte                   33%

Diese Steuerklasse betrifft die Einkünfte von Freiberuflern Einzelunternehmen (Handel – Verarbeitung, Dienstleistungen usw.)

Für neu gegründete Einzelunternehmen oder startende Freiberufler mit Gewerbeanmeldung bzw. Tätigkeitsaufnahme ab dem 1/1/2013, vermindert sich der Steuersatz der ersten Stufe für die ersten drei Jahre der Berufsausübung für Einkünfte bis zu 10.000,00 Euro um 50 %.

3. Steuerklasse für Einkünfte aus Mieteinnahmen


EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 12.000,00 Euro                                             10%

Höhere Einkünfte                                                33%

4. Allgemeine Steuersenkung für Arbeitnehmer und Rentner

a) Steuersenkung für Einkünfte bis 21.000,00 Euro um 2.100,00 Euro. Soweit sich eine geringere Steuerforderung als 2.100,- Euro ergibt, beschränkt sich die Steuersenkung auf diesen niedrigeren Steuerbetrag.

b) Für Einkünfte über 21.000,00 Euro beschränkt sich die Steuersenkung um 100,- Euro je 1.000,- Euro Einkommen und bis zum Erreichen der 2.100,- Euro.

Die Steuerpflichtigen müssen Kassenbelege und Rechnungen in Höhe von 25% des angemeldeten und besteuerten  Einzeleinkommens vorlegen. Der Gesamtbetrag der Belege ist auf 10.500,00 Euro gedeckelt. Ein Abzug gilt nur bei fristgerechter Einreichung der Einkommensteuererklärungen.

Soweit Belege in einem geringeren Wert als dem, der sich nach der 25% Regel ergibt, vorgelegt werden, erfolgt eine Differenzbesteuerung von 22% auf den fehlenden Betrag.

5. Steuersenkung für Arbeitnehmer und  Rentner gemäß  der Ausgaben

a) Steuersenkungen bis zu maximal 3.000 Euro für Ausgaben für medizinische und klinische Versorgung, welche von den Krankenkassen oder Versicherungen nicht gedeckt werden und 5% der besteuerten Einkünfte überschreiten.

b) Steuersenkungen bis 1.500,- Euro für Unterhaltszahlungen, welche unter Ehepartnern aus versteuertem Einkommen geleistet werden.

c) Geldbeträge aus Schenkungen.

d) Steuersenkung für Behinderte. Der sich jeweils ergebende Steuerbetrag wird um 200,00 Euro für die gesetzmäßig erfassten Behinderungen vermindert.

6. Steuersatz bei  Einkünften aus Wertpapieren - Kapitalertragssteuer

Die Bankeinlagen werden mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Die entsprechende Steuererklärung ist bis zum 31.1. des auf den Kapitalertrag folgenden Jahres einzureichen.

Wurden Kapitalerträgen aus dem Ausland (von einem Staat, mit welchem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland besteht) bereits an der Quelle besteuert, so erfolgt in Griechenland lediglich eine Differenzbesteuerung, soweit der Steuersatz an der Quelle niedriger war als der griechische Steuersatz ist. (Bsp. Wurde im Ausland zu einem Steuersatz von 10% versteuert, so erhebt Griechenland die Differenz 15%-10% = 5%).

7. Verpflichtung zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen

a) Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet.

b) Auslandsbewohner sind ebenfalls zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet, sofern sie Einkünfte in Griechenland erzielen.

8. Pflichten der Besteuerten  - Einreichungsfrist für die Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen

In der Steuererklärung werden sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen, sowie die steuerbefreiten Einkünfte aufgeführt. Für einzelne oder spezielle Einkünfte wird gegebenenfalls auch die einbehaltene oder angefallene Steuer aufgeführt.

Die Einreichungsfrist beginnt am 1. Februar und endet am 30. Juni des betreffenden Haushaltsjahres.

9. Gewinnbesteuerung aus Übertragungen von Immobilien (vergleichbar mit der sog. deutschen Spekulationssteuer)

Immobilien oder an Anteile daran, welch nach dem 1/1/2013 erworben und wieder veräußert werden, unterliegen dieser Steuerart, soweit sich zwischen dem Erwerbswert und ihrem Verkaufswert ein Überschuss bzw. Gewinn ergibt. Der Betrag reduziert sich je nach Haltedauer nach folgendem Faktor.

HALTEDAUER ALTERSFAKTOR

1 – 5 Jahre                                                                        0,90

5-10 Jahre                                                                         0,80

10-15 Jahre                                                                       0,75

15-20 Jahre                                                                       0,70

20-25 Jahre                                                                       0,65

Über 25 Jahre                                                                    0,60

Der Gewinn aus dem  Immobilienmehrwert, der sich aus der Übertragung der Immobilien ergibt, wird mit einem Steuersatz von 20% besteuert. Gewinne bis zu 25.000,00 Euro sind steuerfrei, sofern die Immobilie für eine Dauer von mindestens 5 Jahren gehalten wurde.

10. Besteuerung der Einkünfte aus Personalgesellschaften und juristischen Personen mit einfacher Buchführung  (zweite Kategorie)

EINKÜNFTE STEUERSATZ

50.000,00 Euro                                                     26%

Höhere Einkünfte                                                  33%

Diese Steuersätze betreffen Unternehmen, welche einfache Bücher der zweiten Kategorie führen(Gewinn und Verlustrechnung).  Die vorstehenden Steuersätze vermindern sich um 40% für Gewinne, die sich aus Berufstätigkeiten auf Inseln mit einer Einwohnerzahl unter 3.100 Bewohnern erwirtschaftet wurden.

11. Besteuerung der Einkünfte aus Personalgesellschaften und juristischen Personen mit Bilanzierungspflicht (dritte Kategorie)

Die gesamten, anfallenden Nettoeinkünfte werden mit einem Steuersatz in Höhe von 26% besteuert. Hiervon betroffen sind die Aktiengesellschaften und große GmbHs mit einem Umsatz von mehr als 1,5 Mio. Euro.

12. Anfallende Steuer bei Gewinnverteilungen in Personalgesellschaften und  juristischen Personen mit doppelter Buchführung (dritte Kategorie)

Im Falle der Gewinnverteilung wird ein Steuereinbehalt von 10 % durchgeführt. Dadurch wird die Steuerpflicht der Beteiligten an dem Gewinn beseitigt, unabhängig davon ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

13. Sonstige steuerliche Angelegenheiten für juristische Personen

Gewinnausschüttungen von ausländischen GmbHs an natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Griechenland (Gesellschafter) werden mit 10 % besteuert. Verbleiben die ausgeschütteten Gewinne im Ausland, so ist der Berechtigte verpflichtet, durch Einreichung einer Erklärung innerhalb des auf die Ausschüttung folgenden Monats, die anfallende Steuer zu entrichten.

Bei Dividendenzahlungen an Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union, welche von ihren Tochtergesellschaften bzw. gebietsansässigen Aktiengesellschaften geleistet werden, wird keine Steuer einbehalten, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes 2578/1998 erfüllt sind.

