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Förderung von Investitionen in Griechenland nach Fördergesetz 3299/2004

Das Ziel des neuen griechischen Entwicklungsgesetzes / Fördergesetzes 3299/2004 liegt laut Artikel 1 in "der Kräftigung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung, der Erhöhung der Beschäftigung, der Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit der Wirtschaft, der Unterstützung unternehmerischer Aktivitäten, der Förderung neuer Technologien, dem Schutz der Umwelt, der Einsparung von Energie und dem Erreichen einer regionalen Angleichung". Je nach Art und Umfang einer Investition werden staatliche Förderungsmittel, Leasing-Zuschüsse, Steuerbefreiungen sowie Kostenzuschüsse für neu geschaffene Arbeitsplätze gewährt.

Ein Schwerpunkt des Fördergesetzes 3299/2004 liegt auf der Erschließung und Nutzung alternativer Energiequellen. Weitere Anreize für eine Investition in Griechenland insbesondere auf dem Sektor der Solarenergie (Photovoltaik, PV-Anlagen, Solartechnik, Solarparks) und Windenergie (Generatoren, Windparks) bietet das im Juni 2006 verabschiedete Gesetz 3468 bezüglich regenerativer Energiequellen (APE), das u. a. langfristig lukrative Mindestpreise für eingespeiste elektrische Energie garantiert.

Der nachstehende Auszug des griechischen Fördergesetzes 3299/2004 bezieht sich auf die geographische Gliederung der Fördergebiete in Griechenland und den Umfang der Fördermittel für Investitionen auf dem Sektor der regenerativen Energie.

Hinweis: Dieser Beitrag steht unter dem Titel Förderung von Investitionen in Griechenland nach Entwicklungsgesetz - Fördergesetz 3299 auch als Download im PDF-Format bereit.

Das griechische Entwicklungsgesetz - Fördergesetz (3299/2004)
Auszug der Artikel 2 und 4

(Der vollständige Text des griechischen Fördergesetzes 3299/2004 steht unter der Präsenz des griechischen Wirtschaftsministeriums als Download bereit)

Artikel 2: Gliederung des Staatsgebietes - Förderzonen

1. Zwecks Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wird das Staatsgebiet wie nachstehend in vier (4) Zonen gegliedert:

Zone D umfasst die Präfekturen der Verwaltungsbezirke Ostmazedonien und Thrazien, die Gewerbe- und Industriegebiete (Biomihanikes Epihirimatikes Periohes - B.E.PE) des Verwaltungsbezirks Epirus, die Inseln des griechischen Staatsgebietes mit einer Bevölkerung von bis zu 3.100 Einwohnern gemäß der Volkszählung von 1991, die Inseln des Verwaltungsbezirks Nordägäis, die Insel Tassos, die Präfektur Dodekanes (unter Ausnahme des Gebietes, das mit dem Ministererlass bezüglich des allgemeinen Bebauungsplans der Stadt Rhodos definiert wurde) und im Bereich des Festlandes das Grenzgebiet in der Zone von 20 Kilometern ab Grenze, unter Einbeziehung auch der Städte und Gemeinden, deren Verwaltungsgebiete von dieser Zone durchzogen werden.

Die Zone D wird wie nachfolgend in die Teilzonen D1, D2 und D3 untergliedert:

Zone D1 umfasst die grenznahen Gebiete des auf dem Festland gelegenen Teils von Zentral- und Westmazedonien in einer Zone von 20 Kilometern ab Grenze, unter Einbeziehung auch der Städte und Gemeinden, deren Verwaltungsgebiete von dieser Zone durchzogen werden, die Präfektur Dodekanes (unter Ausnahme des Gebietes, das mit dem Ministererlass bezüglich des allgemeinen Bebauungsplans der Stadt Rhodos definiert wurde), die Inseln der Verwaltungsbezirke Zentralmazedonien, Thessalien, Ionische Inseln, Festland, Attika, Südägäis und Kreta mit einer Bevölkerung von bis zu 3.100 Einwohnern gemäß der Volkszahlung von 1991.

Zone D2 umfasst die Grenzzone des auf dem Festland gelegenen Teils von Ostmazedonien und Epirus in einer Tiefe von 20 Kilometern ab Grenze, unter Einbezug auch der Städte und Gemeinden, deren Verwaltungsgebiete von dieser Zone durchzogen werden, die B.E.PE. des Verwaltungsbezirks Epirus, die Inseln des Verwaltungsbezirks Nordägäis, die Insel Tassos und die Inseln von Ostmazedonien, Epirus, Westgriechenland und Peloponnes mit einer Bevölkerung von bis zu 3.100 Einwohnern gemäß der Volkszahlung von 1991.

Zone D3 umfasst die Verwaltungsbezirke Ostmazedonien und Thrazien.

Zone C umfasst die Zone Lavrio der Präfektur Attika, so wie diese mit dem gemeinsamen Beschluss 37349/5.11.1991 (FEK B'950) der Minister für Umwelt, Gebietsnutzung und staatliche Projekte, Wirtschaft und innere Angelegenheiten definiert wurde, sowie auch die Bezirke, Präfekturen oder Teilgebiete von Präfekturen des Festlandes, die nicht unter die Zonen D, B und A fallen.

Zone B umfasst die Gewerbe- und Industriegebiete (B.E.PE.), die Provinz Langadas und das Teilgebiet westlich des Flusses Axios der Präfektur Thessaloniki und die Provinz Trizinia der Präfektur Attika.

