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IPR - Internationales Erbrecht - Erbstatut und Rechtswahl

Anzuwendendes Recht bei Erblasser deutscher oder griechischer Staatsangehörigkeit

a) Art. 25 Abs. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Soweit der der deutsche Erblasser das für die Erbfolge maßgebliche Recht nicht frei wählen kann, besteht hiervon eine Ausnahme in Form einer dreifach beschränkten Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Danach kann der Erblasser für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen kann. Die Wahl eines ausländischen Rechts ist somit ausgeschlossen. Diese Rechtswahlmöglichkeit gilt grundsätzlich nur in Deutschland.

Im Ausland gilt diese nur dann, wenn das ausländische Kollisionsrecht auf das deutsche IPR verweist oder auch der ausländische Staat die Möglichkeit der Rechtswahl vorsieht. Andererseits wird eine aufgrund ausländischen Kollisionsrechts vorgenommene Rechtswahl vom deutschen IPR akzeptiert. Nach herrschender Meinung ist auch eine auf einen Teil des deutschen immobilen Nachlasses beschränkte Rechtswahl wirksam. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen (z.B. durch privatschriftliches Testament). Der Widerruf der Rechtswahl richtet sich nach dem gewählten Recht entsprechend den Regeln im internationalen Vertragsrecht. Konsequenz einer wirksam getroffenen Rechtswahl ist die Anwendung der Sachnormen des gewählten Rechts. Darüber hinaus kann die Rechtswahl dann zu einer Nachlass-Spaltung führen, wenn für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen deutsches Recht und für den übrigen Nachlass das gemäß Art. 25 Abs. 1 EBGBG berufene Heimatrecht gewählt wird.

b) Art. 28 griechisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 28 ZGB stellt wie auch Art. 25 EGBGB auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes ab. Demnach werden grundsätzlich alle erbrechtlichen Beziehungen des griechischen Erblassers vom griechischen Gesetz geregelt, wie z.B. Zeitpunkt des Erbanfalls, Art des Erbschaftserwerbs, Berufungsgründe, Erbfähigkeit, etc. Besonderheiten bestehen u.a. beim griechischen Pflichtteil und der Form letztwilliger Verfügungen.

Für im Ausland befindliche Griechen regelt Art. 21 des Gesetzes 1738/1987, dass griechische Staatsbürger, die über mindestens 25 Jahre aufeinanderfolgend vor ihrem Tod ihren Wohnsitz im Ausland hatten, nicht den Restriktionen der griechischen Vorschriften über die Pflichtteilansprüche unterliegen. Vorliegender Artikel bildet daher eine Ausnahme von Art. 28 ZGB. Eine weitere Ausnahme besteht bei der Frage der Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen. Diesbezüglich wird ebenfalls nicht auf Art. 28 ZGB abgestellt. Die Form letztwilliger Verfügungen richtet sich vielmehr nach dem Haager Testamentsübereinkommen vom 5.10.1961 (Formstatut). In Übereinstimmung damit regelt Art. 11 ZGB, dass die Form – und zwar im Zeitpunkt der Testamentserrichtung – entweder dem Recht, dem das Testament hinsichtlich seines Inhalts unterliegt, oder dem Recht des Ortes, an dem es errichtet wurde, oder dem Heimatrecht aller Beteiligten entsprechen muss, um gültig zu sein. Nach herrschender Meinung ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein im Ausland durch einen griechischen Staatsbürger errichtetes Testament formgültig.

(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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