Für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und privaten Kapitalgesellschaften betrifft der Steuereinbehalt von 10%  zudem auch die bereits verteilten oder kapitalisierten Erträge von zurückliegenden Geschäftsjahren.


14. Unternehmensvergütungen

Die Bewertung der unternehmerische Vergütung als Einkommen aus Handelsunternehmen ist für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschafte aufgehoben worden.

15. Abeschreibungen von Anlagevermögen

Die Abschreibungen können nur noch nach der linearen Abschreibungsmethode auf den Anschaffungswert der Anlagevermögen erfolgen.

Es sind neue Abschreibungssätze geplant.

Für neue Unternehmen bestehen in den ersten drei Geschäftsjahren besonders günstige Abschreibungsmöglichkeiten.

16. Aufwendungen Sozialversicherungsbeiträge

Gezahlte Sozialversicherungsbeiträge aus Pflichtmitgliedschaften (OAEE usw.) Gewerbetreibender sind ab dem 1/1/2013 vom Bruttoeinkommen des Unternehmens abzugsfähig.

Im Falle der Beteiligung einer natürlichen Person an mehreren Unternehmen, wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben, welche Versicherungsbeiträge davon als Ausgaben anerkannt werden.

17.  Schätzung der Unternehmenseinkünfte auf objektiver Weise

Eine Schätzung der Unternehmenseinkünfte erfolgt

a) Im Falle einer nicht vorgesehenen oder inkorrekten Buchführung (zB Gewinn- und Verlustrechnung statt Bilanzierungsmethode), sowie bei Fehlen der sonstigen vorgesehenen Belege, welche eine Überprüfung nicht ermöglichen oder verhindern.

b) Falls die zu führenden Bücher und steuerlichen Angaben nach zweimaliger Aufforderung zur Steuerprüfung nicht vorgehalten werden oder vorgelegt werden können und auch keine zuverlässige Rekonstruktions- oder anderweitige Nachprüfungsmöglichkeit besteht.


18. Erklärung über Immobilienangaben. Pflichten von natürlichen und juristischen Personen

Natürliche Personen, welche über dingliche Rechte an Grund.- oder Flurstücken außerhalb von Beabauungsplänen verfügen, haben ihren Vermögensstatus elektronisch, und zwar auf der Internetseite des Generalsekretariats für Informationssysteme, zu überprüfen, um eventuelle Ergänzungen oder Änderungen hinzuzufügen.

Juristische Personen mit dinglichen Rechten an Immobilien sind des weiteren verpflichtet, eine Erklärung über die Immobilienangaben elektronisch einzureichen. Diese Erklärung wird ihren Vermögensstatus zum 1/1/2013 darstellen.


Gesamten Artikel lesen »


Jetzt in Griechenland investieren, der Weg aus der Krise und Chancen für Investoren

Publiziert am 2.März.2013 von Abraam Kosmidis

Jetzt in Griechenland investieren – Chancen und Risiken

Frei nach dem Motto „nach der Krise ist vor dem Aufschwung“ zeichnen sich in Griechenland interessante Chancen beim Kauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ab. Eine Entscheidungshilfe für interessierte Investoren zur Abwägung von Chancen und Risiken.

Rückblick und Weg aus der Krise:

Wer in Griechenland investieren möchte, interessiert sich natürlich dafür, wie sich die Situation im Lande im Zuge der Griechenland-Krise entwickelt und welche Aussichten für die Zukunft bestehen.

Nach der Beantragung von offizieller EU-Hilfe am 23. April 2010 aufgrund der.größten wirtschaftlichen Nachkriegskrise des Landes, ist fast nichts mehr so wie vor der Krise. Als Maßnahmen beschloss Griechenland zwischen März 2010 und November 2012 fünf besonders einschneidende Sparpakete. Im Gegenzug erhielt das Land vom IWF und der EU im Rahmen von zwei „Rettungspaketen“ zwischen April 2010 und Juli 2011 ca. 218 Mrd. Euro, welche insgesamt bis 2014 ausgezahlt werden sollen. Im Mai 2010 kaufte die Europäische Zentralbank griechische Staatsanleihen in Höhe von 25 Milliarden Euro. Ferner fassten die EU-Länder im Verlauf des EU-Gipfels vom 26.10.2011 einen Plan, der sog. „Schuldenschnitt“, auf dessen Grundlage die Gläubiger des Landes auf ca. 50 Prozent bzw. 100 Milliarden Euro ihrer Forderungen an Athen verzichteten. Im Rahmen eines weiteren Hilfspaketes im Februar/März 2012 erhielt Griechenland u.a. Darlehenszusagen in Höhe von 130 Mrd. Euro.

Seit den letzten Parlamentswahlen im Mai / Juni 2012 hat sich nun viel zum positiven geändert. Zunächst gingen die Eurobefürworter, eine Koalition aus drei Parteien, als Sieger aus den Parlamentswahlen Wahl hervor. Die Griechen hatten für einen Verbleib im Euro gestimmt. Im August 2012 stellte dann die deutsche Bundeskanzlerin, Frau Angela Merkel klar, dass Griechenland im Euro bleiben werde. Ähnlich äußerte sich auch der französische Staatspräsident Francoise Hollande. Damit öffnete sich der Weg zum 130 Milliarden Euro schweren Hilfspaket für Griechenland, welches allerdings an Bedingungen geknüpft wurde.

Erste Voraussetzung war die positive Feststellung des Fortschritts der Reformen in einem Bericht der Kontrolleure aus EU, Internationalem Währungsfonds (IWF) und Europäischer Zentralbank (EZB), der sog. Troika. Als zweite Bedingung wurden weitere Sparmaßnahmen und Reformen verlangt, welche am 8.11.2012 durch das griechische Parlament beschlossen wurden. Am 11.11.2012 legte die Troika schließlich einen positiven Bericht zur Lage im Lande vor. Die dritte Voraussetzung wurde dann schließlich mit der Abstimmung über den Haushaltsplan 2013 durch das griechische Parlament erfüllt. Damit war der Weg für die Freigabe des milliardenschweren Hilfspakets geebnet und die Rettung des Landes als auch der Verbleib in der Eurozone gesichert.

Bis 2016 sollen die Staatsschulden auf ca. 160-175 Prozent des BSP sinken, bis 2020 auf 124 Prozent, und bis 2022 auf  tragbare 110 Prozent. Das Land befindet sich 2013 im sechsten Jahr der Rezession. Laut dem griechischen Finanzminister Giannis Stournaras soll Ende 2013 jedoch die lang erwartete Wende kommen und „2014 könnte das Jahr sein, in dem das Bruttoinlandsprodukt wieder stetig steigt." Für 2014 wird erstmals mit einem Wachstum von ca. 0,6% gerechnet, während sich das Primärsaldo für 2013 auf 0 % des BIP, für 2014 auf 1,5 % des BIP, für 2015 3,0 % des BIP und für 2016 4,5 % des BIP belaufen soll.

Bereits in 2012 waren erste Erfolge der Reformbemühungen zu erkennen. So fiel das Primärdefizit geringer aus als erwartet. Die Einlagen bei den Banken steigen wieder, die Renditen der Griechenland Bonds gehen zurück. Die Märkte glauben immer mehr daran, dass Griechenland die Wende schaffen wird. Das Interesse an den griechischen Privatisierungsvorhaben ist hoch. Selbst die US Ratingagentur Standard & Poor's hat die Bonitätseinstufung Griechenlands wieder deutlich angehoben.

Die IWF-Chefin Christine Lagarde sieht ebenfalls sehr positive Entwicklungen in Griechenland und stellte fest, dass, sich das Programm mit strikten Haushaltsanpassungen und merklicher Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit bei den Arbeitskosten in die richtige Richtung bewegt. Die Sparanstrengungen des Landes seien "bewundernswert".

Fazit: Kein anderes Land hat seine Schulden in so kurzer Zeit so drastisch reduziert wie Griechenland.  Die Folge sind niedrigere Löhne, niedrigere Renten und mehr Arbeitslose. Die wirtschaftliche Talsohle der Rezession sollte spätestens bis Mitte 2013 durchlaufen sein. Die Regierung arbeitet an weiteren, umfangreichen Reformen. Das Land befindet sich damit auf einem guten Weg raus aus der Krise.

Situation der griechischen Banken und Unternehmen:

Die Bankenkrise ging zunächst an den griechischen Banken vorbei, als die Welle der Lehman-Pleite vom 15.09.2008 zunächst die Banken traf, welche toxische Papiere in ihren Depots hatten (allein der irische Staat kaufte 2009 den fünf größten Banken Kredite und toxische Wertpapiere im Nominalwert von 77 Milliarden Euro ab).

Als sich aber die Krise immer mehr zur Griechenland-Krise entwickelt, bekamen die griechischen Banken enorme Probleme. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe:

Als die Austrittsdebatte Griechenlands aus dem Euro begann, flossen seit 2010 rund ein Drittel der Einlagen ins Ausland ab. Zuletzt konnte der Abfluß nun umgekehrt werden. Dieser Abfluss hat aber das Bankensystem des Landes enorm geschwächt.

Hinzu kommt im Rahmen des Schuldenschnitts, dass auch die vier größten griechischen Banken schwere Abschreibungen bei ihrem Portfolio von griechischen Staatsanleihen hinnehmen mussten, was zu einer gefährlich hohen  Unterkapitalisierung der griechischen Banken führte. (Die Banken erhielten deshalb 18 Milliarden Euro, um die Folgen der Umschuldung abzufedern).

Diese beide Faktoren führten schließlich dazu, dass die Banken vielen Unternehmen bestehende Kreditlinien strichen und auf deren Rückführung bestanden. Ferner wurden insbesondere auch weniger Kredite an Unternehmen vergeben und die Kredithürden höher gelegt, so dass viele Unternehmen nach den heutigen Bankregeln keine neuen Kredite aufnehmen können. Dies führt bei vielen, fundamental grundsätzlich gut dastehenden Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsengpässen. Zu der fehlenden Liquidität müssen die griechischen Unternehmen auch noch die Umsatzeinbrüche auf dem heimischen Absatzmarkt wegen der krisenbedingten Umsatzrückgänge verkraften. Ab Juni 2012 ist allerdings eine allmähliche Erholung zu beobachten. Am 18.Dezember 2012 stufte Standard & Poors das Rating Griechenlands gleich um mehrere Stufen auf „B-„ herauf. Dies läßt zwar hoffen, dass sich die Refinanzierungssituation der griechischen Unternehmen künftig wieder verbessern wird, doch kann dies nach Expertenmeinungen bis zu 5 Jahren dauern. Die Unternehmen benötigen jedoch bis zum erwarteten Aufschwung in ca. 2-3 Jahren Mittel, um sich bis dahin über Wasser zu halten. Die Schuldenkrise und die lahmende Konjunktur sorgten bereits 2011 für einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen in Griechenland (+ 27,3 Prozent). Bankenkreise schätzen, dass 9 von 10 griechischen Unternehmen möglichweise in den nächsten sechs Monaten in Insolvenzgefahr geraten. („To Vima“ 18.11.2012 https://www.tovima.gr/finance/article/?aid=484473).

Ferner verlor der Leitindex der Athener Börse im Verlauf der Finanzkrise massiv an Wert und fiel im Mai 2012 auf den tiefsten Stand seit 20 Jahren. Viele börsennotierte Unternehmen haben dadurch einen erheblichen Teil ihres Börsenwertes eingebüßt. Unternehmen sehen sich damit einer erheblichen Gefahr von feindlichen Übernahmen ausgesetzt. Für Investoren dürften deshalb Unternehmen mit guter Substanz auf diesem niedrigen Preisniveau sehr interessant sein.

Klassische Investitionsmöglichkeiten ergeben sich im Bereich des Tourismus (Hotels, Ressorts, Ferienanlagen), in der Lebensmittelindustrie (weiterverarbeitende Betriebe von Obst, Antipastihersteller, Oliven und Öl, Wein, Fischzucht und Fischprodukte, Feta-Käse, Molkereien usw.), in der Bauindustrie, Textil- und Metallindustrie, bei Erdöl- und Kohleprodukten, Chemikalien, Glas und Zement, bei Marmor- und Granitunternehmen, Transportunternehmen, Maschinenproduktion, in der Dienstleistungsindustrie (hier zunehmend auch im Technologie- und Telekommunikationssektor), bei den Erneuerbaren Energien und natürlich auch im Handel.

Hinzu kommen noch die geplanten Privatisierungen von Staatsbetrieben, welche in private Hände wechseln sollen. Hierzu zählen Banken, die griechische Bahn OSE, Flughäfen und Gelände, Häfen, Fahrzeughersteller, die griechische Post, Autobahnen, Mobilfunklizenzen, Energieversorger, die griechische Postbank, Anbieter von Sportwetten, Immobilien usw. Für Großinvestoren ergeben sich hier interessante Möglichkeiten.

Fazit: Während notwendige Maßnahmen für die Entspannung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation eingeleitet wurden und auch erste Anzeichen für eine Entspannung der Lage sprechen, werden viele griechische, auch fundamental gesunde, Unternehmen in der Folgezeit weiterhin mit erheblichen Liquiditätsproblemen kämpfen müssen. Dies gilt auch für börsennotierte Unternehmen aufgrund des starken Rückgangs der Börsenwerte griechischer Unternehmen. Hierdurch ergeben sich viele Gelegenheiten für den Erwerb von fundamental gut aufgestellten Unternehmen.


Arbeitsmarkt, Löhne und Gehälter:

Das vierte Sparpaket vom Februar 2012 brachte schließlich erhebliche Einschnitte für die Arbeitnehmer. So wurde der Mindestlohn auf 586 Euro und für unter 25-Jährige auf 525 Euro herabgesetzt. Das Rentenalter wurde für alle von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben und die Abfindungen für entlassene Arbeitnehmer gesenkt.

