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Erbrechtsverordnung

Publiziert am 30.September.2015 von Abraam Kosmidis
invest in GreeceDie zunehmende Mobilität der Völker und der Zuwachs der länderübergreifenden Beziehungen und der Auswanderungsquote zwischen den Ländern, innerhalb der europäischen Union, führen unter anderem dazu, dass dem Rechtsbereich des Internationalen Erbrechts eine immer größere Bedeutung zukommt.Um die national gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Erbrechts an diese zunehmende Mobilität anzupassen, hat die EU die Verordnung 650/2012 zur einheitlichen Regelung von internationalen Erbfällen erlassen. Diese begegnet dem Erfordernis einer EU-weit einheitlichen Handhabung von länderübergreifenden erbrechtlichen Abwicklungen, und schafft einen vereinfachten rechtlichen Rahmen für die betroffenen Personen.Die neue Erbrechtsverordnung, die am 16. August 2012 in Kraft getreten ist, findet nunmehr Anwendung für Erbfälle die ab dem 17. August 2015 eingetreten sind.

Die wichtigsten Punkte, die ab dem 17.08.2015 im Rahmen der erbrechtliche Abwicklung in die betroffene EU –Ländern neugefasst werden sind folgende:

  • Anwendbares Recht Im Hinblick auf das anzuwendende Recht sieht die neue Verordnung vor, dass das Erbrecht des Staates anwendbar ist, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte, auch wenn es sich dabei um einen Staat handelt, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Erblasser offenkundig viel engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall, findet für seine Erbfolge das Recht dieses Staates Anwendung. Es wird nunmehr auch die Möglichkeit der Rechtswahl vorgesehen wenn der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten besessen hatte. Der Erblasser hat konkret die Möglichkeit selbst zu entscheiden, welches Erbrecht von den Staaten denen er angehört Anwendung finden soll. Diese Option wird in Form einer Erklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen ausgeübt.
  • Ausgenommene Rechtsmaterien Obwohl die Verordnung umfassend nahezu alle Aspekte einer Erbfolge umfasst, werden einige Rechtsmaterien von dem Regelungsinhalt gem. Art. 1 der VO ausgenommen: z.B.
    • Personenstand, Familienverhältnisse, Rechts- Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen,
    • Fragen betreffend die Verschollenheit oder die Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung,
    • Fragen des eheliches Güterrechts, Unterhaltspflichten,
    • Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen, Schenkungen,
    • Fragen des Rechts der juristischen Personen (inkl. Gesellschaften und Vereine), Trusts, dingliche Rechte,
    • Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register
  • Besteuerung Jeder Staat, in denen entweder der Erblasser oder einer der Erben seinen Wohnsitz hat, behält sich, neben dem Staat , in welchem Nachlassgegenstände existieren bzw. ermittelt werden, das Recht vor, die Erbschaft zu besteuern.
  • Verfahrensvereinfachung Die neue Erbrechtsverordnung vereinfacht insbesondere auch die Verfahren, mit denen die Erben konfrontiert werden, um den Besitz und das Eigentum an die Nachlassgegenstände antreten zu können. Dabei werden die unterschiedlichen Rechtssysteme einheitlich im Hinblick auf die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses koordiniert.
  • Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses Eine wesentliche Neuregelung der Erbrechtsverordnung ist die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses. Damit können die Erben bzw. der Verwalter einer Erbschaft einfacher und ohne umständliche Anerkennungsverfahren und aufwendige Verfahrensformalitäten ihre Erbenstellung in allen EU Ländern nachweisen. Es handelt sich dabei um ein Standardformular welches im Wesentlichen folgende Punkte beinhaltet:
    • Angaben zum Erblasser
    • Angaben zum Antragsteller
    • Angaben zum Ehegatten bzw. Partner des Erblassers
    • Angaben zu sonstigen möglichen Berechtigten aufgrund einer Verfügung von Todes wegen
    • den beabsichtigten Zweck des Zeugnisses
    • Kontaktangaben des Gerichts oder der sonstigen zuständigen Behörde
    • den Sachverhalt, auf welchen der Antragsteller ggfls. die von ihm geltend gemachte Berechtigung am Nachlass bzw. sein Recht zur Vollstreckung des Testaments des Erblassers bzw. das Recht zur
    • Verwaltung von dessen Nachlass stützt
    • Angabe ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte
    • Angabe ob der Erblasser einen Ehevertrag bzw. einen Vertrag in Bezug auf ein Verhältnis, das vergleichbare Wirkungen mit einer Ehe entfaltet, eingegangen war
    • Angabe ob einer der Berechtigten eine Erklärung über die Annahme bzw. die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat
    • Erklärung des Inhalts, dass nach bestem Wissen und Gewissen des Antragstellers kein Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist
    • sonstige vom Antragsteller für die Ausstellung des Zeugnisses für nützlich erachtete Angaben
Bisher sind in Griechenland keine konkreten Maßnahmen für die Anwendung der neuen Erbrechtsverordnung eingeleitet worden. Im Jahr 2013 wurde jedoch ein entsprechender Ausschuss durch das Ministerium der Justiz gegründet , der im Jahr 2014 seine Stellungnahme zu diversen Punkte der Verordnung , der europäischen Organschaft gegenüber erklärt hat, wie dies von allen Mitgliedstaaten angefordert worden war.


