Rechtsanwälte Kosmidis & Partner
Partner deutscher und österreichischer Unternehmen in Griechenland
Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung in Deutschland und Griechenland stellen ein umfassendes Tätigkeitsfeld der Kanzlei Kosmidis dar. Die Kanzlei ist regelmäßig für deutsche Mandanten in Griechenland bzw. umgekehrt tätig und aufgrund der Standorte in beiden Ländern in der Lage, die jeweils effektivste Vorgehensweise zu gewährleisten. Ob eine Zahlungsklage im Ausland oder ein aus dem Inland zu betreibendes grenzüberschreitendes Mahnverfahren zu wählen ist, wird auf der Basis einer jeweils fallbezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnung entschieden, wobei Faktoren wie Dauer und Kosten des Verfahrens, nationale Besonderheiten, prozess- und materiellrechtliche Kriterien etc. abgewogen werden.
Die nachfolgenden, auf wesentliche Punkte beschränkten Angaben zu Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel in Griechenland erfolgen ohne Gewähr und dienen vorrangig dem Zweck, den Leistungsbereich der Kanzlei aufzuzeigen.
Hinweis: Dieser Beitrag steht unter dem Titel Vollstreckung deutscher Titel, Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung in Griechenland
auch als Download im PDF-Format bereit.
Die Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit deutscher Urteile und Titel in Griechenland ist geregelt durch:
Abkommen und Brüsseler Vertrag werden im sachlichen Geltungsbereich weitgehend durch die VO verdrängt. Das Abkommen hat jedoch noch Bedeutung für den im Brüsseler Vertrag ausgeklammerten Bereich des Rechtes über den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung natürlicher Personen, die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts.
Gemäß VO (EG) Nr. 44/2001 werden in Deutschland ergangene und dort vollstreckbare Entscheidungen in Griechenland vollstreckt, wenn sie von einem griechischen Landgericht mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sind (vgl. Art. 38 VO). Das selbe Verfahren und die selben Voraussetzungen kommen auch auf in Deutschland aufgenommene und vollstreckbare öffentliche Urkunden sowie gerichtlich abgeschlossene Vergleiche zur Anwendung. Keine Anwendung findet die VO (EG) Nr. 44/2001 auf die vorstehend im Zusammenhang mit dem Abkommen genannten Bereiche, die soziale Sicherheit, auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie auf Entscheidungen von Schiedsgerichten (vgl. Art. 1 VO).
Der Antrag auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel muss den einschlägigen griechischen Vorschriften entsprechen und ist durch einen Rechtsanwalt in Griechenland (Anwaltszwang!) an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Landgericht zu richten. Beizufügen sind gemäß Art. 53 und 54 der VO:
Da das griechische Gericht in der Regel Übersetzungen verlangt, ist es nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Zeitersparnis ratsam, diese gleich mit einzureichen.
Das griechische Gericht darf die deutsche Entscheidung nicht auf ihre Gesetzmäßig nach deutschem Recht überprüfen. Sofern sich der Antrag auf öffentliche Urkunden bezieht, ist die Prüfung auf die nach deutschem Recht ordnungsgemäße Erteilung der Ausfertigungen zu beschränken. Eine Anerkennung kann nur verweigert, wenn:
Nach Maßgabe der VO hat das griechische Gericht die Entscheidung bezüglich der Erteilung der Vollstreckungsklausel unverzüglich und ohne Anhörung des Schuldners zu erlassen, jedoch kann der in Griechenland wohnende Schuldner innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung Rechtsmittel gegen die Zwangsvollstreckung einlegen. Solange die Entscheidung über (ggf. auch in Deutschland eingelegte bzw. mögliche) Rechtsbehelfe aussteht, bleibt die Zwangsvollstreckung auf Maßnahmen zur Sicherung beschränkt.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in Griechenland kann der Kläger seinerseits einen Rechtsbehelf beim zuständigen Berufungsgericht einlegen (Artikel 43 VO).
Erfahrungsgemäß bringen Schuldner in Griechenland häufig Einwände bezüglich der ordnungsgemäßen Zustellung nach deutschem Recht oder anderer Formfehler vor und erreichen unter Ausnutzung aller Rechtsmittel nicht selten erhebliche Verzögerungen der Vollstreckung. Jedoch sind auch mit der Erteilung einer rechtswirksamen Vollstreckbarkeitserklärung noch lange nicht alle Hürden genommen. So ist z.B. in Griechenland unter Ausnahme von Unterhaltsschulden das Gehalt grundsätzlich nur zur Hälfte pfändbar, wobei jedoch die Bezüge Selbständiger kaum feststellbar sind. Ebenso werden in Anbetracht absehbarer Vollstreckungsgefahren Wertgegenstände und Vermögen oft auf Dritte übertragen, wogegen der Vollstreckungskläger dann nur noch nur im Rahmen ordentlicher Verfahren angehen kann.
In Anbetracht des aufwendigen Verfahrens sowie landesspezifischer Besonderheiten bezüglich (nicht existenter) Melderegister, Grundbuchamt, Bankgeheimnis etc. ist vor der Einleitung des Anerkennungsverfahrens unbedingt ein im Forderungswesen versierter Rechtsanwalt in Griechenland mit der Überprüfung der Vermögenslage des Schuldners zu beauftragen um fest- bzw. sicher zu stellen, dass bei dem Schuldner überhaupt Vermögen vorhanden ist in das unter realistischen Kriterien vollstreckt werden kann.
(Stand: Anfang 2004. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
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