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Verschiedene Arten der Bankbürgschaften – Akkreditiv (Letter of Credit)

Der im Rahmen der Globalisierung und die Weltwirtschaft bedeutsame grenzüberschreitende Handel mit Waren und Dienstleistungen (Außenhandel), ist in der Praxis auch mit einigen Risiken für die daran beteiligten Parteien verbunden.

Insbesondere dann, wenn bei Auslandsgeschäften die Geschäftspartner mit völlig fremden Gepflogenheiten und unbekannten Vertragspartnern konfrontiert werden, wächst das Bedürfnis nach Absicherung der eigenen Rechtspositionen und Ansprüche umso mehr. So neigt der Exporteur in der Regel dazu das Zahlungsrisiko seines Geschäftspartners weitestgehend zu minimieren und seine Zahlungsansprüche möglichst schon im Vorfeld abzusichern.

In diesem Rahmen wird in der Praxis häufig die Absicherung der bestehenden Forderungen mittels einer Bankbürgschaft wie z.B. dem Letter of Credit zwischen den Parteien vereinbart.

I. Allgemeines zum Akkreditiv – Letter of Credit

Letter of Credit ist ein im internationalen Handelsverkehr gebräuchliches Synonym für ein Dokumenten-Akkreditiv (Akkreditiv) welches eine spezielle Zahlungsform darstellt, die insbesondere bei länderübergreifenden Synallagmas dokumentärer Natur eingesetzt wird.

Konkret handelt es sich dabei um ein selbstschuldnerisches, rechtlich vom Grundgeschäft der Parteien losgelöstes (abstraktes) und bedingtes Schuldversprechen der Bank eines Einkäufers (Importeurs) gegenüber einem Verkäufer (Exporteur), Zahlung zu leisten, wenn Letzterer die die Ware begleitenden Dokumente der Bank vorlegt (Dokumenten- Akkreditiv).

A. Abwicklung eines (Dokumenten-) Akkreditivs:

Im
Wesentlichen stellt sich der grundlegende Ablauf eines Akkreditivs wie folgt dar:

  1. Abschluss eines Kaufvertrages über eine Warenlieferung zwischen Importeur und Exporteur mit der Zahlungsbedingung eines Dokumenten Akkreditivs.
  2. Auftrag des Warenimporteurs (Akkreditivauftraggeber) an seine Hausbank (eröffnende Bank- Akkreditivbank ) ein Akkreditiv zugunsten des Exporteurs (Akkreditivbegünstigter) zu eröffnen.
    Beachte: Für die Akkreditiveröffnung und Dokumentenprüfung werden Provisionen in Rechnung gestellt.
  3. Prüfung des Auftrages durch die eröffnende Bank und Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs zu Gunsten des Begünstigten, -bei ausreichender Kreditlinie des Akkreditivstellers.
    Beachte: Das Akkreditiv enthält u.a. genaue Informationen über die Art, die Menge und die Verpackung der vertraglich geschuldeten Ware, sowie die Fristen für deren Versand und eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente. Hierbei handelt es sich unter anderem um folgende wichtige Dokumente:

    • Handelsrechnung (commercial invoice)
    • Frachtrechnung (freight invoice)
    • Packing List
    • Ursprungszeugnis (soweit vorhanden)
    • Transportdokumente (Konnossement etc)
    • Versicherungszertifikate über etwaige Transportversicherungen
    • Qualitätszeugnisse
    • Konformitätserklärungen etc.

     
    Die eröffnende Bank informiert eine Korrespondenzbank im jeweiligen Land des Begünstigten (avisierende Bank) über das Akkreditiv und verpflichtet sich gegenüber dem Begünstigten, unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Vorlage der geforderten Dokumente an ihn Zahlung zu leisten.

  4. Prüfung des Akkreditivs durch die Bank des Begünstigten auf Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag. (Avisierung)
  5. Versendung der Ware durch den Exporteur. Erhalt der akkreditivkonformen Dokumente.
  6. Einreichung der im Akkreditiv aufgeführten Dokumente bei der avisierenden Bank ( Korrespondenzbank).
  7. Weiterreichung der Dokumente an die Akkreditivbank. Dieser steht zur Prüfung der Dokumente eine angemessene Frist zu. (Wurde die Zahlstellenfunktion an die avisierende Bank übertragen so kann diese nach Prüfung und Bestätigung der Konformität der Dokumente die Zahlung an den Begünstigten auch selbst vornehmen).
  8. Akkreditivbank überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, händigt diese an den Importeur aus und nimmt die Zahlung an den Exporteur vor. Etwaige e Beanstandungen sind dem Einreicher der Dokumente, unverzüglich unter Auflistung der Mängel mitzuteilen.

