Die Ankündigung des griechischen Premierministers zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags bringt Erleichterung für viele Steuerpflichtige. Besonders erfreulich ist dabei, dass der Solidaritätszuschlag nicht nur für die drei angekündigten Steuerzahlerkategorien entfällt, sondern auch für viele weitere.
Wie es insbesondere von zuständigen Quellen des Wirtschaftsstabs klargestellt wird, sind die einzigen Einkommensquellen, die der Solidaritätszuschlagspflicht unterliegen werden, die unselbstständige Erwerbstätigkeit in sämtlichen Trägern der allgemeinen Regierung sowie die Renten.
Alle restlichen Einkommensquellen sind zukünftig vom Solidaritätszuschlag befreit.
Demnach entfällt der Solidaritätszuschlag für folgende Einkommensquellen:
Falls ein Steuerzahler Einnahmen aus mehreren Quellen bezieht, wird der Solidaritätszuschlag lediglich auf die nicht befreiten Einkünfte auferlegt, also auf Einnahmen aus nicht-selbstständigen Dienstleistungen im öffentlichen Sektor und Renten.
Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags – verdeutlicht an zwei Beispielen
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