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Griechisches Wettbewerbsrecht - Kartellrecht

Das griechische Wettbewerbsrecht ist im Gesetz 703/1977 ("zur Kontrolle von Monopolen und Oligopolen und Schutz des freien Wettbewerbs“) geregelt. Das Gesetz wurde mit den Vorgaben des EG-Vertrages harmonisiert. Hauptsächlich bezieht sich das Gesetz auf Kartelle (Zusammenschluss von Konkurrenten), den Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen sowie Unternehmensfusionen.

Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Gemäß Art. 1 des Gesetzes n. 703/1977 sind „alle Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken…“ verboten. Zu diesen Vereinbarungen gehören insbesondere:

  1. die unmittelbare und mittelbare Festlegung der Kauf- oder Verkaufspreise sowie anderer Geschäftsbedingungen
  2. die Beschränkung oder Kontrolle von Produktion, Verteilung, technischer Entwicklung oder Investitionen
  3. Verteilung von Einkäufen oder Versorgungsquellen
  4. die Anwendung ungleicher Bedingungen im Handel bezüglich gleichwertiger Leistungen, insbesondere durch sachlich ungerechtfertigte Verweigerungen von Verkauf, Kauf oder anderer Geschäfte
  5. die Abhängigkeit von Verträgen, die abgeschlossen werden müssen und mit jenen unerwünschte Leistungen mit einbezogen werden, welche mit dem Vertragsgegenstand in Anbetracht der Natur des Vertrages und handelsüblicher Umstände nicht vereinbar sind

Vorstehend aufgezählte Vereinbarungen können dennoch vollständig oder teilweise rechtmäßig sein sofern diese:

  1. unter angemessener Beteiligung der Verbraucher zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen
  2. keine Beschränkungen auferlegen, die für die Verwirklichung der Ziele unerlässlich sind
  3. keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens wird ebenfalls durch das Gesetz 703/1977 untersagt. Dabei können die nachstehenden Fälle als missbräuchliche Ausnutzung ausgelegt werden:

  1. der direkte und indirekte Zwang zur Festlegung der Kauf- oder Verkaufspreise sowie anderer ungebilligter Geschäftsbedingungen
  2. die Beschränkung der Produktion, des Verbrauchs und der technischen Entwicklung die den Verbraucher schädigen
  3. die Anwendung ungleicher Bedingungen bezüglich gleichwertiger Leistungen, insbesondere bei sachlich ungerechtfertigten Verweigerungen von Verkauf, Kauf oder anderer Geschäfte, sofern dadurch andere Unternehmen eine minderwertigere Wettbewerbsposition einnehmen.
  4. die Abhängigkeit von Verträgen, die abgeschlossen werden müssen und mit jenen unerwünschte Leistungen mit einbezogen werden oder der Abschluss von Zusatzverträgen welche mit dem Vertragsgegenstand in Anbetracht der Natur des Vertrages und handelsüblicher Umstände nicht vereinbar sind

Zusammenschluss von Unternehmen (Fusion)

Auch wenn die Bedeutungen von Kartell und Zusammenschluss von Unternehmen häufig in Einzelfällen ineinander greifen, werden diese beiden Begriffe gesetzlich klar getrennt. Ein Zusammenschluss ist laut Gesetz nicht rechtswidrig, sofern dieser die gesetzlichen Auflagen erfüllt. Gemäß Gesetz n. 703/1977 entsteht eine Fusion, wenn:

  1. mindestens zwei oder mehr vorher unabhängige Unternehmen sich auf jegliche Weise zusammenschließen
  2. wenn eine oder mehrere Personen die bereits über die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen verfügen und die Kontrolle über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen übernehmen.
  3. ein Gemeinschaftsunternehmen entsteht, welches konstant die Aufgaben einer rechtlich selbständigen Geschäftseinheit übernimmt

Jede Fusion ist innerhalb von einem Monat – vom Zeitpunkt der Verwirklichung eines Zusammenschlusses – bei der Wettbewerbskommission anzumelden, sofern

  1. der Marktanteil (gemessen am Gesamtumsatz gleichartiger Produkte durch die Verbraucher) der Produkte oder Leistungen oder des Zusammenschlusses bei mindestens 10% in Bezug auf den gesamten nationalen Markt oder einen speziellen Teil des Marktes ausmacht
  2. der jährliche Gesamtumsatz aller zusammengeschlossenen Unternehmen auf dem nationalen Markt 15.000.000 Euro übersteigt.

Weiter setzt das Gesetz 703/1977 eine zehntägige Frist für die Anmeldung von Fusionen bei der Wettbewerbskommission fest, wenn der jährliche Gesamtumsatz aller zusammengeschlossenen Unternehmen bei über 150.000.000 Euro auf dem Weltmarkt und bei mindestens zwei der fusionierten Unternehmen jeweils bei über 15.000.000 Euro auf dem griechischen Markt liegt. Die 10-tägige Frist beginnt bei Abschluss der Vereinbarung, bei der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Verhandlungen oder zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs.

Bei der Inkenntnissetzung sind folgende Begrifflichkeiten zu beachten. "Marktanteil" bedeutet die Summe aller sich auf dem freien Markt – oder entsprechenden Marktabschnitt – befindlichen Unternehmensanteile der Fusion. „Gesamtumsatz“ sind die jährlichen Gesamteinnahmen, die durch den Verkauf von Produkten bzw. Dienstleistungen der Fusion verbucht werden. Der Gesamtumsatz kann sich sowohl auf den Weltmarkt als auch auf den nationalen Markt beziehen. Die Einnahmen werden abzüglich aller Preisnachlässe von Verkäufen sowie der Mehrwertsteuer und aller weiteren Steuer – die vom Betrag abgezogen werden – zusammengerechnet.

Das Gesetz unterscheidet also zwischen zwei Fallgruppen mit verschiedenartigen Rechtsfolgen. Bei der einfachen Inkenntnissetzung besteht lediglich die Verpflichtung zur Informierung der Behörde über den Zusammenschluss binnen eines Monats nach dessen Vollzug, während bei die Inkenntnissetzung zur Genehmigung 10 Tage vor dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu erfolgen hat. Bei der Inkenntnissetzung zur Genehmigung handelt es sich um solche Fälle der Zusammenschlüsse, von welchen wettbewerbsrechtliche Gefahren ausgehen können. Das Gesetz sieht hier deshalb die vorherige Vorlage des Vorhabens bei der Wettbewerbsbehörde, sowie auch höhere Strafen für den Fall der Zuwiderhandlung vor. Der Mindestbetrag beläuft sich beim Verstoß gegen die einfache Inkenntnissetzung auf 3.000,- Euro, während die Strafe maximal bis zu 5% des Gesamtumsatzes der am Zusammenschluss beteiligten Gesellschaft betragen kann. Im Falle des Verstoßes gegen die vorherige Vorlagepflicht beträgt die Mindeststrafe 15.000,- Euro und die Höchststrafe bis zu 7% des Gesamtumsatzes der am Zusammenschluß beteiligten Gesellschaft.

Die Wettbewerbskommission ist für die Prüfung der potentiellen Zusammenschlüsse zuständig. Verstößt die Fusion gegen gesetzliche Auflagen so wird diese nicht zugelassen, es fallen meist hohe Bußgeldstrafen gegen die betroffenen Unternehmen an. Besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass die Fusion den Wettbewerb in irgendeiner Form schädigen könnte, so genehmigt die Kommission die Fusion.

(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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