Die Arbeitslosenquote in Griechenland ist im September 2012 mit ca. 22,3% eine der höchsten überhaupt. Noch schlechter sieht die Quote der Jugendarbeitslosigkeit mit 55%  für die Gruppe der unter 24-Jährigen aus, welche derzeit ohne Job sind. Ca. 1,1 Millionen Griechen sind jünger als 25 Jahre und weitere 1,5 Millionen sind zwischen 25 und 34 Jahre. Sie sind in der Regel gut ausgebildete, qualifzierte Arbeitskräfte, sprechen meist mehrere Sprachen, viele davon deutsch. Der Akademikeranteil ist relativ hoch. Insbesondere in Nordgriechenland ist eine große Anzahl von Heimkehrern der zweiten Gastarbeitergeneration zu finden, welche oftmals in Deutschland aufgewachsen ist und dort gelebt hat.

Fazit: Der Arbeitsmarkt ist unter den aktuellen Bedingungen für die Anwerbung von Arbeitskräften mehr als günstig zu bezeichnen. Eine hohe Arbeitslosenzahl von gut ausgebildeten und qualifizierte Arbeitskräfte stehen dem griechischen Arbeitsmarkt zu günstigen Arbeitsbedingungen zur Verfügung.

Mieten und Kaufpreise für Immobilien:

Die Krise ging selbstverständlich nicht an den Mieten und Immobilienkaufpreisen vorbei. Den Einschätzungen der Marktexperten und der jüngsten Erhebung des Investment-Hauses Fitch zufolge sind die Kaufpreise für Immobilien seit 2008 bis zum dritten Quartal 2012 um ungefähr 25% gesunken. Darüber hinaus wird mit einem weiteren Preisrückgang um ca. 15% in 2013 und ein weiterer Rückgang für 2014 erwartet. Der Markt soll dann in etwa 1,5-2 Jahren ab heute seinen Tiefpunkt erreichen. Damit haben die Immobilienpreise in Griechenland seit 2008 bis heute im Schnitt bereits ca. 40% ihres Wertes eingebüßt. In manchen Fällen liegt der Einbruch sogar noch deutlich höher, teilweise sogar bis zu 70%.

Insgesamt ist der Wert des privaten Vermögens der Griechen im Verhältnis zu 2008 um mehr als 50% gesunken und auf das Niveau des Jahres 1999 zurückgekehrt. Aufgrund der gesunkenen Löhne und Gehälter, als auch wegen der sehr stark eingeschränkten Finanzierungsmöglichkeiten über Bankenkredite, sind die Immobilientransaktionen in Griechenland stark zurückgegangen. Viele Eigentümer möchten ihre Immobilien aus Geldnot auch zu den sehr niedrigen aktuellen Marktpreisen verkaufen, finden jedoch kaum Käufer, weil Interessenten ohne eine Möglichkeit zur Barzahlung keine Finanzierungen von den Banken erhalten. Hierdurch ergeben sich viele Gelegenheiten zum Erwerb einer günstigen Immobilie in Griechenland.

Darüber hinaus befinden sich derzeit mehr als ca. 100.000 Immobilien im kritischen Bereich, sei es aus Zwangsbeschlagnahmen oder unsicheren bzw. nicht bedienten Bankkrediten. Bis Ende 2012 galt ein Zwangsversteigerungsverbot für Immobilien wegen Forderungen bis 200.000 Euro. Nach dem Wunsch der Troika soll dieses Zwangsversteigerungsverbot nicht weiter verlängert werden. Dies würde dann bedeuten, dass in 2013 sehr viele Immobilien zu günstigen Starpreisen zur Zwangsversteigerung kommen würden. Die Folge wäre der ein sehr starker weiterer Einbruch der Immobilienpreise.

Aufgrund der Krise mußten viele griechische Unternehmen schließen. Dadurch stehen viele Gewerbeimmobilien leer. Hierdurch ergeben sich lukrative Investitionsgelegenheiten auch bei gewerblichen Objekten, insbesondere bei Ladengeschäften und Büroräumen, aber auch bei Farbrikgebäuden und Industrieanlagen.

Ähnlich sieht es bei den privaten und gewerblichen Mietimmobilien aus. Der Leerstand ist sehr hoch. Laut der Erhebung des POMIDA (Griechischer Verband der Immobilieneigentümer) mussten ca. 94% der Vermieter zwischen 2010-2012 einen Rückgang ihrer Einkommen hinnehmen, weil entweder die von ihnen vermieteten Immobilien leer standen oder weil sie erheblichen Mietsenkungen zustimmen mußten. Dabei lagen die Mietsenkungen in der Mehrzahl der Fälle (über 60%) zwischen 20% und 30%. Trotz dieser Mietsenkungen stehen weiterhin sehr viele Mietimmobilien weiterhin leer.

Fazit: Die Immobilienpreise (Kaufpreise und Mieten) in Griechenland für private und gewerbliche Immobilien sind in den letzten Jahren auf breiter Front eingebrochen. Dadurch ergeben sich gute Gelegenheiten zum Kauf oder zur Anmietung von Objketen.

Recht und Steuern:

Bei Transaktionen im Ausland kommt dem nationale Recht und der Rechtssicherheit für die Investitionen eine wichtige Rolle zu. So ist zB bei einem Immobilienkauf im Vorfeld die Klärung der Eigentumsfrage, sowie die Sicherung des Eigentums wichtig, bei einem Unternehmenskauf und Beteiligungen das geltende nationale Gesellschaftsrecht entscheidend. Das griechische und deutsche Recht, insbesondere das Zivilrecht, weisen dabei viele Gemeinsamkeiten auf. Das Eigentum ist in Griechenland verfassungsrechtlich geschützt.

Immobilien: Vor dem Erwerb von Immobilien in Griechenland ist die Prüfung der Eigentumsverhältnisse mit einer Grundbuchrecherche durch einen Anwalt erforderlich. Durch das Gesetz zur Einführung des „Ktimatologio“, also des Grundbuchs, wurden die bisher namensgeführten Bücher auf ein objektbezogenes Grundbuchsystem umgestellt, welches ähnlich aufgebaut ist wie das deutsche Grundbuch. Da diese Umstellung noch nicht in ganz Griechenland vollzogen ist, bedeutet dies noch heute in manchen Regionen, dass die „Grundbücher“ weiterhin zum Teil weiterhin nach Personen beim „Hypothikofilakio“ geführt werden. In diesen Fällen erfolgt eine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse unter dem Namen des jeweiligen Verkäufers. Die vollständige Erfassung aller Immobilien im Grundbuch hat hohe Priorität bei den aktuellen Maßnahmen zur Verbesserung der Funktion der Verwaltung. Der Kaufvertrag selbst erfolgt durch notarielle Beurkundung.

Gesellschaftsformen: In Griechenland existieren die aus Deutschland bekannten Personen- und Kapitalgesellschaften. Als wichtigste Personengesellschaften seien die OHG (O.E) und die KG (E.E.) erwähnt. Bei den Kapitalgesellschaften dominieren die GmbH (E.P.E) und die AG (A.E oder S.A.). Im Jahre 2012 wurde noch eine weitere Kapitalgesellschaftsform eingeführt, die sog. Private Kapitalgesellschaft I.K.E., welche bereits mit 1 € gegründet werden kann und vereinfachte Gründungsformalitäten aufweist.

Mergers & Acquisitons: Die aktuelle Situation in Griechenland bietet Investoren eine Vielzahl von günstigen und lukrativen Übernahme- und Beteiligungsmöglichkeiten griechischer Unternehmen. Soweit für den beabsichtigten Kauf nicht bereits ein konkretes Unternehmen ausgewählt wurde, können erfahrene Berater anhand von Vorgaben zunächst eine Vorauswahl ("Screening") möglicher Zielunternehmen vornehmen. Der weitere Ablauf erfolgt dabei wie in Deutschland: Ist Zielobjekt ("Target") gefunden ist und besteht Verkäuferinteresse, ist die Durchführung einer „due diligence“ unerlässlich. Der Kauf oder die Beteiligung wird bei Kapitalgesellschaften im Rahmen eines sogenannten "Share Deals“ durch die Übertragung der Anteile an dem jeweiligen Unternehmen vollzogen werden. Der Kauf der Vermögenswerte einer griechischen Gesellschaft kann als "Asset Deal“ erfolgen. Hierbei erfolgt also nicht die Übertragung der Gesellschaft an sich, sondern nur ihrer Vermögenswerte.

Steuern: Die jüngsten Steuerregelungen sehen folgende Unternehmensbesteuerung vor:

Die Gewinne von Personengesellschaft (OHG, KG, BGB-Gesellschaften, Erbengemeinschaften usw.) bis zu dem Betrag von 50.000 Euro werden mit 26% besteuert, darüber hinausgehende Beträge unterliegen einem Steuersatz von 33%.

Die Gewinne der Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und IKE) werden mit 26% versteuert. Ausgeschüttete Gewinne bei Gesellschaftern und Aktionären mit weiteren 10%.

Die Transaktionssteuer für die Übertragung von Gesellschaftanteilen und Aktien erfolgt auf der Grundlage des Mehrwertes, welcher mit 20% besteuert wird.

Durch die Einführung der neuen Buchführungsordnung ist auf vielen Bereichen eine Vereinfachung der Buchführung und Rechnungsstellung erfolgt.

Erbschaften von Erben ersten Ranges sind bis 150.000 Euro steuerfrei, für den darüber hinausgehenden Betrag bis  300.000 Euro beträgt der Steuersatz der Erbschaftssteuer 1%. (Die Erbschaftssteuer bis 300.000 Euro beträgt demnach insgesamt 1.500 Euro). Für die darüber hinausgehenden Beträge besteht eine Staffelung.

Maßnahmen zur Förderung des Aufschwungs:

Die Sparmaßnahmen zur Konsolidierung der Staatsausgaben ist ein wesentlicher Punkt, um den Staatshaushalt in Zukunft ausgeglichen gestalten zu können. Daneben sind jedoch Maßnahmen zur Förderung des Aufschwungs in gleichem Maße wichtig und notwendig. Die Regierung hat deshalb verschiedene Studien in Auftrag gegeben (u.a. Boston Consulting Group, McKinsey, griechischen Organisationen etc.). Auf der Grundlage dieser Studien soll in den nächsten Monaten ein Masterplan für die Ankurbelung der griechischen Wirtschaft erstellt werden. Wesentliche Elemente werden jedoch die Förderung von Investitionen über das Nationale strategische Förderprogramm ESPA, das griechische Investitionsförderungsgesetz und die Nationale Kasse für Unternehmertum und Aufbau (ETEAN) sein. Darüber hinaus kommt dem Bürokratieabbau höchste Priorität zu, um Investitionen, Antragsverfahren und Behördenabläufe zugunsten einer vereinfachten Investititionstätigkeit zu vereinfachen.

Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption:

Die Regierung Samaras hat der Korruption auf breiter Front den Kampf angesagt. Ziel ist die Trockenlegung der Schattenwirtschaft, welche auf ca. jährlich ca. 65 Milliarden Euro beziffert wird. Insbesondere wird mit verschiedenen Maßnahmen die Korruption in der öffentlichen Verwaltung bekämpft und Beamte entfernt, gegen die ein Straf- oder Diszipliarverfahren eingeleitet wurde. Namen von Steuersündern werden im Internet veröffentlicht. Im Jahre 2012 wurde die Pflicht des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für Beträgen über 1500 Euro eingeführt.

Bei der griechischen Polizei wurde eine Sondereinheit in Form einer Finanzpolizei gegründet, welche sich ausschließlich mit Steuervergehen beschäftigt. Steuerschuldner wurden unter Setzung eines Ultimatus dazu aufgefordert sich bei den Steuerbehörden zu melden, um ihre Schulden zu regeln. Im Januar 2012 wurde eine Liste mit Steuerschuldnern veröffentlich und ca.185 Steuerschuldner verhaftet. Im September 2012 wurden von der Steuerfahndung (SDOE) Konten von 121 mutmaßlichen Steuerbetrügern eingefroren. Ferner wurden Luxusimmobilien, Aktien und Geldanlagen beschlagnahmt. Gegen gegen 32 Politiker wurden Ermittlungen wegen Korruptionsverdachts aufgenommen. Ferner ist die Finanzpolizei im Besitz einer CD mit rund 2.000 griechischen Konteninhabern.

Fazit: Zusammenfassend läßt sich damit sagen, dass die Griechenland-Krise eine Chance für einen Neuanfang darstellt. Die Spitze der Krise scheint überwunden und der Verbleib im Euroraum gesichert zu sein. Durch die eingeleiteten Maßnahmen dürfte in absehbarer Zeit und auf breiter Front eine Verbesserung der Funktionen des Staates und der Verwaltung eintreten. Löhne und Gehälter, sowie Immobilienkaufpreise und Miete sind auf ein attraktives Niveau gesunken, auf welchem sich ein Einstieg lohnt. Aufgrund der noch fehlenden Liquidität und der Umsatzeinbußen der Wirtschaft, als auch wegen der niedrigen Börsenwerte der Unternehmen zeichnen sich günstige Gelegenheiten für Unternehmens- und Beteiligungskäufe, sowie allgemein für M&A Transaktionen in den Jahren 2013-2014 ab. Aufgrund der geplanten Maßnahmen zur Investitionsförderung werden in absehbarer Zeit Förderprogramme zur Ankurbelung der unternehmerischen Tätigkeit und der Konjunktur zur Verfügung stehen.  Damit dürfte etwa ab dem 3. QT 2013 eine erste, spürbare Verbesserung des Investitions- und wirtschaftlichen Klimas in Griechenland eintreten.


Gesamten Artikel lesen »


Auf der Jagd nach Investitionen, das Investitionsgesetz 3908/2011 und der Entwurf zu seiner Modifizierung zugunsten strategisch wichtiger Investitionen und Investoren

Publiziert am 25.Februar.2013 von Abraam Kosmidis

Eine besondere Förderung der sogenannten „Strategischen Investitionen“ soll nach den Erwartungen der Regierung das neue Investitionsgesetz mit sich bringen. Es soll als ein Anziehungspunkt für große ausländische Investitionen wirken.

