Rechtsanwälte Kosmidis & Partner

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Die INCOTERMS im internationalen Handel

Wenn Händler einen Vertrag über den An- und Verkauf von Ware schließen, sind sie zur freien Aushandlung der speziellen Bedingungen in bezug auf Preis, Menge, Eigenschaften usw. sowie auch Transport, Risiken und Übergabe der Ware berechtigt. Im Außenhandel tätige Unternehmen sehen sich allerdings nicht selten mit unterschiedlichen Auslegungen gleichlautender Formeln und nationalen Handelsbräuchen konfrontiert. Um daraus resultierenden Unwägbarkeiten zu begegnen, können sich die Vertragspartner sogenannter Incoterms bedienen, die eine Reihe internationaler Regeln zur Auslegung der vorrangig verwendeten Vertragsformen bieten. Konkret bestimmt das von den Vertragspartnern vereinbarte Incoterm, welcher Beteiligte für die jeweiligen Kosten in der Transportkette aufkommt, für die Ver- / Entladung und Zollabfertigung der Ware verantwortlich ist und zu jedem Zeitpunkt einer internationalen Verfrachtung das Verlustrisiko trägt. Außerdem wirken sich Incoterms auch auf die Zollbewertungsgrundlage der eingeführten Ware aus.

CFR - CIF - CIP - CPT - DAF - DEQ - DES - DDP - DDU - EXW - FAS - FCA - FOB

Die Incoterms (International Commercial Terms = Internationale Handelsbestimmungen) werden von der Internationalen Handelskammer in Paris ausgearbeiteten und von den bedeutendsten Handelsnationen der Welt berücksichtigt. Nachstehend sind alle zur Zeit verwendeten 13 Incoterms nach aufsteigender Verantwortung des Verkäufers aufgeführt und erklärt. Die Benutzung dieser Incoterms ist freiwillig und bedarf der vertraglichen Vereinbarung. Die in der Praxis am häufigsten verwendeten Incoterms sind "Ab Werk", "Frei an Bord," "Kosten, Versicherung, Fracht" und "Geliefert, Verzollt".

Hinweis: Dieser Beitrag steht unter dem Titel Bedeutung und Wirkung der INCOTERMS im internationalen Handel auch als Download im PDF-Format bereit.

Incoterms der Gruppe E (Abfahrt / Aufbruch)

Ab Werk (EXW)

Durch die Bedingung "Ab Werk" (EXW) minimiert der Verkäufer seine Risiken, da die Ware in seiner Fabrik oder in seinem Geschäftssitz zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer (Exporteur) stellt dem Käufer (Importeur) die Ware auf dem Betriebsgelände des Verkäufers zur Verfügung. Sobald die Ware erworben ist und das Betriebsgelände verlässt, trägt der Käufer das Verlustrisiko und auch ist für alle Transportkosten, Zollgebühren, und Versicherungskosten verantwortlich. Im Preis "Ab Werk" sind weder Kosten der Warenverladung auf ein Fahrzeug oder ein Schiff noch die Zollabfertigung berücksichtigt. Falls im Bestimmungsland die Zollbewertungsgrundlage der Ware "Frei an Bord" (FOB) ist, müssen die Transport- und Versicherungskosten der Warenbeförderung vom Betriebsgelände des Verkäufers bis zum Ausfuhrhafen dem Preis "Ab Werk" hinzugerechnet werden.
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Incoterms der Gruppe F (Haupttransport nicht vom Verkäufer bezahlt)

Frei Längsseite Seeschiff (FAS)

Der Verkäufer transportiert die Ware von seinem Geschäftssitz, macht die Ware für den Export frei und platziert sie im Ausfuhrhafen längsseits Schiff, wo Eigentum und Verlustrisiko an den Käufer übergehen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Käufer sowohl für die Verladung der Ware auf das Schiff verantwortlich als auch für die Zahlung aller Kosten, die bei der Verschiffung der Ware zum Bestimmungsort entstehen.

Frei Frachtführer (FCA)

Der Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den Export frei und übergibt sie an den Spediteur und am Ort, die vom Käufer bezeichnet wurden. Falls der vom Käufer gewählte Ort der Geschäftssitz des Verkäufers ist, muss der Verkäufer die Ware auf das Transportfahrzeug laden; ansonsten ist der Käufer selbst für die Verladung der Ware verantwortlich. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Käufer sowohl das Eigentum als auch das Verlustrisiko und trägt alle Kosten für Verschiffung und Transport der Ware zum Bestimmungsort.

Frei an Bord (FOB)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff und die Zollabfertigung der Ware im Ausfuhrland verantwortlich. Sobald sich die Ware auf dem Schiff befindet, gehen Eigentum und Verlustrisiko auf den Käufer (Importeur) über. Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer für alle Transport- und Versicherungskosten verantwortlich und muss auch die Ware im Einfuhrland vom Zoll abfertigen lassen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) bezieht, sind internationale Fracht- und Versicherungskosten dem Preis "Frei an Bord" (FOB) hinzuzurechnen. Das Incoterm "Frei an Bord" (FOB) hat die Form "FOB, Ausfuhrhafen". Wenn z. B. der Ausfuhrhafen Patras ist, lautet die Formulierung "FOB, Patra".
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Incoterms der Gruppe C (Haupttransport vom Verkäufer bezahlt)

Kosten und Fracht (CFR)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff, die Zollabfertigung im Ausfuhrland und die Bezahlung internationaler Frachtkosten verantwortlich. Der Käufer übernimmt das Eigentum und das Verlustrisiko, sobald sich die Ware auf dem Schiffe befindet. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer Versicherungsdeckung bereitstellen und im weiteren Verlauf die Kosten für Entladung, Zollabfertigung im Einfuhrland und Transport der Ware zum Bestimmungsort tragen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Frei an Bord" (FOB) bezieht, sind die internationalen Frachtkosten vom Preis "Kosten und Fracht" (CFR) abzuziehen.

