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Bis zum Jahre 2007 wurden Immobilien mit besonders hohem Wert durch eine gleichnamige, spezielle Steuer besteuert. Dabei galt, dass diese erst dann erhoben wurde, wenn der Gesamtwert der Immobilien eine bestimmte Wertgrenze überschritt. Lag das unbewegliche Vermögen unter dieser Wertgrenze, wurde keine weitere steuerliche Belastung auferlegt.
In den Jahren 2008 und 2009 wurde diese spezielle Regelung aufgehoben und statt der Steuer für Immobilien „besonders hohen Wertes“ eine einheitliche Grundeigentums-Gebühr erhoben (ETAK). Hauptunterschied zwischen der Steuer für Immobilien „besonders hohen Wertes“ und der ETAK bestand darin, dass die ETAK für alle Immobilien außer der des ersten Wohnsitzes erhoben wurde.
Im Rahmen der vorstehenden Reformen des griechischen Rechtssystems für das Jahr 2010 wird die ETAK nun wieder von der Steuer für Immobilien „besonders hohen Wertes“ ersetzt.
Besteuerungssubjekte für diese spezielle Steuer sind folgende Personengruppen: Volleigentümer, Eigentümer dessen Immobilie mit einem Nießbrauch belastet ist, der Nießbrauchberechtigte und derjenige, zu dessen Gunsten ein Wohnrecht besteht. Ferner betrifft die Steuer auch Personen, die auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrags einen Anspruch zur ausschließlichen Nutzung von Parkplätzen, Nebenräumen und Schwimmbädern, nebst Kellerräumen oder sonstigen Nebeneinrichtungen haben, oder sich in Eingangsbereichen, Dachgeschossen oder freistehenden Räumen befinden.
Die Steuersubjekte werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Sitz oder Wohnsitz, jeweils zum ersten Januar des zu besteuernden Jahres mit dieser Steuer für das sich in Griechenland befindende Vermögen belastet. Bei der Besteuerung werden eventuelle Änderungen bei den Eigentumsverhältnissen, welche in selbigem Jahr eventuell vorgenommen werden, nicht berücksichtigt.
Zu besteuernde Personen sind:
Maßgeblich für die Berechnung der Steuer ist der Wert der Immobilien bzw. der Wert der darauf beruhenden dinglichen Ansprüche zum Stichtag am 1. Januar des zu besteuernden Jahres.
Der Wert des Nießbrauches durch eine natürliche Person wird anteilig zum Gesamtwert der Immobilien berechnet. Je nach Alter des Nießbrauchberechtigten gilt dabei folgendes:
Der Wert des Nießbrauches liegt bei:
Handelt es sich beim Nießbrauchberechtigten um eine juristische Person so werden 8/10 des Gesamtwertes der Immobilie als Rechnungsgrundlage verwendet. Die Steuer auf den Restwert nach Abzug des Wertes des Nießbrauchrechts ist vom Eigentümer zu entrichten. Der Wert des Wohnrechts wird analog dem Nießbrauchrecht berechnet. In diesem Fall wird der Restwert für den Eigentümer auf gleicher Weise ermittelt.
Zur Ermittlung des Immobilienwertes wird das objektive Wertermittlungssystem herangezogen. Die für natürliche Personen anfallende Steuerbelastung erfolgt nach Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Koeffizienten demnach wie auf folgender Tabelle dargestellt:
| Steuerskala in € | Steuerkoeffizient (%) | Steuer gemäß Skala in € | Zu versteuerndes Vermögen in € | Steuerbelastung in € |
| Bis 400.000,00 | 0 | 0,00 | 6.000 | 0,00 |
| je weitere 100.000,00 | 0,1 | 100,00 | 72.000 | 100,00 |
| 100.000,00 | 0,3 | 300,00 | 267.000 | 200,00 |
| 100.000,00 | 0,6 | 600,00 | 1.000,00 | |
| 100.000,00 | 0,9 | 900,00 | 1.900,00 | |
| darüber hinaus | 1,0 |
Beispiel: Besteuerung eines unbeweglichen Vermögen im Gesamtwert von 650.000 Euro, die Besteuerung fällt wie folgt aus: Für den Betrag von 600.000 Euro fällt eine Steuer in Höhe von 400€ an. Die restlichen 50.000€ müssen mit einem Prozentsatz von 0,6% besteuert werden, demnach also 50.000 x 0,6% = 300€. Insgesamt also 400 + 300 = 700 €.
Juristische Personen müssen ihr unbewegliches Vermögen mit einem Prozentsatz von 0,6% des Immobilienwertes besteuern. Für juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht wird der Prozentsatz von 0,3% zugrunde gelegt, unbewegliche Vermögenswerte wie Ferienwohnungen werden mit 0,033% besteuert.
(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
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