Harte Steuerregelung mit umgehender Umsetzung

Publiziert am 30.September.2015 von Abraam Kosmidis
Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars E9 für 2015Bereits am Ende des laufenden Monats werden die neuen Steuererhöhungen in Kraft treten, während im Herbst weitere, neue Steuern für das kommende Jahr verabschiedet werden sollen.Am 30. September läuft die Frist für die Entrichtung der zweiten Rate der Einkommenssteuer sowie der zusätzlichen „Luxussteuer“ für Besitzer von Autos mit viel Hubraum, Booten, Swimmingpools usw. ab. Alle Steuerpflichtigen, die die Steuer vorausgezahlt haben, haben bereits zusätzliche Steuerbescheide für die von 10% auf 13% erhöhte Luxussteuer erhalten.Darüber hinaus werden auch Landwirte und Unternehmen zur Entrichtung einer Zusatzsteuer im Oktober aufgefordert, zumal sich die Steuervorauszahlung für Landwirte gemäß dem dritten Sparpaket verdoppelt hat. Im Oktober werden zudem auch die Steuerbescheide zur ENFIA – Steuer (einheitliche Immobilienbesitz – Steuer) im Taxisnet bereitgestellt, während auch die Besteuerung von Agrardiesel von 66 auf 200 Euro / Kiloliter Anwendung finden soll.Zum 1. Oktober wird auch für die ersten sechs Urlaubsinseln der vergünstigte Mehrwertsteuersatz abgeschafft, mit einer Erhöhung von 30% für die Inseln und 13% für Hotels.Ab dem 12. Oktober sind dann auch die Steuerbescheide zur ENFIA – Immobilienbesitzsteuer auf Taxisnet zu finden, mit der ersten Ratenzahlung am Monatsende. Es folgt zudem die Erhöhung des Zinssatzes sowie die Festsetzung weniger Raten für alle Zahlungsfähigen im Rahmen der 100 – Raten – Regelung. Für Staatsschulden über 70.000 Euro werden Zwangsbeschlagnahmungen eintreten, während auch die Pfändungsfreigrenze für Gehälter und Renten von 1500 auf 1000 Euro herabgesetzt wird.Die Mittel für Heizkostenzuschüsse werden um 50% reduziert, die für Mieteinnahmen anfallende Steuer wird von 11 auf 15% für Einkünfte bis 12.000 € und von 33 auf 35% für höhere Einkünfte erhöht.Die Landwirte werden sich erneut im Visier der Steuerbehörde befinden, mit einer Erhöhung der Einkommenssteuer von 13 auf 20%, Abschaffung sämtlicher Steuerbefreiungen, und der Legalisierung und Aufnahme des Sonderbeitrags in der Steuerskala.Was die neuen Steuerskalen der Einkommensbesteuerung betrifft, wird durch die Neuanpassung die Belastung der mittleren und hohen Einkommen erwartet.Das Finanzministerium überprüft zugleich die Möglichkeit, ausstehende Gerichtsverfahren bezüglich steuerlicher Differenzen mit einem Rabatt von 60% abzuschleßen, sofern die Steuerpflichtigen 40% der Steuern und Bußgelder leisten.
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Griechenland als Partnerland der Anuga 2015

