Rechtsanwälte und Steuerberater Kosmidis & Partner

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Kaufnebenkosten beim Erwerb einer Immobilie in Griechenland

Beim Kauf einer Immobilie fallen regelmäßig Kaufnebenkosten an, welche von den Parteien beim Erwerb einer Immobilie mitberücksichtigt werden müssen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um nachfolgende Positionen:

1. Grunderwerbssteuer:

Die Grunderwerbssteuer ist grundsätzlich durch den Käufer zu entrichten. Aufgrund des aktuell beschlossenen Änderungsgesetzes, wie oben aufgeführt, beträgt der aktuell beschlossene Grunderwerbssteuersatz

  • 8 % bei für die ersten 20.000,- € des Kaufpreises und
  • 10 % für den restlichen Betrag des Kaufpreises

In einigen, konkret geregelten Fällen sind Steuerbefreiungen möglich, wie z.B. im Falle des Erwerbs einer Wohnimmobilie zum Zwecke des Erstwohnsitzes.

2. Beurkundungskosten:

Die notariellen Kosten / Beurkundungskosten bemessen sich auf der Grundlage des im Kaufvertrag genannten oder vom Finanzamt festgelegten objektiven Wertes der Immobilie sofern Letzterer höher liegt. Es ist somit stets auf den höheren der beiden Werte abzustellen.

Die notariellen Kosten / Beurkundungskosten betragen durchschnittlich ca. 1% - 2,0 % dieses Gegenstandswertes. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die weiteren Formalien wie Urkundsabschriften, Stempelmarken etc.

Grundsätzlich fallen die Beurkundungskosten dem Käufer zu Last, dem übrigens auch ein praktisch anerkanntes Wahlrecht hinsichtlich des Notars zusteht. Zur Frage der Übernahme der anfallenden Beurkundungskosten können die Parteien allerdings eine gesonderte Vereinbarung treffen.

3. Grundbuchkosten

Die Kosten für die Eintragung des Eigentums beim Grundbuchamt liegen bei ca. 4,75/1000 zuzüglich Auslagen je nach Einzelfall.

4. Anwaltskosten

Im Rahmen der Abwicklung der Immobilienkaufverträge besteht in Griechenland grundsätzlich auf beiden Seiten Anwaltszwang.

Die Mindestvergütung für die Tätigkeit eines Anwaltes im Rahmen der Kaufvertragsgestaltung ist bei der jeweils zuständigen Anwaltskammer im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung zu entrichten. Sie errechnet sich aus dem Kaufpreiswert der Immobilie wobei die jeweiligen Berechnungsgebühren wie folgt klassifiziert werden:

  • für einen Betrag bis 44.020,5429 € beträgt die Mindestvergütung 1%
  • für den Betrag ab 44.020,5429 € bis einschl. 1.467.351,4306 € beträgt sie 0,5%

Neben der aufgeführten "Pflichtabgabengebühr" welche eine Mindestvergütung der Anwaltstätigkeit darstellt, wird darüber hinaus üblicherweise ein gesondertes Honorar für die Durchführung der im Rahmen des Immobilienerwerbes sonst anfallenden Tätigkeiten der Vertragsabwicklung (Grundbuchrecherche, Unterlagenbeschaffung etc.) vereinbart.

(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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