Das Investitionsgesetz 3908/11 zeichnet sich als finanzielles Hilfsmittel zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Unternehmen aus. Die Subventionsmöglichkeit von bis zu 60% des gesamten Kostenvoranschlags der Investition ist dabei besonders attraktiv.

Während die zweite Runde der Antragseinreichungen für das Jahr 2012 im Rahmen der Allgemeinen Investitionspläne nach einer zweiten Verlängerung am 15. Januar  2013 abgeschlossen wurde, können Anträge nach der Änderungsabstimmung über das gesamte Jahr eingereicht werden.

Das Investitionsgesetz in Kurzfassung:

  • bedingte Deckung der meisten, wirtschaftlichen Bereichen, wie die Tourismusbranche, Verarbeitungsbetriebe, Logistikbereich, Dienstleistungsbranche und weitere Tätigkeiten, Erneuerbare Energiequellen, Produktion und Verarbeitung von Agrarprodukten
  • vorhersehbarer Subventionszuschuss von bis zu 60%
  • Unterstützung bei Steuerentlassungen, Förderungen und Leasingprogrammen
  • Unterteilung in zwei Kategorien von Investitionsplänen : Allgemeine und besondere Investitionspläne
  • keine Notwendigkeit von speziellen Genehmigungen bei Einreichung des Antrages

Einreichungsfrist:

  • nach Abschluss des Ablaufs am 15. Januar 2013 der Antragseinreichungen für die Allgemeinen Investitionsprojekte, besteht die Möglichkeit zur Einreichungen von Vorschlägen über das gesamte laufende Jahr,
  • die Anträge für die Großen Investitionspläne können während des gesamten Jahres eingereicht werden
  • Die Einreichungsfrist von Mitwirkungs – und Vernetzungsplänen lief vom 30. Januar 2012 bis zum 15. Juni 2012

Der neue Gesetzentwurf bezüglich der Änderung des Investitionsgesetzes 3908/11 bietet unter anderem dem Investor die Möglichkeit, sich zwischen einer Subventionsnutzung oder einer Steuerentlassung zu entscheiden.

Die Rückkehr von Khatar an den Verhandlungstisch der Großinvestoren im Rahmen der Verwertung des öffentlichen Grundbesitzes setzt ein positives Zeichen. Durch den neueingereichten Gesetzentwurf sollen die Rahmenbedingungen für weitere Großinvestitionen geschaffen bzw. verbessert werden.

Der neue Gesetzentwurf umfasst unter anderem:

-       die Stärkung der Kompetenzen des Ministerausschusses für Strategische Investitionen

-       die Erweiterung des Rahmens hinsichtlich der Strategischen Investitionen, sowie die Möglichkeit zur Einbeziehung von bereits operativ tätigen Unternehmen soweit deren               Erhaltung sich als systemrelevant für die nationale Wirtschaft erweist.

-       die Erleichterung des Genehmigungsverfahrens für Investitionspläne

-       die Abschaffung der obligatorischen Einreichung eines Garantieschreibens

-       Zahlung von Verwaltungsvergütungen in zwei Phasen je nach Fortschritt der Investition

-       die Möglichkeit zur Einführung von steuerlichen Anreizen für strategische Investitionen

-       die Abschaffung der notwendigen Ausstellung von mehreren Genehmigungen, mit Ziel der Beseitigung von wesentlichen bürokratischen Hindernissen und der Beschleunigung         der Genehmigungsverfahren

-       Einführung einer sogenannten „ Mehrweggenehmigung“

-       Unterstützung und Erleichterung für Investoren von Drittstaaten bezüglich deren Aufenthalt in Griechenland, wie zB die Gewährung von verlängerter Aufenthaltserlaubnis für             sämtliche Vertreter und Mitarbeiter der Investitionsträger

-       die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Bürger und Familien von Drittstaaten, welche einen Erwerb von Immobilien in Griechenland ab 300.000 € tätigen


Gesamten Artikel lesen »


Kapitalertragsteuer in Griechenland wird von 10% auf 15% erhöht

Publiziert am 19.Februar.2013 von Abraam Kosmidis

Mit dem am 23.1. veröffentlichten Rundschreiben des Finanzministeriums, welches Auslegung der Bestimmungen des aktuellen Steuergesetzes enthält, wurde die Erhöhung des Steuersatzes auf Zinserträge von 10% auf 15% eingeführt.

Die Zinsbeträge für Termineinlagen, welche im Zeitraum vom 1. bis zum 23. Januar angefallen sind und auf welche noch der bis dato geltende Steuereinbehalt von 10% angefallen ist, sollen gemäß den verkündeten Bestimmungen zusätzlich noch mit der Differenz von 5% besteuert werden.

Den einbehaltenen Steuerbetrag mit dem niedrigeren Steuersatz von 10% werden die Bankinstitute mit einer speziellen Erklärung innerhalb der vorgesehenen Frist abführen. Ansonsten ist der Kontoinhaber verpflichtet, die zusätzliche Steuer von  pauschal 5% mit Einreichung einer Erklärung beim zuständigen Finanzamt innerhalb der festgelegten Frist zu begleichen.

Hinsichtlich der bereits erhaltenen Zinserträgen aus Termineinlagen sowie der Zinsen mit monatlicher Auszahlung und Berechnung bis zum 31. Dezember 2012, gilt weiterhin eine Besteuerung von 10%. Dies gilt auch für Einlagen mit einer Ablauffrist nach dem 1. Januar 2013.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung des Finanzministeriums auch entsprechende Bestimmungen bezüglich der Zinsbesteuerung von Schuldversschreibungen beinhaltet. Der Steuereinbehalt wird auch auf Zinserträge von Anleihen und Wertpapieren inländischer, juristischer Personen, öffentlichen oder privaten Rechts während der Einlösung von Dividendenscheinen erfolgen.


Gesamten Artikel lesen »


Neues Förderprogramm ESPA 2013 Zuschüsse und Subventionen in Griechenland

Publiziert am 14.Februar.2013 von Abraam Kosmidis

1. Wer kann das neue ESPA – Programm in Anspruch nehmen ?
Sämtliche Unternehmensarten (Einzelunternehmen, OHG, KG, GmbH, AG), welche sich in förderfähigen Aktivitäten betreiben oder  betreiben möchten, können Investitionsanfragen einreichen.

2. Was ist förderfähig ?
Sämtliche Investitionen im Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit, gemäß der nachstehenden Aufstellung. Bei den genannten Werten handelt es sich um die Höchstwerte in jeder Kategorie. Umsatzsteuer, Ingenieurleistungen und Lizenzausstellungen sind nicht förderfähig.

A/A

Kostenkategorie

Förderfähiger Höchstanteil oder Betrag im Subventions- voranschlag hinsichtlich des Projektes

VERARBEITUNG

TOURISMUS

HANDEL – UND

DIENSTLEISTUNGEN

1.

Gebäude, Einrichtungen und Umgebung

60 %

80 %

60%

2.

