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Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen in Griechenland

Im Sommer 2014 wurde in Griechenland das neue Einkommensteuergesetz Nr. 4172/2014 erlassen. Durch das neue Gesetz wurde das System der Einkommensbesteuerung insbesondere für natürliche in Griechenland ansässige Personen gravierend geändert. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten dabei ab sein Inkrafttreten rückwirkend für die Besteuerung des ab dem 1.1.2014 erzielten Einkommens.

Der wesentliche Unterschied zu dem vorherigen Einkomensteuergesetz besteht darin, dass nunmehr die Besteuerungsweise nach der Herkunftsquelle des Einkommens variiert. Dabei werden die Herkunftsquellen des Einkommens von ursprünglich sechs (6) auf nunmehr vier (4) reduziert, und zwar konkret:

  1. Einkommen aus Beschäftigung im Arbeitsverhältnis und aus Renten,
  2. Εinkommen aus Gewerbetätigkeit bzw. Freien Beruf,
  3. Einkommen aus Kapitalerträgen und
  4. Einkommen aus Wertzuwachs infolge Kapitalübertragung

Nachstehend werden die neuen Besteuerungssysteme basierend auf den einzelnen Einkommensquellen komprimiert dargestellt:

1. Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis und aus Renten Steuerskala

Die Steuersatztabelle nach dem neuen Einkommenssteuergesetz für Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) und Renten, lässt sich wie folgt darstellen:

Jahreseinkommen (€):Steuersatz:
0 – 25.00022%
25.001 – 42.00032%
über 42.00042%

Wie aus der obigen Steuerskala deutlich wird, ist nunmehr grundsätzlich kein Steuerfreibetrag für Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis bzw. aus Renten vorgesehen.

Steuerbefreiung

Zur Unterstützung der niedrigen Einkommenshaushalte wird jedoch vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Einkommenssteuer für Arbeitnehmer und Rentner um den Betrag von 2.100 € reduziert werden kann, sofern das steuerbare Einkommen den Betrag von 21.000 € nicht übersteigt. Liegt hingegen das Jahreseinkommen höher als 21.000 € ist, würde sich die vorgenannte Steuerreduktion für jede 1.000 € die den Grenzbetrag von 21.000 € übersteigen um den Betrag von jeweils 100 € mindern, und dies bis zur vollständigen Ausschöpfung des Betrages in Höhe von 2.100 €. Sofern das Jahreseinkommen aus einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis und aus Renten den Betrag von 42.000 € übersteigt, wird eine Reduktion der Einkommensteuer allerdings nicht gewährt.

Praktisch bedeutet diese Regelung, dass ein Jahreseinkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis und aus Renten bis zum Betrag von 9.500 € steuerfrei bleiben kann sofern die entsprechenden Ausgabebelege zur Beanspruchung der Steuersenkung vorgelegt werden können. Jahreseinkommen die den Betrag von 42.000 € übersteigen und aus der obengenannten Einkommensquelle stammen werden hingegen in vollem Umfang besteuert.

Beispiel:

Sammlung von Rechnungsbelegen

Beibehalten hat der Gesetzgeber die  Regelung des  bisherigen Gesetzes bezüglich der Sammelpflicht von Rechnungsbelegen und Quittungen,  um überhaupt bei einem Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis von der vorgenannten  Steuersenkung profitieren zu können.

Der Steuerpflichtige muss dabei Rechnungsbelege aus dem Bereich Einzelhandel (Wareneinkäufe) oder aus  Dienstleistungen  einsammeln und vorlegen mit einem Gesamtwert von mindestens  10 % ( für 2013 waren es 25%) seines Jahreseinkommens und einem Höchstbetrag von 10.500 €.  Darunter fallen sämtliche Güter- und Dienstleistungen,  ausgenommen:

Sollte der Wert der gesammelten Rechnungen  die  erforderlichen 10 % des Einkommens erreichen und damit der Steuerreduktionsbetrag nicht beansprucht werden können, so wird der Steuerpflichtige zusätzlich zu der regulären Einkommenssteuer mit einem Steuersatz von 22% auf den fehlenden Rechnungswert besteuert. :

2. Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit bzw. aus freiem Beruf

Einkünfte aus einem Geschäftsbetrieb werden steuerrechtlich als Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit versteuert. Diese Regelung betrifft insbesondere Einzelkaufmänner/- Unternehmen sowie Freiberufler (Anwälte, Ingenieure,  Steuerberater usw.) die in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis (s.o.)  stehen.