Publiziert am 27.September.2015 von Abraam Kosmidis
Anuga Greece 2015In der größten, internationalen Ernährungsmesse „Anuga 2015“ ist Griechenland der Ehrengast für dieses Jahr (Partnerland). Vom 10. bis 14. Oktober 2015 zeigen griechische Anbieter nicht nur die große Vielfalt griechischer Nahrungsmittel und Getränke, sondern stellen auch ihre Kompetenz und Leistungsfähigkeit für den internationalen Handel und die Gastronomie eindrucksvoll unter Beweis.Das griechische Unternehmen für Investitionen und Außenhandel „Enterprise Greece“ organisiert die offizielle Mitwirkung Griechenlands. Die entsprechende Messe wird alle zwei Jahre organisiert und gehört zu den größten Ereignissen auf internationaler Ebene im Bereich der Nahrungsmittel und Getränke mit tausenden Besuchern aus der ganzen Welt.Die nationale Teilnahme Griechenlands, und sogar als Partnerland, ist Teil eines Aktionsprogramms, das auf die Stärkung der griechischen Unternehmen und somit auf die Förderung der griechischen Exporte und der Anlockung von Investitionen abzielt. Die Botschaft für dieses Jahr lautet „Invest in Taste“, wodurch betont wird, dass die griechischen Produkte im Prinzip eine Investition in Qualität, Geschmack und im Wohlbefinden sind. Exportförderung und der Kontakt zu deutschen und internationalen Handelspartnern stehen im Mittelpunkt des griechischen Messeauftritts auf der Anuga, der weltweit größten und wichtigsten Messe für Nahrungsmittel und Getränke.
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In Erwartung harter Sparmaßnahmen mit umgehender Anwendung

Publiziert am 17.September.2015 von Abraam Kosmidis
Europe ComisionDie sich aus den bevorstehenden Parlamentswahlen ergebende Regierung wird aufgerufen, innerhalb von 40 Tagen nach ihrem Wahlsieg besonders harte Sparmaßnahmen umzusetzen. Mehr als 50 Vorbedingungen müssen Anwendung finden, zumal diese für das neue Hilfspaket verbindlich sind und unmittelbar mit der Bewertung und Auszahlung der nachfolgenden Raten im Zusammenhang stehen. Die Besteuerung der Landwirte mit einem anfänglichen Steuersatz von 20%, der im Jahr 2017 auf 26% ansteigen wird, sowie die Aufhebung der Steuerrückerstattung beim Einsatz von Dieselkraftstoff um 50 % sind unter anderem Maßnahmen, die erwartungsgemäß große Widerstände auslösen werden. Eine wichtige und für die Landwirte schonende Maßnahme wird zudem die strengere Definition des „Landwirts“ sein, was zum Ausschluss anderer, sich als Landwirte ausgebenden Berufstätigen führen wird, da sie einfache Landeigentümer sind und von Subventionen und diversen Befreiungen für Landwirte profitieren. Für die Gesamtheit der Steuerpflichtigen wird jedoch die zweite Phase der harten Vorbedingungen Schwierigkeiten bereiten, zumal die Abschaffung von Steuerbefreiungen und die Integration der Solidaritätssteuer in der Besteuerung vorgesehen sind, die Änderung der Steuerskalen und die Modifizierung des ENFIA – Steuersatzes (Einheitliche Immobilien-Besitzsteuer), sowie die Herabsetzung des verfügbaren Betrages des Heizkostenzuschusses zur Hälfte und die Erhöhung der anfallenden Steuer aus Mieteinnahmen. Die Vorbedingungen setzen zudem auch die Veröffentlichung der „Schwarzen Liste“ mit sämtlichen Namen der Steuerschuldner voraus, sowie eine zusätzliche Liste in Bezug auf ausstehende Versicherungsbeiträge seit über 3 Monaten, während die ab März 2016 in Kraft tretende Regelung zur Einschränkung von Barmittel in Transaktionen von wesentlicher Bedeutung sein wird.