Geräte - Ausstattung

100%

100%

100%

3.

Nutzfahrzeuge

15.000€

15.000 €

10.000 €

4.

Anschaffungen zu Umweltschutz- und Energiesparmaßnahmen

100%

100%

100%

5.

Know – How Rechte

20%

20%

20%

6.

Zertifizierung von Systemen zur Qualitätssicheung

6.000 €

6.000 €

6.000 €

7.

Software - Ausstattung

30.000 €

30.000 €

10.000 €

8.

Konzeption - Promotion

20.000 €

30.000 €

10.000 €

9.

Beratungsdienstleistungen

10.000 €

10.000 €

10.000 €

10.

Betriebskosten nur für neue – in Gründung befindliche Kleinunternehmen (Subventionszuschuss in Höhe von 25%)

40%

40%

40%

  • 30.000 € bis 300.000 € für verarbeitende Betriebe
  • 20.000 € bis 100.000 € für die Tourismusbranche
  • 20.000 € bis 100.000 € für Handel und Dienstleistungsbranche

Präfekturen

Öffentliche Subvention

(Kommunale und nationale)

%

Selbstbeteiligung

%

Förderanteil für mittlere Unternehmen %

Fördersanteil für kleine und sehr kleine Unternehmen %

Selbstbeteiligungs-anteil für mittlere Unternehmen %

Selbstbeteiligungsanteil für kleine und sehr kleine Unternehmen %

Ost-Makedonien – Thrakien

50

60

50

40

Zentral-Makedonien

40

50

60

50

West-Makedonien

40

50

60

50

Epirus

50

60

50

40

Thessalien

40

50

60

50

Ionische Inseln

40

50

60

50

West Griechenland

50

60

50

40

Peloponnes

40

50

60

50

Nord-Ägäis

40

50

60

50

Kreta

40

50

60

50

Zentral-Griechenland

40

50

60

50

Süd-Ägäis

40

50

60

50

Attika

40

50

60

50


3. Welche branchenspezifischen Rahmen gelten für die Förderbeträge ?

  • 30.000 € bis 300.000 € für verarbeitende Betriebe
  • 20.000 € bis 100.000 € für die Tourismusbranche
  • 20.000 € bis 100.000 € für Handel und Dienstleistungsbranche


4.  Welche Fördermittel können beansprucht werden ?
Förderanteil (mit Ausnahme der Förderung bezüglich der Betriebskosten)

5. Nach welchen Kriterien werden die förderfähigen Unternehmen ausgewählt?
Nach objektiven (Abschlüsse, Erfahrung, Berufsausbildung, Finanzen, Exporte usw.), und subjektiven Kriterien (Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung usw.). Eine wichtige Rolle spielt daher die Qualifikation des Förderberaters, damit die maximalen Förderhilfen ausgeschöpft werden können.

6. Welche Rolle spiel das Personal bei der Prüfung der Förderung ?
Die Erhaltung oder Neueinstellung von Personal ist nicht als Kriterium für die Förderwürdigkeit eines Unternehmens im ESPA 2013 vorgesehen.


7. Besteht eine Nachweispflicht über die Verfügbarkeit des Eigenkapitals ?
Es wird keine Bestätigung über vorhandene Geldmittel oder Darlehen benötigt. Das Förderprogramm verlangt keinen Eigenkapitalnachweis.
Achtung: Falls Sie über keine finanzielle Mittel während der Umsetzungsphase des Programms verfügen, wird seine Durchführung schwierig sein.

8. Wird die Investition in die EDV zusätzlich bewertet?
Nein, die Investition in EDV Anlagen wird nicht zusätzlich bewertet und ist auch nicht obligatorisch. Dadurch sollen die Investoren von Unternehmen, welche den Kauf von EDV Ausstattung zu Modernisierungszwecken bereits betreiben, nicht benachteiligt werden.

9. Wird ein Förderberater benötigt um das Fördervorhaben zu begleiten?
Die Ianspruchnahme der Dienste eines erfahrenen Beraters ist zu empfehlen. Er kann dasVerfahren betreiben und bis zum Abschluß begleiten. Zudem können hierbei die Möglichkeiten zur Verbesserung des Investitionsvorhabens optimiert und bei der Umsetzung Anpassungen vorgenommen werden.

10. Wie empfiehlt sich die Auswahl der Berater ?
Jedes Unternehmen hat hierfür seine eigenen Kriterien, die ihm wichtig erscheinen. Grundsätzlich sollten jedoch die Referenzen und durchgeführten Projekte der Berater eingesehen werden.

11. Wie werden die Kosten der Beratungsdienstleistungen abgerechnet ?
Das unterliegt der individuellen Vereinbarung. Oftmals wird ein Grundbetrag und zusätzlich eine prozentuales Erfolgshonorar für den Fall der Genehmigung des Investitionsvorhabens bzw. nach Abschluss des gesamten Fördermittelverfahrens. Die Kosten des Beraters sind bis zu einer bestimmten Höhe ebenfalls förderfähig. Bewegen sich die Honoraransprüche des Beraters in diese Rahmen, fallen dann lediglich die Kosten in Höhe des Eigenkapitalanteils an.

12. Welche Fristen gelten für die Einreichung der Förderanträge?

Die Einreichungsfrist beginnt am 25. Februar 2013 und endet am 25. April 2013.


Gesamten Artikel lesen »


Strengere Geldstrafen und Sanktionen für nicht haftpflichtversicherte Fahrzeuge in Griechenland

Publiziert am 6.Februar.2013 von Abraam Kosmidis

Gemäß eines aktuellen Gesetzesentwurfs des griechischen Finanzministeriums mit dem Titel „ investitionelle Wachstumsinstrumente, Kreditvergabe und sonstige Bestimmungen“, welcher auf der Internetseite des Finanzministeriums zur öffentlichen Beratung bis zum 05.02.2013 ausgehängt wurde, sollen härtere  Strafen und Sanktionen  für nicht haftpflichtversicherte Fahrzeuge eingeführt werden. In der Gesetzesvorlage wird unter anderem konkret betont, dass die Pflicht zur Versicherung eines Fahrzeugs bereits ab Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen entsteht, und nicht von der tatsächliche Inbetriebnahme bzw. Führung des  Fahrzeuges abhänge.

Wird mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr ohne bestehenden Versicherungsschutz teilgenommen, droht demnach die Verhängung folgender Sanktionen:

  • Einziehung des Führerscheins, der  Fahrzeugzulassung und der  Nummernschilder für insgesamt 10 Tage (per  polizeilichen Verwaltungsakt).

Die Einziehungsdauer der Fahrzeugzulassung und der Nummernschilder verlängert sich auf 2 Jahre und im Wiederholungsfall auf  3 Jahre, wenn durch das unversicherte Fahrzeug ein Verkehrsunfall verursacht wird. Die Rückgabe der eingezogenen Fahrzeugzulassung und Nummernschilder erfolgt allerdings nach Ablauf der Sanktionsdauer nur nach Vorlage des bestehenden Versicherungsschutzes.