Die Vorschriften  über die Abzugsfähigkeit  von  Geschäftsausgaben sind im neuen  Einkommensteuergesetz gravierend geändert worden.

Als abziehbare Ausgaben  werden nunmehr die Ausgaben zugunsten des Betriebes betrachtet, die angemessen und realistisch sind, keinem unter- bzw. überbewertetem Geschäft entsprechen,  sowie auch in die Geschäftsbücher der jeweiligen Periode mit den entsprechenden Belegen ordnungsgemäß  eingetragen wurden.

Was die nicht abziehbaren Ausgaben betrifft, sind diese  bereits durch die Bestimmungen über Darlehenszinsen, Obligationsanleihen und Interbankkredite ausgenommen.

Insbesondere sind die Ausgaben für wissenschaftliche und technologische Forschung von den Bruttoeinnahmen der Betriebe mit einem Zuschlag von 30% abzugsfähig. Das frühere Gesetz Nr. 2238/1994 hatte spezielle Prozentsätze für nicht abzugsfähige Ausgaben vorgesehen (z.B. Pkws, Mobiltelefon)  was aber zu einer Fülle von Gerichtsentscheidungen führte, die zur Auslegung des Gesetzeswortlautes herangezogen werden mussten.

Die neuen Vorschriften sollen nunmehr durch nähere Definitionen die Begrifflichkeiten näher bestimmen.  Insbesondere in Bezug auf  Fragen nach der Preisunterschreitung / Überfakturierung  sowie der steuerlichen Einstufung  von  Ausgaben die sowohl zur Deckung  gewerblicher als auch  persönlicher  Bedürfnisse erfolgen (Handys, Pkws usw.).

Das Einkommen aus der hier beschriebenen Quelle wird ferner durch indirekte Prüfungsmethoden bestimmt. Sobald die gültigen Rechnungslegungstandards nicht eingehalten werden, werden die Rechnungsunterlagen nicht nach dem Einkommenssteuergesetz erfasst. Dasselbe gilt auch wenn die Rechnungslegung auf entsprechende Ladung des Finanzamtes nicht vorgelegt wird.

Einkünfte aus einem Geschäftsbetrieb bzw. aus freiem Beruf bis 50.000  € werden nach dem neuen Gesetz mit einem Steuersatz von 26% besteuert, wobei alle Einkünfte, die  den Betrag von 50.000 Euro übersteigen mit einem Steuersatz von 33% besteuert werden.

Ein Steuernachlass von 50% auf dem Steuersatz der natürlichen Personen  wird  für „Neustarter“ gewährt, und zwar sofern diese ihre steuerliche Inbetriebnahme erstmals ab dem ersten Januar 2014  ab Inkrafttreten des Gesetzes und später aufgenommen haben. Diese Steuerbegünstigung gilt für die ersten drei Jahre der gewerblichen Tätigkeit unter der Voraussetzung, dass das jährliche Bruttoeinkommen des Steuerpflichtigen den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet.

3. Einkommen aus Kapitalerträgen

Eine weitere Einkommensquelle nach dem neuen Steuergesetz ist das  Kapitaleinkommen. Als solches wird das Einkommen der natürlichen Personen  bezeichnet, das  aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (royalties) und Immobilien erzielt wird.  Die Besteuerung von  Dividenden liegt unterhalb  des Einkommensteuereinbehaltes von 10%, so dass dadurch bereits die Steuerpflicht erfüllt wird.  Mithin ist nach dem neuen Gesetz der Begriff der Dividende entsprechend den Leitlinien  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erweitert worden.