Die zweite Phase der 31 Vorbedingungen umfasst:

  1. Landwirte: Allmähliche Abschaffung der Rückerstattung der Verbrauchssteuer auf Dieselkraftstoff für Landwirte in zwei gleichen Schritten, im kommenden Oktober und im Oktober des nachfolgenden Jahres.
  2. ENFIA: Eintritt des Einzugsverfahrens der Einheitlichen Immobilien-Besitzsteuer für 2015, sodass Steuerbescheide noch im kommenden Oktober ausgestellt werden, mit der letzten Rate im Februar 2016.
  3. Einkommensbesteuerung: Neuregelung des Einkommenssteuerkodex mit Änderungen in der Steuerskala und dem Steuerfreibetrag.
  4. Besteuerung der Landwirte: Allmähliche Abschaffung der Steuervergünstigungen der Landwirte im Rahmen des Einkommenssteuerkodex, mit Steuersätzen von 20% für das Steuerjahr 2016 und 26% für das Steuerjahr 2017.
  5. Glücksspiele: Ausweitung der Besteuerung der Bruttoeinkünfte aus Glücksspiele (GGR) in Höhe von 30%, in VTL – Spiele, die erwartungsgemäß im zweiten Halbjahr von 2015 und 2016 eingerichtet werden sollen.
  6. 6. Mieteinnahmen: Erhöhung des Steuersatzes auf das jährliche Einkommen aus Mieteinnahmen, und zwar von 11% auf 15% für Einkünfte unter 12.000 Euro und von 33% auf 35% für Einkünfte über 12.000 Euro.
  7. Schifffahrt: Allmähliche Abschaffung der steuerlichen Sonderbehandlung der Schifffahrtsindustrie.
  8. Heizkostenzuschuss: Bessere Ausrichtung der Förderfähigkeit, sodass die Ausgaben für den Heizkostenzuschuss im kommenden Haushaltsplan eine Minderung um die Hälfte ausweisen.
  9. Steuerrückerstattungen: Vereinfachung des Zeitplans in Bezug auf die Steuergutschrift für die Einkommensbesteuerung.
  10. Solidaritätsbeitrag: Neuregelung und Aufnahme des Solidaritätsbeitrags auf die Einkünfte im Einkommenssteuerkodex ab 2016, sodass die Fortschrittlichkeit des Einkommensbesteuerungssystems effektiver erzielt wird.
  11. Steuerbefreiungen: Ermittlung sämtlicher Anreize in Bezug auf die Besteuerung des Einkommens von Unternehmen und Integration der Ausnahmen aus der Besteuerung im Einkommensbesteuerungskodex, indem die unwirksamen oder ungerechten abgeschafft werden.
  12. Maßnahmen zur Zwangseinziehung: Überprüfung und Neuregelung des Kodex zum Einzug von öffentlichen Einnahmen, einschließlich der Verfahren der Steuerverwaltung für die Zwangsveräußerung von Vermögenswerten in öffentlichen Versteigerungen.
  13. Kontrollen am Sitz: Sicherstellung des ausreichenden Zugangs der Steuerverwaltung zu den Einrichtungen der Steuerpflichtigen hinsichtlich der zeitgerechten Durchführung von Kontrollen und zwecks des Gesetzesvollzugs.
  14. Gemeinsame Anlagen / Investitionen: Überprüfung der Rahmenvorschriften zur Kapitalbesteuerung und Bearbeitung des Steuerrahmens für Organismen mit gemeinsamen Anlagen und deren Teilnehmer, gemäß dem Einkommensbesteuerungskodex und der bewährten Praxis der EU.
  15. Steuereinbehalt von technischen Dienstleistungen: Überprüfung des Steuereinbehalts von technischen Dienstleistungen.
  16. Einheitswerte: Im Hinblick auf einer eventuellen Überarbeitung der Einheitswerte von Immobilien, wird eine Anpassung der Steuersätze auf den Grundbesitz erfolgen, um die Erzielung von Einnahmen aus der Immobiliensteuer in Höhe von 2,65 Mrd. Euro im kommenden Jahr abzusichern und die alternative Mindeststeuer aus den Einnahmen von natürlichen Personen anzupassen.
  17. Belege / Vermutungen („Tekmiria“): Überprüfung der Funktion der alternativen Mindestbesteuerung (einschließlich der Berichtigung eventueller Rücktritte).