Zone A umfasst die Präfekturen Attika und Thessaloniki, unter Ausnahme deren Teilgebiete, die den übrigen Zonen zugerechnet werden.

Investitionspläne zur Erzeugung von Elektrizität aus regenerativen Energiequellen, insbesondere aus Wind-, Sonnen- und Wasserkraft, Geothermik und Bio-Masse, unabhängig von der installierten Leistung, sowie Investitionspläne zur parallelen Erzeugung von Elektrizität und Wärme fallen unter die Investitionen der Kategorie 4.

Artikel 4: Gewährte Förderungen

1. Für die Investitionspläne der Kategorien §1 Artikel 3 werden je nach Zone folgende Förderungen gewahrt:

(a) Fördermittel oder auch Leasing-Zuschuss gemäß den Prozentsätzen der Tabelle:

Kategorie der InvestitionZone AZone BZone CZone D1Zone D2

Zone D3

Kategorie 430%30%35%35%40%40%

Ausgenommen der Investitionen in Zonen, in denen die Grenzen des regionalen Förderungsplans ausgeschöpft werden, erhöhen sich die vorstehenden Sätze um insgesamt zusätzlich 5%, sofern einer oder mehrere der nachfolgenden Fälle einhergehen:

  • Niederlassung der Unternehmen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten (BI.PE.)
  • Als neu gegründeter Träger gilt das Unternehmen, wenn ab seiner Gründung oder der Aufnahme der Geschäftstätigkeit bis zu der Beantragung seiner Einbeziehung kein Jahr verstrichen ist. Nicht als neu gegründete Träger gelten Unternehmen, die aus der Umgestaltung einer anderen Gesellschaft oder eines Personenunternehmens oder aus der Fusion von Gesellschaften oder auch Personengesellschaften hervorgingen, oder auch solche, die eine andere Gesellschaft oder ein anderes Personenunternehmen absorbierten, sowie auch jene, die von einer anderen Gesellschaft absorbiert wurden.

Oder alternativ:

(b) Steuerbefreiung gemäß den Sätzen der Tabelle:

Kategorie der InvestitionZone AZone BZone CZone D1Zone D2Zone D3
Kategorie 4100%100%100%100%100%100%

Oder alternativ:

(c) Subvention der Kosten der Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß den Sätzen der Tabelle:

Kategorie der InvestitionZone AZone BZone CZone D1Zone D2Zone D3
Kategorie 435%35%40%40%45,5%48,1%

2. Auf die resultierende Netto-Subvention bezogen dürfen die gewährten Zuschüsse zu den Kosten des Investitionsplans nicht die Sätze des von der EU genehmigten lokalen Subventionsplans übersteigen.

3. Den kleinen und mittleren Unternehmen, so wie diese jeweils von der Gesetzgebung der Gemeinschaft definiert werden, wird unter Ausnahme der Unternehmen der Transport-Branche ein zusätzlicher Fördersatz von bis zu 15% gewährt. Durch gemeinsamen Beschluss der Minister für Wirtschaft und Entwicklung wird auf Basis des Kriteriums der dem personenbezogenen Bruttosozialprodukt (AEP) entsprechenden Kaufkraft gemäß den letzten verfügbaren Daten (Jahr 2001) der Nationalen Behörde für Statistik der konkrete Satz je nach Präfektur wie nachfolgend bestimmt:

  • Für die in Grenznähe gelegenen Präfekturen Drama, Dodekanes, Evros, Thesprotia, Ioannina, Kastoria, Kilkis, Lesbos, Xanthi, Pellas, Rodopi, Samos, Serres, Florina, Chios sowie auch für die Präfekturen mit einem personenbezogenen Bruttosozialprodukt von weniger oder gleich fünfundsechzig Prozent (65%) des Durchschnitts der Europäischen Gemeinschaft, bezogen auf das selbe Jahr 2001, wird eine zusätzliche Förderung oder auch Leasing-Subvention oder eine Subvention der Kosten der geschaffenen Arbeitsplätze in Höhe von 15% der Kosten der geförderten Investition gewährt.
  • Für Präfekturen mit einem personenbezogenen Bruttosozialprodukt von über fünfundsechzig Prozent (65%) des Durchschnitts der Europäischen Gemeinschaft, bezogen auf das selbe Jahr 2001, wird eine zusätzliche Förderung oder auch Leasing-Subvention oder eine Subvention der Kosten der geschaffenen Arbeitsplatze in Höhe von 5% der Kosten der geförderten Investition gewahrt.

4. Die gewährten Förderungs- und Subventionssätze für Leasing sowie auch Kosten der durch das Investitionsprogramm geschaffenen Arbeitsplätze können in keinem Fall den Satz von 55% überschreiten.
Die Förderungssätze für Beraterentwürfe können nicht über diesbezüglich höchstens 50% liegen.

5. Für Investitionspläne mit einem Volumen von über fünfzig Millionen (50.000.000) Euro wird der Höchstsatz der Förderung wie nachfolgend beschränkt:

(a) für den Teilbetrag bis fünfzig Millionen (50.000.000) Euro wird der jeweilige lokale Höchstsatz der Förderung zu 100% gewährt,

(b) für den Teilbetrag ab fünfzig Millionen (50.000.000) Euro bis zu einhundert Millionen (100.000.000) Euro wird der jeweilige lokale Höchstsatz der Förderung zu 50% gewährt,

(c) für den einhundert Millionen (100.000.000) Euro übersteigenden Teilbetrag wird der jeweilige lokale Höchstsatz der Förderung zu 34% gewährt.

(Stand: 2006. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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