Schematischer Ablauf eines einfachen Akkreditivs:

Schema des Ablauf eines Akkreditivs

B. ERA 600 – ISBP- 681

Die Abwicklung von Akkreditiven unterliegt keinen verbindlichen gesetzlichen Regelungen sondern den von der Internationalen Handelskammer Paris (Internationaler Chamber of Commerce / ICC) herausgegebenen “Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive” [sogenannten ERA bzw. engl. Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UPC)].

Diese Richtlinien regeln die internationale Akkreditivhandhabung einheitlich und erleichtern die diesbezügliche Abwicklung indem sie u.a. die Geschäftsbesorgung der beteiligten Banken untereinander regeln, und Richtlinien für die Prüfung der unter dem Akkreditiv eingereichten Dokumente vorgeben. Sie werden in der Regel bei Eröffnung eines Akkreditivs vertraglich zugrunde gelegt, sind somit bindend für die Beteiligten und stellen, als inzwischen als autonomes kaufmännisches Recht einen allgemein anerkannten Handelsbrauch dar.

Aktuell findet die Standardbedingung ERA 600, die im Juli 2007 in einer überarbeiteten Form in Kraft getreten ist und die ERA 500 abgelöst hat Anwendung. Als Auslegungshilfe zu der ERA 600 wurden die sogenannten International Standard Banking Practice, ICC, Publ. Nr. 681, Pkt. 21 c (ISBP) durch die ICC herausgegeben. Diese dienen als praxisorientierter Leitfaden für die Anwendung der ERA und bearbeiten einzelne in der ERA 600 nicht abschließend geregelte Punkte. Im Gegensatz zu den ERA-600 sind die Regelungen der ISBP nicht rechtsverbindlich.

Darüber hinaus kann die ICC Paris grundsätzlich bei Vorliegen etwaiger in den ISBP nicht bearbeiteter Interpretationsschwierigkeiten betreffend die Anwendung der ERA 600 auch direkt angerufen und die Stellungnahme erfragt werden. Die diesbezüglichen Stellungnahmen der ICC gesammelt und aufbereitet.

C. Sonderformen des Akkreditivs

In der Geschäftspraxis werden verschiedene Formen eines Akkreditivs eingesetzt, die je nach Sachlage auf die konkrete Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts abgestimmt sind und die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Parteien weitestgehend absichern. Einige wichtige Sonderformen werden nachfolgen aufgeführt:

1. widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive

Akkreditive sind seit Einführung der ERA 600 grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn dass im Akkreditivtext etwas anderes explizit festgehalten wird.

Liegt ein widerrufliches Akkreditiv vor, so kann es bis zur Einreichung akkreditivkonformer Dokumente (durch den Exporteur), vom Importeur widerrufen werden. Da die Vereinbarung eines widerruflichen Akkreditivs unzureichende Zahlungssicherheit für den Exporteur bietet, wird es in der Praxis aber kaum anzutreffen sein.

Soll bei einem unwiderruflichen Akkreditiv eine Löschung bzw. Änderung des Akkreditivs vorgenommen werden, so müssen alle Beteiligten, in der Bearbeitungsreihenfolge dieser Änderung zustimmen damit sie wirksam wird.

2. bestätigtes Akkreditiv

Verlangt der Exporteur die Erhöhung der Zahlungssicherheit, so ist es möglich zusätzlich zu dem Zahlungsversprechen der eröffnenden Bank des Importeurs das Zahlungsversprechen einer weiteren Bank (z.B. der Bank des Exporteurs, bzw. einer dritten Bank) zu vereinbaren. Hierfür erteilt die Akkreditivbank des Importeurs einen entsprechenden Akkreditivbestätigungsauftrag an die ersuchte Bank. Wird das Akkreditiv durch die ersuchte Bank bestätigt, so haftet diese gegenüber dem Exporteur für die Nichteinhaltung der Akkreditivverpflichtung durch die eröffnende Bank.

In der Regel erfolgt die Bestätigung eines Akkreditivs nur bei bestehender Kreditwürdigkeit der Akkreditivbank, wobei die bestätigende Bank die Prüfung der Konformität der Dokumente selbst vornimmt.

Ein bestätigtes Akkreditiv sichert somit zusätzliche Bonität- und Länderrisiken ab, die etwa in der Bank des Importeurs oder auch in dessen Staat begründet sein können. (z.B. Zahlungsmoratorium aufgrund von Devisenmangel).