  18. Steuervermeidung: Verhinderung der Möglichkeiten zur Vermeidung der Einkommensbesteuerung.
  19. Strengere Festlegung der Definition „Landwirt“.
  20. Maßnahmen zur Steuerbefolgung: Genehmigung eines integrierten Plans zur Steigerung der Steuerbefolgung von der jeweiligen Regierung.
  21. Plastikgeld: Bearbeitung von der Regierung in Zusammenarbeit mit der Nationalbank Griechenlands und dem privaten Sektor eines kalkulierten Plans zur Förderung und Erleichterung von elektronischen Zahlungen und des reduzierten Gebrauchs von Bargeld, mit Anwendung ab März 2016.
  22. Schwarze Listen: Veröffentlichung der Namensliste mit Schuldnern für nichtentrichtete Steuern und ausstehenden Versicherungsbeiträgen.
  23. Steuerbescheinigung: Minderung – unter Berücksichtigung der technischen Hilfe – der Beschränkungen bezüglich der Durchführung von Überprüfungen der steuerlichen Erklärungen, unter dem Vorbehalt des Systems externer Steuerbescheinigungen.
  24. Löschung von Zahlungsrückständen: Verbesserung der Regelungen bezüglich der Löschung von nicht entrichteten Steuern.
  25. Prüfer: Befreiung von der persönlichen, zivilrechtlichen Haftung der Steuerbeamten für die Ergreifung von Maßnahmen zum Einzug älterer Forderungen.
  26. Nationale Einzugsstrategie: Vorlage und Anwendung einer nationalen Einzugsstrategie im kommenden Jahr, einschließlich einer zusätzlichen Automatisierung zum Forderungseinzug.
  27. MwSt. – Register: Einführung einer Gesetzgebung zur Beschleunigung der Löschungsverfahren und der Einschränkung der Wiedereintragung in die MwSt.-Register zur Sicherung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer.
  28. MwSt. – Betrug: Einführung einer sekundären Gesetzgebung, die zur wesentlichen Stärkung der Neuorganisation des Mehrwertsteuersystems benötigt wird, sodass die Erhebung der MwSt. gefördert und der MwSt. - Karusselbetrug bekämpft wird.
  29. Erhöhung der MwSt. – Freigrenze: Antragseinreichung beim europäischen MwSt. – Ausschuss und Ausführung einer Bewertung der Nachfolgen einer Erhöhung der untersten MwSt.-Grenze auf 25.000 Euro.
  30. Einziehungen von hohen Schulden: Förderung der Einheit für Großschuldner (EMEIS) zur Ausbesserung ihrer Fähigkeit in Bezug auf die Abrechnung und Einziehung von Steuern, sowie die Einsetzung von besonders fähigen Rechtsberatern, mit der Unterstützung einer internationalen, unabhängigen Gutachter-Gesellschaft hinsichtlich der Bewertung der Schuldentragfähigkeit.
  31. Autonomie des Generalsekretariats für öffentliche Einnahmen: Einführung einer Gesetzgebung zur Gründung eines selbstständigen Einnahmeträgers, gemäß der:
    1. die Rechtsform, Organisation, der Stand und Ausübungsbereich der Zuständigkeiten des Trägers festgelegt werden, sowie
    2. die Befugnisse und Funktionen des geschäftsführenden Direktors und des unabhängigen Vorstands,
    3. das Verhältnis zum Finanzministerium und anderen Regierungsträgern,
    4. die Flexibilität in Bezug auf Humanressourcen des Trägers und sein Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung,
    5. die Autonomie des eigenen Haushaltsplans, mit der eigenen Generaldirektion für Finanzdienstleistungen und einer neuen Finanzierungsweise zur Harmonisierung der Anreize mit der Einziehung der Einnahmen und zur Sicherung der Vorhersehbarkeit und der Flexibilität des Haushaltsplans,
    6. die Einreichung von Berichten im Parlament.

