KPAG • Rechtsanwälte

Abschaffung des Solidaritätszuschlags für viele Steuerzahlerkategorien

Löhne öffensichtlicher Sektor GriechenlandDie Ankündigung des griechischen Premierministers zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags bringt Erleichterung für viele Steuerpflichtige. Besonders erfreulich ist dabei, dass der Solidaritätszuschlag nicht nur für die drei angekündigten Steuerzahlerkategorien entfällt, sondern auch für viele weitere.

Wie es insbesondere von zuständigen Quellen des Wirtschaftsstabs klargestellt wird, sind die einzigen Einkommensquellen, die der Solidaritätszuschlagspflicht unterliegen werden, die unselbstständige Erwerbstätigkeit in sämtlichen Trägern der allgemeinen Regierung sowie die Renten.

Alle restlichen Einkommensquellen sind zukünftig vom Solidaritätszuschlag befreit.

Die Abschaffung des Solidaritätszuschlages für die einzelnen Bereiche im Überblick

Demnach entfällt der Solidaritätszuschlag für folgende Einkommensquellen:

  • Erbringung von nicht-selbstständigen Dienstleistungen im Privatsektor
    Der Privatsektor umfasst auch Unternehmen wie das griechische Telekommunikationsunternehmen OTE, das Stromversorgungsunternehmen DEI und die Wasser- und Abwasserwerke EYDAP, zumal diese nicht zur allgemeinen Regierung angehören. Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags wird für diese Einnahmenquelle im kommenden Veranlagungsjahr in Kraft treten. d.h. für das zum Neujahr erlangte Arbeitnehmerentgelt.
  • Ausübung einer Geschäftstätigkeit
    Für die entsprechende Einnahmequelle wird die Abschaffung noch im laufenden Veranlagungsjahr in Kraft treten, d.h. für die in den Steuererklärungen des Jahres 2021 angemeldeten Einkünfte.
  • Immobilien
    Die Befreiung des Zuschlags für Mietzinsen wird bereits für die diesjährigen Einnahmen gelten und im Steuerbescheid des kommenden Jahres aufgenommen sein.
  • Dividenden
    Hierfür wird die Befreiung des Solidaritätszuschlags ebenfalls noch für die diesjährigen Einnahmen in Kraft treten und im Steuerbescheid für das Jahr 2021 erscheinen.

Die Auswirkungen der Abschaffung des Solidaritätszuschlags an Beispielen

Falls ein Steuerzahler Einnahmen aus mehreren Quellen bezieht, wird der Solidaritätszuschlag lediglich auf die nicht befreiten Einkünfte auferlegt, also auf Einnahmen aus nicht-selbstständigen Dienstleistungen im öffentlichen Sektor und Renten.

Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags – verdeutlicht an zwei Beispielen

  • Ein Rentner mit jährlichen Einnahmen aus Renten in Höhe von 15.000 Euro und Mieteinnahmen von 5.000 Euro wird mit dem Solidaritätszuschlag nur für die Renteneinnahmen belastet werden. Der Solidaritätszuschlag wird in diesem Fall bei der Rentenauszahlung einbehalten und während der Abrechnung der nächsten Steuererklärung nicht festgesetzt werden.
  • Ein Arbeitnehmer des privaten Sektors übt eine zusätzliche Geschäftstätigkeit aus. Im kommenden Jahr wird ihm die Abschaffung des Solidaritätszuschlags einen doppelten Vorteil bieten: Zum einen wird kein Zuschlag von seinem Gehalt einbehalten werden, zum anderen wird für seine Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit in der nächsten Steuererklärung kein Solidaritätszuschlag festgesetzt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert