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Kataster - Grundbuch in Griechenland
Das älteste Kataster in Griechenland besteht auf den Inseln Rhodos und Kos, wo seit seit dem Jahre 1937 / italienischen Besetzung ein Katasteramt mit einer entsprechenden Katasterordnung existiert. In den letzten Jahren wurde die Ktimatologio AE zwecks Schaffung eines landesweiten Katasters gegründet. Der Entwicklungsstand des Katasters / Grundbuchamtes wird nachfolgend dargestellt.
Errichtung des nationalen Grundbuchs in Griechenland durch die Ktimatologio AE
Darstellung der Erfassungsphasen von 2007 und 2008, mit Aufgliederung nach Regionen. Hinweise zu Fristen und Verpflichtungen für die Erfassung von Immobilien und Rechten.
1. Erfassungsphase von 2007:
Die Ktimatologio AE hat in der 1. Realisierungsphase umfassende Maßnahmen unternommen, um den Prozess der Realisierung des Nationalen Grundbuchs (Ktimatologio) in Griechenland zu beschleunigen.
Mit Entscheidung des Ministers für Umwelt und Raumordnung Georgios Souflias von März 2007 wurden alle Gemeinden von Attika, Thessaloniki sowie auch die Hauptstädte der Präfekturen, die bis dahin noch nicht in einem der vorherigen Programme im Grundbuch erfasst wurden, zur Grundbucherfassung (Einrichtung des Grundbuches und Vornahme der Eintragung) ausgerufen.
Mit den neuen Regionen, die dem Nationalen Grundbuch eingegliedert wurden, sollten 2/3 der Bevölkerung des Landes, 31 Millionen Ar und 6,7 Millionen Rechte im griechischen Grundbuch eingetragen und registriert werden.
Innerhalb der ersten drei Monaten des Jahres 2008 wurden die Programme der Grundbucheintragung in 340 Regionen des Landes vollendet.
Die erste Erfassungsphase endete im Dezember 2008. Innerhalb von 6 Monaten haben ca. 2,8 Millionen Bürger ungefähr 5,1 Millionen Eigentumsrechte deklariert. Zudem haben weitere 17.000 juristische Personen (Organisationen, Banken, kommunale Verwaltung etc.) weitere 700.000 Eigentumsrechte deklariert.
Mit der Vollendung dieser Programme sollten ca. 84 Millionen Ar und 6,0 Millionen Rechte eingetragen werden, ferner sollten laut Planung ca. 97 Grundbuchämter in Betrieb sein. Bis zum 26.5.2008 wurden folgende Flächen erfasst:
Zeitraum
Anzahl der Grundbuch-Ämter
Anzahl der Regionen (Gemeinden, Ortschaften, Gemeindebezirke)
Fläche (Dekar)
Anzahl der Rechte
Stand zum 31.12.2003
15
21
612.741
165.511
Bis zum 07.03.2004
22
36
961.772
303.396
Bis zum 31.12.2005
78
241
5.122.544
3.079.240
Bis zum 01.09.2006
86
291
6.703.746
4.615.072
Bis zum 30.09.2007
91
310
7.405.703
5.631.332
Bis zum 17.12.2007
94
317
7.561.000
5.866.000
Bis zum 26.05.2008
95
325
7.948.201
6.278.762
Zu den bis Anfang 2008 im Grundbuch erfassten gebieten zählen die folgenden 340 Regionen:
In der zweiten Phase werden weitere Gemeinden in das Grundbuch aufgenommen. Die „KTIMATOLOGIO AE“ hat am 17. Juni die neue Phase der Grundbucherfassung in 107 Gemeinden, Ortschaften und Gemeindebezirken in Attika, Thessaloniki und in den Hauptstädten der Präfekturen begonnen, die nicht durch die vorherigen Programme im Grundbuch erfasst worden waren. Die zweite Phase wird in der Erstellung der vorübergehenden Grundbuchtabellen, einschließlich der Bekanntgabe und Veröffentlichung der ersten Daten des Ktimatologio aufgehen, der sog. “Anartisi“, die in der ersten Hälfte des Jahres 2010 erfolgen wird. Damit sollen die Immobilienbesitzer ihre Grundstücksdaten noch einmal überprüfen und ggf. Einspruch gegen falsche Eintragungen einreichen.
Für in Griechenland lebende Eigentümer von Immobilien in diesen 107 Regionen bzw. Inhabern von Rechten daran wurde anfänglich eine Frist für die Deklaration beim nationalen Grundbuchamt, die am 31.10.2008 auslief.
Für die im Inland lebenden Eigentümer wurde dann jedoch eine Nachfrist bis zum 21. November 2008 gewährt. Wer bislang immer noch nicht den entsprechenden Antrag für die Deklaration gestellt hat, hat weiterhin die Möglichkeit – während der laufenden Transkription und bis zum Ablauf der durch die Behörde OKHE für jeden Bezirk festgelegte Frist - einen Antrag einzureichen, allerdings unter Auferlegung eines Bußgeldes. Die Höhe der Bußgelder belaufen sich von 70 € bis zu 250 € und richten sich nach der Art und Größe des Grundstückes sowie danach, ob das Grundstück bebaut ist.
Für Immobilienbesitzer mit ständigem Wohnsitz im Ausland lief die Anmeldefrist ursprünglich am 30. Dezember 2008 aus. Da jedoch im ersten Halbjahr von 2010 die Bekanntgabe und Veröffentlichung der ersten Grundbuchdaten (Daten des Ktimatologio) erfolgen werden, haben die griechischen Immobilienbesitzer mit ständigem Wohnsitz im Ausland die Möglichkeit, noch innerhalb des ersten Halbjahres 2010 einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wenn das Recht an der Immobilie erst nach Ablauf der anfänglich für den jeweiligen Bezirk vorgesehenen Frist zur Deklaration erworben wurde, so ist auch der im Ausland lebende Immobilienbesitzer verpflichtet, den Antrag innerhalb eines Monats ab Eintragung seines Rechtes im Grundbuch vorzunehmen.
Gebiete und Regionen, die mit der aktuellen Erweiterung des Grundbuchs in Griechenland neu erfasst werden
Nachfolgend die 107 neuen Regionen, welche zur Grundbucherfassung ausgerufen wurden:
PRÄFEKTUR ATTIKA
Gemeinde ATHINAION
Gemeinde AGIAS BARBARAS
Gemeinde AIGALEO
Gemeinde PEIRÄOS
Gemeinde PERISTERIOU
Gemeinde GALATSIOU
Gemeinde IRAKLIOU
Gemeinde LYKOVRISSEOS
Gemeinde METAMORPHOSEOS
Gemeinde IONIAS
Gemeinde PHILADELPHIAS
Gemeinde CHALKIDONOS
Gemeinde PAPAGOU
Gemeinde PEFKIS
Gemeinde PSICHIKOU
Gemeinde AGION ANARGYRON
Gemeinde LIOSION
Gemeinde ASPROPYRGOU
Gemeinde ACHARNON
Gemeinde ZEPHIRIOU
Gemeinde THRAKOMAKEDONON
Gemeinde ILIOU
Gemeinde KAMATEROU
Gemeindebezirk KRYONERIOU
Gemeinde MANDRAS
Gemeinde PETROUPOLEOS
Gemeinde FYLIS
Gemeinde CHAIDARIOU
Gemeinde AGIOU STEFANOU
Gemeindebezirk ANTHOUSSIS
Gemeinde ANIKSEOS
Gemeinde DIONISOU
Gemeinde DROSIAS
Gemeinde EKALIS
Gemeinde KIFISSIAS
Gemeinde MARATHONOS
Gemeinde NEAS ERITHRAIAS
Gemeinde NEAS MAKRIS
Gemeinde NEAS PENTELIS
Gemeinde PALLINIS
Gemeinde PENTELIS
Gemeindebezirk PIKERMIOU
Gemeinde RAFINAS
Gemeindebezirk RODOPOLEOS (MPALAS)
Gemeindebezirk STAMATAS
Gemeinde ALIMOU
Gemeinde ARGIROUPOLEOS
Gemeinde GLIFADAS
Gemeinde DAFNIS
Gemeinde ELLINIKOU
Gemeinde ILIOUPOLEOS
Gemeinde MOSCHATOU
Gemeinde TAVROU
Gemeinde IMITTOU
Gemeinde PALAIOU FALIROU
Gemeindebezirk AGIOU KONSTANTINOU
Gemeinde ANAVISSOU
Gemeinde VARIS
Gemeinde VOULAS
Gemeinde VOULIAGMENIS
Gemeinde KALIVION-THORIKOU
Gemeinde KERATEAS
Gemeindebezirk KOUVARA
Gemeinde KROPIAS
Gemeinde LAVREOTIKIS
Gemeinde MARKOPOULOU MESOGAIAS
Gemeindebezirk PALAIAS FOKAIAS
Gemeindebezirk SARONIDOS
Gemeinde AVLONOS
Gemeinde AFIDNON
Gemeinde MALAKASIS
Gemeinde POLYDENDRIOY
Präfektur Thessaloniki
Gemeinde THESSALONIKI
Gemeinde AGIOU PAVLOU
Gemeinde AMPELOKIPON
Gemeinde ELEFTHERIOU KORDELIOU
Gemeinde EFKARPIAS
Gemeinde EVOSMOU
Ehemaliger Gemeindebezirk IONIAS (heutige Bezirke NEAS MAGNISIAS und DIAVATON der Gemeinde ECHEDOROU
Gemeinde MENEMENIS
Gemeinde NEAPOLEOS
Gemeinde PEFKON
Gemeinde POLICHNIS
Gemeinde STAVROUPOLEOS
Gemeinde SYKEON
Gemeinde TRIANDRIAS
Gemeinde OREOKASTROU
Sonstige Regionen
Örtlicher Bezirk/Gemeinde NAFPLIEON der Präfektur ARGOLIDAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde TRIPOLEOS der Präfektur ARKADIAS
Örtliche Bezirke AGIOY THOMA, DAFNIS, KLIDIOY, LEVADEON, OINOFYTON, PYLIS, SKOURTON und STEFANIS der Präfektur VOIOTIAS
Örtlicher Bezirk /Gemeinde DRAMA der Präfektur DRAMAS
Örtlicher Bezirk /Gemeinde ALEXANDROUPOLEOS der Präfektur EVROU
Örtlicher Bezirk/Gemeinde ZAKINTHION der Präfektur ZAKINTHOU
Örtlicher Bezirk/Gemeinde PIRGOU der Präfektur ILIAS
Örtlicher Bezirk IRAKLIOU der Präfektur IRAKLIOU
Örtlicher Bezirk/Gemeinde IGOUMENITSIS der Präfektur THESPROTIAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde KARDITSIS und PROASTIOU (PARAPRASTAINIS) der Präfektur KARDITSAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde FARAKLATON der Präfektur KEFALLINIAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde KILKIS der Präfektur KILKIS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde KOZANIS der Präfektur KOZANIS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde KORINTHOU der Präfektur KORINTHIAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde SPARTIATON der Präfektur LAKONIAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde LARISSIS der Präfektur LARISSAS
Örtliche Bezirke/Gemeinden VROUCHA, LOUMA und SKINIA der Präfektur LASSITHIOU
Örtlicher Bezirk/Gemeinde PIGADISSANON der Präfektur LEFKADAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde VOLOU der Präfektur MAGNISIAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde XANTHI der Präfektur XANTHIS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde EVLALOU der Präfektur XANTHIS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde EDESSIS der Präfektur PELLAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde KATERINIS der Präfektur PIERIAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde PREVEZIS der Präfektur PREVEZIS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde SAMION der Präfektur SAMOU
Örtlicher Bezirk/Gemeinde LAMIEON der Präfektur FTHIOTIDAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde FLORINIS der Präfektur FLORINAS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde AGIOU NIKOLAOU, NIKITIS und POLIGIROU der Präfektur CHALKIDIKIS
Örtlicher Bezirk/Gemeinde GAVDOU der Präfektur CHANION
Voraussetzungen für die Anmeldung einer Immobilie beim Grundbuch in Griechenland
Bevor eine Immobilie bei der zuständigen Grundbuch-Dienststelle angemeldet werden kann, sind:
eventuelle Anhängigkeiten in Zusammenhang mit der Immobilie bzw. Rechten daran zu klären; dazu zählt beispielsweise die Prüfung, ob die entsprechenden Titel regulär in den lokalen Eigentumsregistern verzeichnet sind bzw. diesbezügliche Ergänzungen oder / und Korrekturen erforderlich sind, Mängel in den Verträgen bestehen oder noch offene Vorverträge oder auflösende Bedingungen in Verträgen zu regeln sind etc.; sollten bei bereits deklarierten Eigentumsrechten irgendwelche Änderungen oder Fehleintragungen bekannt werden oder bekannt geworden sein, so können unter gewissen Voraussetzungen noch Berichtigungsanträge, sog. Anträge des „prodilou sfalmatos“ gestellt werden. Andernfalls müssen die Korrekturen im Klageweg vorgenommen werden.
die notwendigen Unterlagen dem Antragsformular beizufügen, nämlich: a) Photokopien der Titel, welche die Rechte an den Immobilien belegen (z.B. Verträge) b) Beleg über die Einzahlung der Registrierungsgebühr für die Grundbucherfassung.
Gegebenenfalls eine Vollmacht, wenn der Rechtsinhaber nicht persönlich erscheint
Bei Einreichung des Antrags bedarf es einer Kopie des Ausweises oder des Reisepasses und eines Schriftstückes, aus dem sich die Steuernummer des Antragstellers ergibt (z.B. Steuerbescheid, Stromrechnung usw.).
3. Folgen der Versäumung der Frist für die Anmeldung beim Grundbuch
Für Eigentümer, welche die fristgemäße Anmeldung ihrer Immobilien / Rechte versäumt haben, besteht meistens nur noch die Möglichkeit, innerhalb von acht Jahren nach Ablauf der Frist eine Klage auf Anerkennung des Eigentums vor dem zuständigen Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erheben. Die Gerichtsentscheidung ermöglicht die verspätete Eintragung des Grundstücks auf den Namen des wirklichen Eigentümers.
Nur in sehr seltenen Fällen und nur bei Vorliegen stichhaltiger Nachweise wird das Grundbuchamt eine Eintragung durch einen einfachen Antrag zulassen, beispielsweise wenn für eine Immobilie der Name des Eigentümers bereits im Rahmen anderer behördlicher Vorgänge im Grundbuch verzeichnet worden ist. Die Fälle der nachträglichen Eintragung durch einen einfachen Antrag, ohne einen entsprechenden Gerichtsprozess führen zu müssen, wurden noch von der letzten Regierung erweitert und betreffen zumeist Grundstücke, für welche bislang noch keine selbständige Registrierung durch Erteilung einer sog. KAEK Nr. erfolgt ist, ferner Grundstücke, bei denen sehr einfach –d.h. durch einen sehr leicht zu führenden Nachweis- auf den Eigentümer zu schließen ist, und letztlich auch in Erbschaftsfällen, wo ebenfalls leicht der frühere Eigentümer ermittelt werden kann.
(Stand: Ende 2009. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)