Rechtsanwälte und Steuerberater Kosmidis & Partner
Partner deutschsprachiger Unternehmen in Griechenland
Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B)
1. Grundsatz
Rechtslage bis 31. Dezember 2009
grenzüberschreitende Leistungen unterfallen der Umsatzsteuer des Landes in dem das leistende Unternehmen ansässig ist.
Steuerbarkeit der Leistungen am Sitz des leistenden Unternehmens
Ausnahmeregelungen:
Grundstücksleistungen (Belegenheitsort) - kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende, unterrichtende und ähnliche Leistungen sowie der Veranstalter (Tätigkeitsort)
Arbeiten an beweglichen Gegenständen (Tätigkeitsort mit Verlagerungsmöglichkeit durch USt-IdNr.)
Beförderungsleistungen (Ort des „Bewirkens“ der Beförderung mit Sonderregel für innergemeinschaftliche Beförderungen) -sog. Katalogleistungen (Sitzort des Leistungsempfängers)
Rechtslage ab 1. Januar 2010:
maßgeblich ist nicht mehr der Sitz des leistenden Unternehmens, sondern der Sitz des Leistungsempfängers (Auftraggebers) bzw. der Betriebsstätte
Katalogleistungen, die bislang als Ausnahmen galten, wurden zum neuen Grundsatz
Katalogleistungen sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) sein Unternehmen betreibt
weiterhin geltende Ausnahmeregelungen:
Grundstücksleistungen (Belegenheitsort)
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende, unterrichtende und ähnliche Leistungen sowie der Veranstalter (Tätigkeitsort)
Personenbeförderungen (Ort des "Bewirkens")
Restaurations- und Verpflegungsleistungen (Ort, an dem sie erbracht werden)
kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, d.h. bis 30 Tage (Ort, an dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird)
für alle Leistungen innerhalb der EU, die der Grundregel unterliegen ist die Anwendung des „reverse-charge-Verfahrens“ vorgeschrieben
zusammenfassende Meldungen über diese Leistungen (bislang nur für innergemeinschaftliche Lieferungen)
2. "Katalogleistungen"
Rechtslage bis 31. Dezember 2009
Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten sowie der Verzicht auf Ausübung eines dieser Rechte
Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen)
rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische und ähnliche Beratungsleistungen,
Datenverarbeitungsleistungen,
Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließli8ch gewerblicher Verfahren und Erfahrungen, hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
Kreditgewährungen und – verwaltungen
Personalgestellung
Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben
Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel
Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, hierzu gehört z.B. auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung; die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung andere damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen
2.1 Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland
Europäische Union:
Anwendung der „reverse-charge-Regelung“ beim Bezug von Katalogleistungen
kein Ausweis der ausländischen Umsatzsteuer bzw. keine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland
Drittland:
Dienstleistungsempfänger gilt als Steuerschuldner für von ausländischen Unternehmen erbrachte Katalogleistungen
Umsatz des Dienstleistungsanbieters wird nicht erfasst, wenn das Unternehmen kein Steuergegenstand darstellt oder wenn kein vergleichbares Steuersystem besteht
2.2 Rechnungsstellung
in Deutschland ansässiges Unternehmen rechnet an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer ab
bei Rechnungsstellung galten ausländische Rechnungsvorschriften
Hinweis auf der Rechnung: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
Angabe der USt-IdNr.
2.3 Umsatzsteuervoranmeldung
deutsche Umsatzsteuervoranmeldung: "nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht in Inland)" (Zeile 42)
Rechtslage ab dem 1. Januar 2010
keine Änderungen
verpflichtend:
Hinweis auf der Rechnung: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
Angabe der USt-IdNr.
3. Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen
Rechtslage bis 31. Dezember 2009
umsatzsteuerliche Erfassung am Ort des Grundstückes (u.a. Vermietungsleistungen, Erstellen von Bauplänen, Maklertätigkeiten, Leistungen der Messegesellschaften)
3.1 Rechnungsstellung
Grundstücksleistungen für ausländische Grundstücke waren ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen
galt auch für Umsätze ausländischer Grundstücke an im Inland ansässige Unternehmer
ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem das Grundstück liegt
Voraussetzung: steuerliche Registrierung des Unternehmers im Ausland bzw. die Bestellung eines Fiskalvertreters
ansonsten keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
3.2 Umsatzsteuervoranmeldung
Rechtslage ab 1. Januar 2010
keine Änderungen für Grundstücksleistungen
4. Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland
Rechtslage bis 31. Dezember 2009
Leistungen (z. B. Seminare, Kongresse) im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort
4.1 Rechnungsstellung
im Ausland erbrachte Seminarleistungen ohne deutsche Umsatzsteuer
galt auch für Leistungen inländischer Auftraggeber im Ausland
ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet
Voraussetzung: steuerliche Registrierung des Unternehmers im Ausland bzw. die Bestellung eines Fiskalvertreters
ansonsten keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
4.2 Umsatzsteuervoranmeldung
Rechtslage ab 1. Januar 2010
keine Änderungen für Veranstaltungsleistungen
Änderung ab 1. Januar 2011: Versteuerung am Sitzort des Leistungsempfängers
5. Arbeiten an beweglichen Gegenständen / Reparaturen vor Ort beim Kunden
Rechtslage bis 31. Dezember 2009
Umsatzbesteuerung von Be- und Verarbeitungen an beweglichen Gegenständen am Ort der Tätigkeit
5.1 Rechnungsstellung
Rechtslage bis 31. Dezember 2009
Steuerbarkeit am Ort der Tätigkeit
keine deutsche Umsatzsteuer auf Leistungen im Ausland
galt auch für Umsätze inländischer Auftraggeber im Ausland
ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde
Voraussetzung: steuerliche Registrierung des Unternehmers im Ausland bzw. die Bestellung eines Fiskalvertreters
ansonsten keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
5.2 Umsatzsteuervoranmeldung
Rechtslage ab 1. Januar 2010
Ort der Leistung ist der Sitzort des Leistungsempfängers
Leistung für Reparaturen vor Ort ist ab sofort am Sitzort des Auftraggebers steuerbar
ist Auftraggeber im Ausland ansässig, Steuerbarkeit im betreffenden Ausland
innerhalb der EU findet an dieser Stelle das "reverse-charge-Verfahren" Anwendung
6. Selbständige Dienstleistungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenbewegungen
Dienstleistungsarten, die sich auf Warenbewegungen beziehen:
Leistungen der Handelsvertreter (z.B. Vermittlung einer Lieferung)
Güterspediteure (Ausführung eines Transports)
Lohnveredler (Ausführung von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen)
Rechtslage bis 31. Dezember 2009
Leistungsort für Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedsstaaten der EU war Registrierungsland des Auftraggebers, wenn dieser seine Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendete
Abrechnung dieser Leistungen erfolgte ohne deutsche Umsatzsteuer
Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) ist Schuldner der Umsatzsteuer
6.1 Rechnungsstellung
Rechtslage ab 1. Januar 2010
für Dienstleistungsarten, die sich auf Warenbewegungen beziehen, gelten zusätzliche Punkte bei den Rechnungsangaben:
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an der Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird,
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers im EU-Ausland
Hinweis zur Umkehr der Steuerschuld gilt weiterhin
6.2 Umsatzsteuervoranmeldung
Leistungen, die sich auf Warenbewegungen beziehen, im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen ins Drittland, können nach speziellen Regelungen steuerbefreit sein
Rechtslage ab 1. Januar 2010
keine Ausnahmeregelungen mehr für diese Leistungen
Ort der Leistung ist Sitzort des Leistungsempfängers (Grundregel)
abgerechnete Leistung ist am Sitzort des Leistungsempfängers steuerbar
innerhalb der EU findet an dieser Stelle das "reverse-charge-Verfahren" zwingend Anwendung
7. (Neue) Ausnahmen ab 2010
zusätzliche Ausnahmeregelungen:
· Restaurant- und Verpflegungsleistungen:
sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden
kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln:
sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, für einen Zeitraum bis zu 30 Tagen (bei Wasserfahrzeugen 90 Tage)
über 30 Tage hinaus Steuerbarkeit am Sitz des Leistungsempfängers
Personenbeförderungen
wird nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt
8. Formalitäten im Zusammenhang mit der neuen Grundregel ab 2010/Anwendungszeitpunkt
8.1 Nachweis der Unternehmereigenschaft
Unterscheidung für Leistungsempfänger in der EU und im Drittland
Für EU-Unternehmen:
Überprüfungspflicht der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners durch Prüfung der UStIdNr. vergleichbar den innergemeinschaftlichen Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern
· Verwendung der UStIdNr soll bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun versichert werden (entspricht der bisherigen Anforderung im Zusammenhang mit der Verlagerung des Leistungortes)
Für Drittlandsunternehemen:
Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (wie bei Vergütungsverfahren)
es sei denn, es handelt sich um eine Katalogleistung (s.o.); dann nicht erforderlich, da insoweit wegen Gleichbehandlung von Leistungen an Private irrelevant
8.2 Zusammenfassende Meldung
bislang zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen
ab 1. Januar 2010 auch für Leistungen, die nach der neuen Grundregel im EU-Ausland steuerbar sind
monatliche Meldungen für Lieferungen (bisher quartalsweise)
quartalweise Meldungen für Leistungen (25. des Folgemonats)
8.3 Umsatzsteuervoranmeldung
Leistungen, die in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden müssen, sind auch in der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden (Zeile 41 des neugefassten Formulars)
8.4 Rechnungsangaben
Regelung nach europäischem Recht für Rechnungsangaben für im EU-Ausland steuerbare abzurechnende Leistungen
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an einer anderen Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird,
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers
Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld, z.B. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
8.5 Anwendungszeitpunkt
Zeitpunkt der Ausführung der Leistung ist maßgeblich
nicht maßgeblich ist das Rechnungsdatum
bei Dauerleistungen ist für den Leistungszeitpunkt das Leistungsende maßgeblich