Die Besteuerung von Zinsen (z.B. aus Bankguthaben) liegt  unter dem vorgesehenen Steuereinbehalt von 15% , so dass dadurch die Steuerverpflichtung der natürlichen Personen ebenfalls erfüllt wird.

Die Besteuerung von Lizenzgebühren (royalties) liegt ebenfalls unterhalb des diesbezüglichen Einkommensteuereinbehaltes von 20% wodurch auch die diesbezügliche Steuerverpflichtung der natürlichen Personen erfüllt wäre.

Das Einkommen aus der Vermietung von Immobilien bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert, und ein etwaiger Überschuss (darüber liegende Einnahmen)  mit 33%.

Im neuen Gesetz existiert aber keine Regelung zur  Auferlegung zusätzlicher  Besteuerung der Einnahmen aus einer Grundstücksvermietung. Das geschätzte Einkommen aus der Eigennutzung von Immobilien oder aus einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung wird mit einem Steuersatz von 3% bemessen an dem Richtwert des Grundstücks versteuert.

4. Einkommen aus Wertzuwachs infolge einer Kapitalübertragung

Eine weitere Einkommensquelle  bildet das Einkommen aus Wertzuwachs infolge einer Kapitalübertragung. Dieses Einkommen wird  nunmehr mit einem Steuersatz von 15% versteuert. Von dieser Einkommensquelle wird auch das Einkommen aus einer Grundstücksübertragung sowie aus der Übertragung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Gesellschaftsanteile) erfasst. Konkret handelt es sich  dabei um einen Wertzuwachs aufgrund einer entgeltlichen Verfügung, z.B. einer Grundstückveräußerung,  Übertragung von sachenrechtlichen Anteilen oder von  Beteiligungen. Bei den zwei letztgenannten Fällen, soll der Wert mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% des unbeweglichen Vermögens oder von der Abschöpfung unbeweglichen Vermögens für die Deckung oder die Kapitalerhöhung ausmachen. Die anfallende  Steuer wird vom Notar einbehalten. Unter den Voraussetzungen des fünfjährigen Grundstücksbesitzes und der Nichtübertragung anderweitiger Grundstücke innerhalb dieser fünf Jahre,  kann ein  Steuerfreibeitrag bis zu 25.000 Euro gewährt werden. Dazu wird ein Minderungsersatz in Bezug auf den Wertzuwachs errechnet, der den Jahren entspricht  in denen das Grundstück vom Eigentümer  besessen  wurde.

Im Übrigen kann der vorgenannte Steuerfreibetrag  sich auch auf den  Wertzuwachs aus einer Wertpapierübertragung erstrecken,  sofern diese Übertragung nicht im Rahmen des Geschäftsbetriebes getätigt wird. Die Abschöpfung dieser Wertpapiere (Titel) für die Deckung oder die Erhöhung des  Kapitals einer Gesellschaft wird auch als Übertragung in diesem Sinne betrachtet.

Des Weiteren werden die fristlose Schadensübertragung aufgrund einer Kapitelübertragung und die Aufrechnungsmöglichkeit mit Wertzuwachsgewinnen vorgesehen.

Schließlich sei noch zu erwähnen, dass bei der Übertragung von Immobilien  zu Lasten des Verkäufers inzwischen auch eine sogenannte  Spekulationssteuer nach dem Gesetz 4223/2013 anfällt. Dabei handelt es sich  jedoch um eine andere Steuer als die hier beschriebene,  die  im Einzelfall und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich anfällt.

5. Elektronische Einreichung der Steuererklärung

Ab 2011 werden die Steuererklärungen in Griechenland ausschließlich in elektronischer Form eingereicht.

(Stand: September 2014. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)