Rechtsanwälte und Steuerberater Kosmidis & Partner

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Verschmelzung, Spaltung und Wechsel der Gesellschaftsform von Unternehmen in Griechenland

  1. Die Fusion / Verschmelzung bei griechischen Kapitalgesellschaften
  2. Die Spaltung bei griechischen Aktiengesellschaften
  3. Unternehmensumwandlung durch Wechsel der Gesellschaftsform

1. Die Fusion / Verschmelzung bei griechischen Kapitalgesellschaften

Die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften ist in Griechenland gemäß Artikel 68 ff. des griechischen AktG und Artikel 54 des griechischen GmbHG entweder

  • im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) jeweils als Ganzes auf eine neue, von ihnen dadurch gegründeten Gesellschaft (GmbH oder AG) oder
  • im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) möglich.

Bei der Verschmelzung überträgt also eine Gesellschaft ihr ganzes Vermögen auf eine oder mehrere entweder bereits bestehende oder neu zu gründende Gesellschaften.

Die Verschmelzung bedarf bei der GmbH gemäß Artikel 54 GmbHG der Gesellschafterbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften mit einer Dreiviertelmehrheit. Die Verschmelzung darf erst zwei Monate nach Erfüllung der Publizitätsvorschriften vollzogen werden, soweit kein Gläubiger der Gesellschaften Einwände dagegen erhoben hat. Ferner ist gemäß Artikel 55 GmbHG ein notarieller Fusionsvertrag / Verschmelzungsvertrag zwischen den Parteien abzuschließen, der die Angaben nach den wesentlichen Vorschriften des GmbHG beinhalten muss.

Bei der AG richtet sich die Verschmelzung nach den Artikeln 68-80 des griechischen AktG (Gesetz N.2190/1920 Artikel 68 - 80 in ihrer jeweils geltenden Fassung nach der Änderung durch den Präsidialerlass 497/87). Gemäß Artikel 72 AktG bedarf die Verschmelzung der Hauptversammlungsbeschlüsse aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Nach Artikel 69 AktG ist zunächst der Entwurf eines Fusionsvertrags / Verschmelzungsvertrags erforderlich.

Der Entwurf bzw. der Verschmelzungsvertrag selbst muss folgende Angaben enthalten:

  • die spezielle Gesellschaftsform, den Namen oder die Firma, den Sitz der an der Fusion / Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, sowie ihre Registernummern;
  • das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung gemäß Art. 68 AktG;
  • die Einzelheiten für die Übertragung der neuen Aktien, welche die übernehmende Gesellschaft herausgibt;
  • den Zeitpunkt, von dem an die Aktien, die an die übetragende(n) Gesellschaft(en), einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
  • den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragende(n) Gesellschaft(en) als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), sowie die Verwendung der sich von diesem Zeitpunkt bis zum Vollzug der Verschmelzung ergebenden Ergebnisse, entsprechend Artikel 74 und 75 AktG;
  • die Rechte, die die übernehmende Gesellschaft einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte (wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte) gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
  • jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Verwaltungsratsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, einem Abschlussprüfer gewährt wird;
  • die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft als Ganzes gegen Gewährung von Aktien an der übernehmenden Gesellschaft;
  • gegebenenfalls diverse weitere Regelungen, je nach Besonderheit.

Gem. Artikel 69 § 4 AktG hat der Verwaltungsrat jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen ausführlichen Prüfungsbericht zur erstellen, in dem der Verschmelzungsvertrag aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht erläutert wird. Dabei enthält der Prüfungsbericht insbesondere Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile und ist gemäß Artikel 71 AktG mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile (gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Teilhaberschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger) als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist, aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist und welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich jeweils unter Anwendung gegebenenfalls verschiedener Methoden ergeben würde. Zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind.

Der Verschmelzungsvertrag bedarf gemäß Artikel 74 AktG der Zustimmung durch das Handelsministerium (> lokale Präfektur). Hierzu werden die Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen zusammen mit dem notariellen Verschmelzungsvertrag nebst einer Erklärung nach dem Gesetz 1599/1986 eingereicht. In allen Stadien sind die einschlägigen Publizitätspflichten zu beachten.

Die Verschmelzung durch Neugründung erfolgt gemäß Artikel 80 AktG in entsprechender Anwendung der Verschmelzungsvorschriften der Artikel 69 bis 77 AktG. Dabei geht aus der Verschmelzung der bisherigen Gesellschaften eine neue Gesellschaft hervor.
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2. Die Spaltung bei griechischen Aktiengesellschaften

Die Spaltung griechischer Aktiengesellschaften ist in den Artikeln 81 - 89 des griechischen AktG (in seiner geltenden Fassung nach der Änderung durch den Präsidialerlass 498/1987) geregelt und entweder durch Verschmelzung, Neugründung oder im Wege der Neugründung durch Verschmelzung möglich.