3. übertragbares Akkreditiv

Diese Form des Akkreditivs wird häufig bei Vorliegen von Handelsketten eingesetzt, z.B. wenn der Importeur nicht selbst Endabnehmer sondern Zwischenhändler ist.

Das vom Endabnehmer eröffnete Akkreditiv wird hierbei mit einem Übertragungsvermerk versehen welches den aus dem Akkreditiv Erstbegünstigten (Exporteur oder Zwischenhändler) berechtigt seine Ansprüche hieraus einem Zweitbegünstigten – unter den etwaigen Beschränkungen des Übertragungsvermerkes (z.B. bestimmtes Land oder Lieferant)- zu übertragen.

Die Bedingungen des Ursprungsakkreditivs werden hierbei gemäß ERA 600 unverändert übernommen, mit Ausnahme des Preises, der Lieferzeit und der Akkreditivlaufzeit, Punkte die in der Regel zwischen Erstlieferant – Zwischenhändler abweichend vereinbart werden. Die Bank des Zwischenhändlers übernimmt in diesem Rahmen die Rolle der übertragenden Bank, die keine eigenständige Zahlungsverpflichtung eingeht sondern das bestehende Zahlungsversprechen der eröffnenden Bank weiterreicht. Sie bleibt nach wie vor Zahlstelle für das Akkreditiv, prüft in der Regel die Konformität der vorgelegten Dokumente und reicht den Erlös für den Zweitbegünstigten auf das Konto seiner Bank weiter.

Da die Konstruktion einer Akkreditivübertragung sich äußerst komplex darstellt, findet eine Mehrfachübertragung in der Praxis kaum statt.

4. Stand-by Akkreditiv

Ein Stand-by Akkreditiv (Stand by Letter of credit) kann neben der zahlungsversprechenden Funktion auch eine Garantiefunktion der Bank verkörpern, bzw. sich nur auf eine solche beschränken. Die Akkreditiv-Form wird überwiegend im US- handel eingesetzt, da dort die Erteilung der abstrakten Bankgarantie nicht durch jede Bank erfolgen kann.

5. elektronischer Dokumentenakkreditiv euCP

Das so abgekürzte eUCP (ELECTRONIC Uniform Customs and Practice for Documentary Credits) ist eine Erweiterung der ERA Richtlinien zur elektronischen Abwicklung, mit dem Zweck der Vereinfachung der Dokumentenvorlage und der künftigen Beschränkung der Banken auf den Zahlungsverkehr.

II. Wirtschaftliche Bedeutung eines Akkreditivs

Das Akkreditiv verbindet eine Sicherungs- mit einer Zahlungsfunktion. Es sichert die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die schrittweise Abwicklung des Geschäfts.

Für den Käufer und zugleich Importeur bedeutet die Abwicklung eines Kaufvertrages über ein Dokumenten-Akkreditiv, dass er die Ware erst zahlen muss wenn der dokumentäre Nachweis über deren termingerechte Warenlieferung erbracht ist, und die akkreditivkonformen Dokumente eingereicht wurden.

Der Verkäufer und Exporteur hingegen sichert seine Kaufvertragsforderung ab, sofern er der avisierten Bank die ordnungsgemäßen Dokumente zum Nachweis der Warenlieferung vorlegt.

Auf diese Art und Weise erhalten beide Geschäftspartner die Gewissheit, dass Ihre Kaufvertragsansprüche weitestgehend abgesichert sind und erfüllt werden, wobei einige Risiken nach wie vor für die Vertragsparteien bestehen bleiben.

So trägt z.B. der Importeur nach wie vor das Risiko, dass die gelieferte Ware qualitativ und quantitativ von der vertraglich vereinbarten und im Akkreditiv festgehaltenen Beschaffenheit abweicht. Diesem Risiko könnte aber ggfls. durch Einschaltung einer Qualitätskontrolle vor Warenversand und Vorlage entsprechender Qualitätsbestätigungszertifikate (als Akkreditivdokumente) abgeholfen werden.

Der Exporteur hingegen trägt zum einen das Dokumentenrisiko, und hat grundsätzlich für die ordnungsgemäße und vollständige Beschaffung und Übergabe der akkreditivkonformen Dokumente zu sorgen. Darüber hinaus trägt der Exporteur wirtschaftliche und politische Risiken die die Bonität der Bank des jeweiligen Landes des Importeurs negativ beeinflussen können. In diesem Zusammenhang erweist sich wie bereits weiter oben angesprochen die Vereinbarung eines bestätigten Akkreditivs u.U. als sinnvoll und risikominimierend.

(Stand: Mai 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)