  • Eine  Geldstrafe die per polizeilichen Verwaltungsakt festgesetzt wird. Diese beläuft sich nach dem aktuellen Gesetzesentwurf für Bus- und öffentlich genutzte Kraftfahrzeuge auf 1.000 Euro; für die PKWs und sonstige Fahrzeuge  auf 500 Euro, und für motorisierte Zweiräder auf 250 Euro.


Die Ermittlung  etwaiger nicht versicherter Fahrzeuge, die Ladung der Eigentümer zur gesetzmäßigen  Anpassung, sowie die  Auferlegung von Sanktionen jeglicher Art  erfolgt


  • Sowohl durch  polizeiliche Kontrollen der  Polizei vor Ort als auch
  • elektronisch unter der Aufsicht des  Generalsekretärs  für Informationssysteme des griechischen Finanzministeriums, (GGPS), welches auch als  zuständige Behörde zu diesem Zweck benannt worden ist.


Das GGPS  überprüft und nimmt  eine Abgleichung der Daten vor die sich aus den elektronischen Datenbanken  bestimmter öffentlicher  Behörden und Ministerien ergeben. Diese werden zugleich verpflichtet, die diesbezüglichen Daten dem GGPS auf laufender Basis zur Verfügung zu stellen.


Wird im Rahmen der behördlichen Ermittlung die Existenz eines nicht haftpflichtversichertes Fahrzeug festgestellt, ergeht zunächst eine schriftliche Ladung des Generalsekretariat des Finanzministeriums (GGPS) an den Fahrzeughalter mit gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung. In diesem Fall wird für die Neuausstellung des Versicherungsscheins die Vorlage des vorerwähnten behördlichen Aufforderungsschreibens nebst einem Gebühreneinzahlungsbeleg (paravolo) in Höhe von 250 Euro zu Gunsten des griechischen Fiskus fällig.

Kommt der Fahrzeughalter der behördlichen Ladung nicht nach, indem er z.B. nicht erscheint, keine ausreichende Erklärung abgibt oder die behördlichen Anweisungen nicht einhält, werden die Daten des Betroffenen durch das Generalsekretariat an die Polizeibehörde seines Wohnortes übermittelt, die daraufhin unverzüglich die Auferlegung der Sanktionen zu seinen Lasten vornehmen wird.

 

Quelle: https://www.capital.gr


Gesamten Artikel lesen »


Neue Grundsätze zur ordnunsgemäßen Buchführung in Griechenland schaffen die steuerbehördlich registrierten und perforierten Quittungen ab

Publiziert am 24.Januar.2013 von Abraam Kosmidis

Wichtige Änderungen in der Quittierungspraxis in Griechenland. Teilweise Abschaffung der steuerbehördlich registrierten Rechnungsbelege durch das neue Gesetz zur ordnungsgemäßen Buchführung / Buchführungsordnung (griech: Gesetz zur steuerlichen Darstellung von Transaktionen)

Im Rahmen der zahlreichen  Gesetzesreformen in Griechenland wurde inzwischen auch der veraltete und komplexe „Steuerkodex über Bücher und Belege“  durch ein vereinfachtes „Gesetz zur steuerlichen Darstellung von Transaktionen“  ersetzt, das viel übersichtlicher ist und das Buchhaltungsprozedere effektiver gestaltet. Das Gesetzeswerk beinhaltet u.a. die Grundsätze der ordnunsgemäßen Buchführung (in Deutschlnad GOB).

Das neue Gesetz, das ab dem 01.01.2013 gilt bringt u.a.  gravierende Änderungen für hundert tausende von Freiberuflern und Händlern, insbesondere durch die teilweise  Abschaffung der bisherigen Vorschriften über die Form der Rechnungsbelege und Neugestaltung eines neuen Rechnungsstellungssystems.

Bislang mußten beim Finanzamt fortlaufend nummerierte Quittungsblöcke eingereicht werden, welche beim Finanzamt registriert und entsprechende perforiert wurden. Eine ordnunsgemäße Quittierung konnte nur durch Ausstellung einer solchen, vom Finanzamt perforierten Quittung erfolgen.

Konkret sollen ab dem 01.01.2013 nun einfache, d.h. nicht mehr notwendiger Weise finanzbehördlich registrierte und perforierte Rechnungsbelege, verwendet werden.

Danach sind in folgenden Fällen keine perforierten Rechnungsbelege mehr erforderlich:

  1. Freiberufler für die Fakturierung Ihrer Dienstleistungen gegenüber Unternehmen, Händlern oder anderweitigen Freiberuflern . Ausnahme: die Rechnungsstellung gegenüber Privatpersonen hat nach wie vor durch Verwendung behördlich registrierter, perforierter Quittungsbelege zu erfolgen.
  2. Arbeitnehmer, die bislang die Vergütung  Ihrer Arbeitsleistung durch Verwendung eines vom Finanamt registrierten Quittungsblocks in Rechnung  stellten, sofern Sie Ihre Leistungen gegenüber Unternehmen, Freiberufler oder Händler sowie juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringen.
  3. Warenhandelsunternehmen dürfen für den  Warenverkauf  an anderweitige Unternehmen ( Großhandel) ebenfalls einfache, vom Finanamt nicht registrierte bzw. nicht durch spezielle steuerliche Datenerfassungssystme signierte Rechnungen ausstellen.

Sofern die steuerlichen Belege in den vorgenannten Fällen bislang handschriftlich ausgestellt wurden, können diese nunmehr durch einfache Rechnungsbelege  (z.B. ungelochter Quittungsblock) ersetzt werden. Der Quittungsblock  müsste hierfür lediglich durchnummeriert und auf jeder Seite mit dem Firmenstempel versehen werden. Aus dem Firmenstempel müssen die steuerlich relevanten Daten hervorgehen. (Name/Vorname, Firmenbezeichnung, Steuernummer, Anschrift, Telefonnummer, zuständigen Finanzamt).

Unberührt von der neuen Weise der Rechnungslegung bleiben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Steuereinbehalt und der Mehrwertsteuer.

Steuersubjekte aus den genannten Fällen der Betroffenen welche ihre Rechnungsbelege bislang maschinell bzw. elektronisch ausgestellt haben, sind nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen  nicht mehr verpflichtet hierauf eine steuerlich elektronische Signierung  (Ε.Α.F.D.S.S.) anzubringen.

Nicht von der Registrierungspflicht befreite Fallgruppen:

  • Lieferscheine und Rechnungen die gemeinsam mit Lieferscheinen ausgestellt werden. Diese müssen weiterhin behördlich registriert bzw. elektronisch durch das spezielle steuerlich elektronische System signiert werden
  • Quittungen /Rechnungsbelege im Einzelhandel, bzw. für die Fakturierung der Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen müssen weiterhin maschinell signiert oder durch Nutzung der steuerlich registrierte Kassensysteme ausgestellt werden.
  • Freiberufler für die Fakturierung Ihrer Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen haben nach wie vor durch Verwendung behördlich registrierter  (erforierter)  Quittungsblöcke zu erfolgen.


Gesamten Artikel lesen »