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In Zivilsachen kann ein Rechtsanwalt in Griechenland grundsätzlich nur vor Gerichten im Zuständigkeitsbereich seiner lokalen Anwaltskammer auftreten. Für den Auftritt vor anderen Gerichten ist ein am jeweiligen Ort zugelassener (Korrespondenz-) Anwalt einzuschalten. Ausnahmen gelten bisher nur für Rechtsanwälte in Athen und Piräus: sie dürfen an beiden Gerichtsstandorten auftreten, ohne gegebenenfalls einen örtlich zugelassenen Kollegen hinzuziehen zu müssen.
In Strafsachen kann dagegen jeder Rechtsanwalt vor allen Strafgerichten des Landes auftreten.
Gemäß Artikel 39 der griechischen Anwaltsordnung stehen Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht ausschließlich dem Rechtsanwalt zu. Ausnahmsweise ohne Anwalt auftreten können betroffene und beteiligte Parteien:
Weiterhin ist der Rechtsanwalt in Griechenland für die rechtliche Betreuung von Steuer-, Zoll- und Verwaltungssachen, die Eintragung von Markenzeichen und Patenten, die Erstellung von juristischen Gutachten und Übersetzungen sowie die Beglaubigung der Kopien von Urkunden zuständig.
Anwaltszwang besteht in Griechenland ferner auch bei Immobiliengeschäften und notariellen Verträgen mit einem Vertragswert von über 14.673,- € (Athen, Piräus) bzw. 2.201,- € (übriges Land).
Vom Anwaltszwang ausgenommen ist die Schenkung zwischen Eltern und Kindern bzw. an gemeinnützige Institutionen.
Gemäß Artikel 46 der Anwaltsordnung und den ergänzenden bzw. konkretisierenden Standesregeln der Anwaltskammern ist der Rechtsanwalt in Griechenland verpflichten, seinen Beruf gewissenhaft und sorgfaltig auszuüben, Parteien zu einem Kompromiss zu bewegen zu versuchen und keine offensichtlich ungerechten und / oder rechtswidrigen Fälle anzunehmen bzw. zu vertreten. Nach Artikel 6 der Standesregeln der Anwaltskammer Athen (04.01.1980) darf der Rechtsanwalt die Annahme eines Falles verweigern, wenn seines Erachtens schlechte Chancen für die Verteidigung bestehen oder die Sache nicht mit seinen eigenen juristischen Ansichten vereinbar ist.
Der Rechtsanwalt in Griechenland darf keine seine Unabhängigkeit gefährdende Tätigkeiten ausüben. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst werden in der Regel automatisch aus der Rechtsanwaltskammer entlassen, während Abgeordnete, Regierungsmitglieder und Bürgermeister die Ausübung des Berufs während ihrer Amtszeit ruhen lassen müssen. Nicht unter diese Regelung fallen Universitätsprofessoren der Politik- und Rechtswissenschaften: sie dürfen parallel zu ihrer beamtenrechtlichen Tätigkeit auch den Beruf des Rechtsanwalts ausüben.
Weiterhin ist es dem Rechtsanwalt in Griechenland untersagt, als Makler, Geschäftsführer oder Vertreter einer Handelsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes tätig werden. Erlaubt ist dagegen die Tätigkeit als Syndikus oder angestellter Rechtsanwalt mit fester Vergütungen bei einer juristischen Person.
Die Mindesthonorare griechischer Anwälte sind in der griechischen "Gebührenregelungen für Rechtsanwälte" (Art. 91 bis 192 der griechischen Zivilprozessordnung) festgelegt und vor jedem Prozess bei der Kassenstelle der jeweils zuständigen Anwaltskammer einzuzahlen. Obergrenzen bestehen im Hinblick auf den Grundsatz der Würde des Berufsstandes und auf Artikel 281 des griechischen BGB (Missbrauch bei der Ausübung eines Rechtes).
Im Übrigen darf der Rechtsanwalt in Griechenland sein Honorar frei mit dem Mandanten vereinbaren und auch vom Erfolg des Prozesses, der Arbeit oder sonstigen Bedingungen abhängig machen. Ebenfalls zulässig sind Abtretung oder Übertragung bis zur Höhe von 20% der realisierten Forderung. Somit ist auf jeden Fall zu empfehlen, die Kostenfrage vor Mandatserteilung zu klären und mit dem jeweiligen Rechtsanwalt eine verbindliche Honorarvereinbarung zu treffen.
Inhaftierte haben in erster und zweiter Instanz Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. In Vorverfahren wird ein Pflichtverteidiger nur gestellt, wenn eine Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist. Ebenso kann in Hauptverfahren nur dann die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangt werden, soweit sich der Tatvorwurf auf ein Delikt mit Strafandrohung von über fünf Jahren bezieht.
Prinzipiell können Personen, die nachweislich nicht zur Bestreitung der Prozesskosten in der Lage sind, in Zivilrechtstreiten Prozesskostenhilfe beantragen. In der Praxis spielt dieses "Armenrecht" jedoch nur eine geringfügige Rolle. Einige Anwaltskammern vermitteln in eigener Initiative kostenlosen Rechtsbeistand bzw. Vertretung an Unbemittelte.
(Stand: April 2004. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr
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