Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in Griechenland ist in den Artikeln 669 ff. ZGB geregelt.
Arbeitsverträge können sowohl auf befristete als auch auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden. Befristete Arbeitsverträge enden von Rechts wegen mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden sind (Art. 669 ZGB). Sollte der Arbeitnehmer jedoch nach Zeitablauf seine Dienste weiterhin anbieten und der Arbeitgeber diese annehmen, so gilt dies als stillschweigende Verlängerung des Arbeitsvertrages. Folglich gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Unbefristete Arbeitsverträge können von beiden Seiten gekündigt werden.
Gemäß Artikel 7 des Gesetzes N. 2112/20 gilt jede einseitige Veränderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers als Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Darunter fallen zum Beispiel die Fälle der Versetzung des Arbeitnehmers ins Ausland trotz entgegenstehenden Willens, dessen Versetzung in eine niedrigere Position sowie Lohnkürzungen.
Die Unmöglichkeit zur Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer, die jedoch nicht auf Krankheit, Unfall, Wehrdienst oder Schwangerschaft zurückzuführen ist, kann unter bestimmten Umständen als stillschweigende Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer gedeutet werden. In solchen Fällen liegt jedoch nicht automatisch eine Kündigung vor, sondern muss gegebenenfalls durch das Gericht überprüft und ausgelegt werden.
Ist der Arbeitgeber infolge Hindernisses (z.B. aufgrund höherer Gewalt) zur Annahme der Dienste des Arbeitnehmers außerstande, so ist er nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Dies führt jedoch nicht von Rechts wegen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch in diesem Falle bedarf es einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings steht dem Arbeitnehmer in Fällen höherer Gewalt 2/3 der gesetzlichen Abfindung zu (Artikel 6 § 2 Absatz 2 des Gesetzes N. 2112/20).
Bei Insolvenz ist der Arbeitgeber zur vollen Zahlung der gesetzlichen Abfindung verpflichtet (Artikel 6 § 2 des Gesetzes N. 2112/20 und Artikel 9 § 2 des Königsdekretes 16/18.7.20).
Abfindungen bei arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen sind nach griechischem Recht erst ab einer Mindestbeschäftigungsdauer von zwei Monate zu bezahlen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss bei der zuständigen Organisation für Beschäftigung (griechisch: O.A.E.D.) gemeldet werden (Artikel 1 § 1 des Gesetzes 2112/20, abgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes 4558/30). Der gekündigte Angestellte erhält in diesem Fall eine Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub.
Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich die jeweils nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Abfindungsbeträge bei ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigungen auf der Grundlage der Monatsgehälter. (Artikel 1 des Gesetzes 2112/20, abgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes 4558/30):
Dauer der Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist bzw. Abfindung | Dauer der Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist bzw. Abfindung |
2 Monate bis 1 Jahr | 1 Monat bzw. 1 Monatseinkommen | 17 Jahre | 13 Monate bzw. 13 Monatseinkommen |
1 Jahr bis 4 Jahre | 2 Monate bzw. 2 Monatseinkommen | 18 Jahre | 14 Monate bzw. 14 Monatseinkommen |
4 Jahre bis 6 Jahre | 3 Monat3 bzw. 3 Monatseinkommen | 19 Jahre | 15 Monate bzw. 15 Monatseinkommen |
6 Jahre bis 8 Jahre | 4 Monate bzw. 4 Monatseinkommen | 20 Jahre | 16 Monate bzw. 16 Monatseinkommen |
8 Jahre bis 10 Jahre | 5 Monate bzw. 5 Monatseinkommen | 21 Jahre | 17 Monate bzw. 17 Monatseinkommen |
10 Jahre | 6 Monate bzw. 6 Monatseinkommen | 22 Jahre | 18 Monate bzw. 18 Monatseinkommen |
11 Jahre | 7 Monate bzw. 7 Monatseinkommen | 23 Jahre | 19 Monate bzw. 19 Monatseinkommen |
12 Jahre | 8 Monate bzw. 8 Monatseinkommen | 24 Jahre | 20 Monate bzw. 20 Monatseinkommen |
13 Jahre | 9 Monate bzw. 9 Monatseinkommen | 25 Jahre | 21 Monate bzw. 21 Monatseinkommen |
14 Jahre | 10 Monate bzw. 10 Monatseinkommen | 26 Jahre | 22 Monate bzw. 22 Monatseinkommen |
15 Jahre | 11 Monate bzw. 11 Monatseinkommen | 27 Jahre | 23 Monate bzw. 23 Monatseinkommen |
16 Jahre | 12 Monate bzw. 12 Monatseinkommen | 28 Jahre und darüber hinaus | 24 Monate bzw. 24 Monatseinkommen |
In Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber gekündigt wird, richtet sich die Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei einer Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist steht dem gekündigten Angestellten die Hälfte der jeweiligen vorstehenden Abfindung zu.
Hinweis: Zur wirksamen Kündigung muss der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer auch den jeweiligen Abfindungsbetrag anbieten.
Sollte der Angestellte innerhalb der Dauer der Kündigungsfrist vom Dienst fernbleiben, so gilt das Arbeitsverhältnis als vom Angestellten beendet. Ihm steht in diesem Fall kein Abfindungsanspruch zu. Wird der Angestellte vom Arbeitgeber hingegen für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt, ist die Abfindung regulär zu bezahlen. Die Kündigungsfrist wird nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit zur Berechnung der Abfindung angerechnet.
Darüber hinaus steht Angestellten, die gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, im Falle einer ordentlichen Kündigung für jedes Anstellungsverhältnis gesondert ein Abfindungsanspruch zu.
(Stand: Mai 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)