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Rasante Fortsetzung der Privatisierungen in Griechenland

Publiziert am 2.September.2015 von Abraam Kosmidis
AirportDie griechische Regierung hat den Verkauf von 14 Regionalflughäfen an den Betreiber Fraport genehmigt. Somit sendet Griechenland ein starkes Signal an die Gläubiger, dass die neue Vereinbarung ohne Verzögerungen eingehalten wird, womit auch der Weg für alle weiteren Privatisierungen geebnet wird.Die Abtretung der Regionalflughäfen war durch die vorherige Regierung so gut wie abgeschlossen, seit seinem Amtsantritt im Januar legte jedoch der Ministerpräsident Alexis Tsipras alle Privatisierungen auf Eis. Noch ist der Verkaufsvertrag allerdings nicht unterschrieben, bis zum Jahresende soll jedoch die Übernahme abgeschlossen werden.Kurz vor den Abstimmungen über das dritte Hilfsprogramm beschloss der Regierungsrat für Wirtschaftspolitik die Genehmigung des entsprechenden Verkaufs. Somit übernimmt der deutsche Flughafenbetreiber Fraport die Flughäfen von Thessaloniki, Korfu, Chania, Kefallonia, Zakynthos, Aktio und Kavala, sowie die Flughäfen auf Rhodos, Kos, Samos, Mytilini, Skiathos und den Jet-Set Inseln Mykonos und Santorini. Der Kaufpreis für die Betreibergenehmigungen beträgt 1,23 Milliarden Euro für eine auf 40 Jahre laufende Konzession. Der Verkauf der Flughäfen gehört zu den größten Privatisierungen seit Langem, und es soll nun auch der Verkauf des stillgelegten Athener Flughafens „Elliniko“ und des größten Seehafens Griechenlands – Hafen von Piräus erfolgen.Für die gesamte Konzessionsdauer werden Einnahmen in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro für den griechischen Staat veranschlagt, zumal auch ein jährlicher Pachtzins in Höhe von 22,9 Mil. Euro für sämtliche Flughäfen einbehalten ist.

Konzessionsdauer

Die in einem 4-jährigen Planungshorizont umzusetzenden Investitionen belaufen sich auf 330 Mil. Euro, während sie für die gesamte Konzessionsdauer 1,4 Mrd. Euro betragen werden. Trotz des Bankfeiertags im letzten Juli sowie vielen anderen Betriebsschwierigkeiten in den griechischen Flughäfen aufgrund fehlender Mittel, wies der Passagierverkehr eine bemerkenswerte Zunahme von 12,75 % auf.Der Ankündigung des Privatisierungsfonds TAIPED zufolge, ist die Frist zur Einreichung von Ausschreibungsvorschlägen für den Hafen von Piräus für den kommenden Oktober festgesetzt worden, für die Tochtergesellschaft der Griechischen Staatsbahn TRAINOSE AG und der Griechischen Gesellschaft für Eisenbahn-Rollmaterial“ (EESSTY AG) für Dezember und für den Hafen von Thessaloniki der kommende Februar. Die Förderung der notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der Einreichung von Offerten für alle vorstehenden Ausschreibungen bis Ende Oktober ist in den Voraussetzungen des neuen Hilfspakets beinhaltet.
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