Kosten, Versicherung, Fracht (CIF)

Das Incoterm "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) kann nur dann verwendet werden, wenn die internationale Beförderung der Ware wenigstens teilweise auf Wasser stattfindet. Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff, die Zollabfertigung im Ausfuhrland und die Bezahlung internationaler Frachtkosten verantwortlich und hat auch die entsprechende Transportversicherung zugunsten des Käufers (Importeurs) zu tragen. Die Eigentumsübertragung findet mit dem Eintreffen der Ware auf dem Schiff statt. Sollte die fortan dem Käufer gehörende Ware während des internationalen Transports beschädigt oder gestohlen werden, muss der Käufer seinen Versicherungsspruch auf Basis der zu seinen Gunsten vom Verkäufer abgeschlossenen Versicherung geltend machen. Die Kosten für Zollabfertigung, Transport und Versicherung der Ware im Einfuhrland hat der Käufer zu tragen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Frei an Bord" (FOB) bezieht, sind die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten vom Preis "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) abzurechnen. Das Incoterm "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) hat die Form "CIF, Bestimmungshafen". Wenn zum Beispiel die Ware zum Hafen von Piräus ausgeführt wird, lautet die Formulierung "CIF, Piräus".

Frachtfrei (CPT)

Der Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den Export frei, übergibt sie dem Spediteur und ist für die Kosten des Transports bis zum Bestimmungsort verantwortlich. Die Eigentumsübertragung findet mit der Übergabe an den Spediteur statt. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer die Ware versichern. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Frei an Bord" (FOB) bezieht, sind die internationalen Frachtkosten vom Preis "Frachtfrei" (CPT) abzurechnen.

Frachtfrei, Versichert (CIP)

Der Verkäufer transportiert die Ware bis zum Ausfuhrhafen, lässt sie vom Zoll abfertigen und übergibt sie dem Spediteur, womit das Eigentum auf den Käufer übergeht. Der Verkäufer ist für die Transport- und Versicherungskosten bis zum Eintreffen der Ware am vereinbarten Bestimmungsort. Ab der dortigen Ankunft ist dann der Käufer für alle Kosten verantwortlich und trägt auch das Verlustrisiko. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Frei an Bord" (FOB) bezieht, sind die internationalen Fracht- und Versicherungskosten vom Preis "Frachtfrei Versichert" (CIP) abzurechnen.
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Incoterms der Gruppe D (Ankunft)

Geliefert Grenze (DAF)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am benannten Grenzort entstehen. Die Eigentumsübertragung findet an der Grenze statt. Der Käufer muss Risiko und Kosten der Warenentladung tragen, die Ware vom Zoll abfertigen lassen und zum endgültigen Bestimmungsort transportieren. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Frei an Bord" (FOB) bezieht, sind die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten vom Preis "Geliefert Grenze" (DAF) abzurechnen.

Geliefert ab Schiff (DES)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am vereinbarten Bestimmungshafen entstehen. Nach der Ankunft steht die Ware dem Käufer (Importeur) an Bord des Schiffes zur Verfügung. Das heißt, dass der Käufer für alle Kostenverlustrisiken verantwortlich ist, die durch das Entladen der Ware am Bestimmungshafen entstehen. Der Käufer (Importeur) muss die Ware entladen, sie vom Zoll abfertigen lassen, Zoll zahlen und Sorge für Binnentransport und Versicherung bis zum endgültigen Bestimmungsort tragen.

Geliefert ab Kai (DEQ)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die beim Warentransport bis zum Kai des Bestimmungshafens entstehen. Der Käufer muss Zoll zahlen, die Waren vom Zoll abfertigen lassen und von diesem Zeitpunkt an alle Kosten bezahlen und das Verlustrisiko auf sich nehmen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage "Frei an Bord" (FOB) ist, sind die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten nebst den Entladungskosten vom Preis "Geliefert ab Kai" (DEQ) abgerechnet.

Geliefert, unverzollt (DDU)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am benannten Bestimmungsort entstehen. An diesem Ort wird die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt gehen Eigentum und Verlustrisiko auf den Käufer (Importeur) ber. Außerdem muss der Käufer die Ware vom Zoll abfertigen lassen, Zoll zahlen und Binnentransport und Versicherungsdeckung bis zum endgültigen Bestimmungsort beschaffen.

Geliefert, verzollt (DDP)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am vereinbarten Bestimmungsort entstehen. Unter den Bedingungen des Incoterms "Geliefert Verzollt" (DDP) sorgt der Verkäufer buchstäblich für die Beförderung von Haus zu Haus, einschließlich der Zollabfertigung am Ausfuhr- und Bestimmungshafen. Die Eigentumsübertragung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Ware dem Käufer - üblicherweise auf seinem Betriebsgelände - übergeben wird. Folglich tragt der Verkäufer das gesamte Verlustrisiko bis zu Übergabe der Ware an den Käufer auf dessen Gelände. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) bezieht, sind die Kosten für Entladung, Zollabfertigung, Binnentransport und -versicherung der Ware bis zum Betriebsgelände des Käufers im Bestimmungsland vom Preis "Geliefert, Verzollt" (DDP) abzurechnen. Das Incoterm "Geliefert Verzollt" (DDP) hat die Form "DDP, benannter Bestimmungsort". Wenn zum Beispiel über Patras eingeführte Ware in Athen anzuliefern ist, lautet die Formulierung "DDP, Athen".
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(Stand: Anfang 2006. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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