  • Als Spaltung durch Fusion / Verschmelzung wird die Übertragung des gesamten Vermögens einer Aktiengesellschaft (unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung) zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile auf andere bestehende Aktiengesellschaften (übernehmende Rechtsträger) verstanden.
  • Als Spaltung durch Neugründung wird die Übertragung des gesamten Vermögens einer Aktiengesellschaft (unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung) auf andere, gleichzeitig neu gegründete Aktiengesellschaften gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Aktiengesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Aktiengesellschaft (Aufspaltung) verstanden.
  • Als Spaltung durch Fusion / Verschmelzung und Neugründung wird die Übertragung des gesamten Vermögens einer Aktiengesellschaft (unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung) teilweise auf andere, bereits bestehende Aktiengesellschaften, und teilweise auf andere, gleichzeitig neu gegründete Aktiengesellschaften gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Aktiengesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Aktiengesellschaft (Aufspaltung) verstanden.

Für die Spaltung sind gemäß Artikel 84 AktG Beschlüsse der Hauptversammlungen aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erforderlich. Gemäß Artikel 82 AktG haben die Verwaltungsräte der an der Unternehmensspaltung beteiligten Gesellschaften einen schriftlichen Spaltungsvertrag zu verfassen. Dieser enthält sinngemäß die wie weiter oben unter der Fusion / Verschmelzung benannten Angaben. Für den Prüfungsbericht, die Publizitätspflichten usw. gelten die Ausführungen zur Verschmelzung und die Artikel 71 -74 AktG entsprechend.

Gemäß Artikel 88 AktG gelten für die Spaltung durch Neugründung die Spaltungsvorschriften der Art. 82-86 AktG entsprechend. Die Spaltung durch Verschmelzung und Neugründung erfolgt gemäß Artikel 89 AktG unter entsprechender Anwendung der Artikel 81 § 4, 82 - 87, gegebenenfalls des Artikels 88 AktG.
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3. Unternehmensumwandlung durch Wechsel der Gesellschaftsform

Die bisherige Rechtsform einer bestehenden Gesellschaft kann im Wege der Umwandlung durch Formwechsel in eine andere Rechtsform geändert werden. Dieser Fall wird als Unternehmensumwandlung bezeichnet. Ein einheitliches Umwandlungsgesetz existiert in Griechenland allerdings nicht. Die einschlägigen Regelungen finden sich teils im griechischen Aktiengesetz N.2190/1920 (Artikel 66 AktG in seiner geltenden Fassung nach der Änderung durch das Gesetz N.2339/1995 und Artikel 67 AktG in seiner geltenden Fassung nach der Änderung durch das Gesetz N.409/1986). Ferner finden sich einschlägige Regelungen im griechischen GmbH-Gesetz N. 3190/1955 (Artikel 51 GmbHG in seiner geltenden Fassung nach der Änderung durch das Gesetz N.2339/1995 und Artikel 53 GmbH).

Danach können Rechtsträger mit Sitz im Inland durch Fusion / Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung oder Formwechsel umgewandelt werden.

Die Umwandlung einer griechischen Aktiengesellschaft (Anonymi Eteria = AE) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Eteria Periorismenis Efthinis = EPE) durch Formwechsel erfolgt gemäß Artikel 51 GmbHG und Artikel 66 AktG durch notariellen Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung des formwechselnden Rechtsträgers nach vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva. Der Umwandlungsbeschluss und die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden.

Die Umwandlung einer griechischen GmbH in eine AG bedarf gemäß Artikel 67 AktG eines Dreiviertel-Mehrheitsbeschlusses der Hauptversammlung, nach vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva. Der notarielle Umwandlungsbeschluss muss die Satzung der AG, Angaben zur Zusammensetzung des ersten Verwaltungsrates sowie die nachstehenden Angaben enthalten und beim Handelsministerium bzw. dessen Zweigstelle bei der örtlichen Präfektur zur Genehmigung eingereicht werden.

Der notarielle Umwandlungsbeschluss enthält:

  • die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll;
  • den Namen oder die Firma des Rechtsträgers in seiner neuen Rechtsform;
  • eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt;
  • Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen;
  • die Rechte einzelner Anteilsinhaber sowie der Inhaber besonderer Rechte;
  • gegebenenfalls weitere Regelungen;
  • den kodifizierten Gesellschaftsvertrag der GmbH (Mindestangaben gemäß Artikel 6, Name, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft, Personalien der Gesellschafter, Gesellschaftskapital und Gesellschaftsanteile).

Zuvor hat eine Bewertung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu erfolgen. Die Umwandlung unterliegt den Publizitätsvorschriften des GmbHG.
Die Umwandlung einer OHG (Offene Handelsgesellschaft = Omorhythmi Eteria / O.E.) oder KG (Kommanditgesellschaft = Eterorhythmi Eteria / E.E.) durch Formwechsel in eine GmbH erfolgt gemäß Artikel 53 GmbHG durch schriftliche notarielle Umwandlungsvereinbarung. Die notarielle Vereinbarung enthält die vorstehend zu der AG benannten Angaben.
Die Umwandlung einer OHG oder KG in eine AG erfolgt - soweit nicht anders in ihrem Gesellschaftsvertrag vorgesehen - gemäß Artikel 67 § 2 AktG durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter und nach vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva.
Der Name des formwechselnden Rechtsträgers kann als Namensbestandteil der GmbH beibehalten werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG und der KG haften nach der Gründung für die Altverbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bis zur Erfüllung der Publizitätspflicht weiter.
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(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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