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Exportkreditversicherungen -
Hermesdeckungen, Hermesbürgschaften, Hermesgarantien

Die im Rahmen von Exportgeschäften auftauchenden Gläubigerrisiken können insbesondere bei Ausfuhren in politisch instabilen und wirtschaftsschwachen Ländern hoch ausfallen, da dabei neben das übliche Transferstopprisiko auch ein länderspezifisches politisches Risiko entstehen kann. Werden diese Risiken nicht ausreichend abgesichert, können Auslandsgeschäfte, auch wenn diese lukrativ sind, teilweise infolge eines unkalkulierbaren Ausfalls erst gar nicht eingegangen werden, mit der Folge einer Hemmung des exportwirtschaftlichen Wachstums.

Insbesondere exportorientierte Staaten haben deshalb ein verstärktes Interesse daran, geeignete Instrumente zur Absicherung der Ausfuhrförderung einzusetzen, die inländischen Exporteure gegen die Ausfuhrkreditrisiken weit möglichst absichern und die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Exportwirtschaft wahren. Zu diesem Zweck werden in der Praxis sowohl private als auch staatliche Kreditversicherungen eingeschaltet.

A. privatwirtschaftliche Kreditversicherungen

Die privatwirtschaftlichen Kreditversicherungen bieten in der Regel einen geringeren Versicherungsschutz als die staatlichen an. Insbesondere die Deckung wirtschaftlicher Risiken bei Exportgeschäften in wirtschaftlich instabilen Ländern wird regelmäßig abgelehnt bzw. unter engen Voraussetzungen übernommen. Die Deckung von Länderrisiken wird hingegen in der Regel bei politisch instabilen Ländern von vornherein ausgeschlossen.

B. staatliche Kreditversicherungen der Bundesrepublik Deutschland - Hermesdeckungen

In der Bunderepublik Deutschland lautet die umgangssprachliche Bezeichnung für Exportkreditversicherungen "Hermesdeckungen“. Bereits seit dem Jahr 1949 wurden zwei private Unternehmen - die heutige Euler Hermes Deutschland AG und die ebenfalls umfirmierte PwC - mandatarisch mit dem Management der Exportkreditgarantien beauftragt. Da Euler Hermes in dieser Partnerschaft federführend ist, hat sich in der Wirtschaft der Begriff "Hermesdeckungen" etabliert.

Die Bundesregierung trägt die haushaltsrechtliche Verantwortung für das Förderungsinstrument der Exportkreditversicherungen. Sie entscheidet über die Deckungspolitik und die Übernahme von Hermesdeckungen in einem Interministeriellen Ausschuss (IMA). Im Rahmen des sogenannten Ermächtigungsverfahrens wird jährlich die gesamte Deckungssumme der staatlichen Exportkreditversicherung (Hermesdeckung) im Bundeshaushalt festgelegt.

Nach dem geltenden Subsidiaritätsprinzip soll der Staat nur dort eingreifen, wo den Exporteuren kein anderweitiges ausreichendes privatwirtschaftliches Kreditversicherungsangebot zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere bei längeren Kreditlaufzeiten, aber auch bei politisch bedingten Zahlungsausfällen der Fall.

1. Deckungsformen / Produktarten

a) Hermesbürgschaft / Hermesgarantie

Hermesdeckungen können je nach der Eigenschaft des ausländischen Importeurs als Ausfuhrbürgschaften (Hermesbürgschaften) oder als Ausfuhrgarantien (Hermesgarantien) gewährt werden. Die beiden Begriffe entsprechen dabei nicht der rechtlichen Bedeutung im bankrechtlichen oder rechtlichen Verständnis ( BGB) und dienen lediglich zur Unterscheidung der Eigenschaft des jeweiligen ausländischen Abnehmers. Konkret:

  • Handelt es sich bei dem ausländischen Kunden / Importeur um den Staat selbst bzw. um eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts u. ä. übernimmt die Bundesregierung die Deckung in Form einer Ausfuhrbürgschaft (Hermesbürgschaft).
  • Handelt es sich bei dem ausländischen Vertragspartner hingegen um eine Privatperson oder eine insolvenzfähige juristischen Person des Privatrechts übernimmt die Bundesregierung die Deckung in Form einer Ausfuhrgarantie (Hermesgarantie).

Konsequenterweise schließen die Ausfuhrgarantien in der Regel auch das Insolvenzrisiko des Abnehmers ein, das es wegen der fehlenden Konkursfähigkeit staatlicher Schuldner bei Hermesbürgschaften nicht geben kann. Entsprechend unterscheiden sich beide Deckungsformen in der Höhe des Entgelts.

b) Produktarten

Die zu wählenden Deckungsformen variieren je nach Art und Natur des zugrundeliegenden Exportgeschäfts sowie der Anzahl und der Häufigkeit der abzusichernden Ausfuhrgeschäfte ( Sammel-oder Einzeldeckung). Je nach Deckungsart variiert auch der Selbstbeteiligungsanteil des Deckungsnehmers im Schadenfall ( In der Regel zwischen 5 und 15 % ). Einige der darunter fallenden Risikodeckungsprodukte werden nachfolgend grob aufgeführt, wobei die Auflistung keinen abschließenden Charakter hat:

(1) Sammeldeckung: (Deckung mehrerer Exportgeschäfte eines deutschen Exporteurs):

  • Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG): Dient der Sicherung kurzfristiger Forderungen mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten gegen Zahlungsausfall ab. Sie dienen im Groben zum Schutz des Exporteurs gegen die Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Risiken.
  • Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light ( APG –Light): Dient der Absicherung kurzfristiger Forderungen deutscher Exporteure die wiederholt mehrere Importeure in unterschiedlichen Ländern beliefern (Zahlungsziel bis zu 4 Monaten).
  • Revolvierende Lieferantenkreditdeckung: Dient der Absicherung kurzfristiger Forderungen deutscher Exporteure, die wiederholt einen ausländischen Importeur mehrmals beliefern. (Zahlungsziel in der Regel bis zu 12 Monaten, ausnahmsweise bis zu 24 Monaten)
  • Revolvierende Finanzkreditdeckung: Dient der Absicherung von kurzfristigen Darlehensforderungen von Banken (Kreditlaufzeit in der Regel bis zu 12 Monaten, ausnahmsweise bis zu 24 Monaten) , die aus der Finanzierung von regelmäßigen, kurzfristigen Exportgeschäften eines Exporteurs mit einem bestimmten ausländischen Importeur resultieren.
  • Rahmenkreditdeckung: Absicherung von mittel- und langfristiger Bankforderungen aus Einzelkrediten resultierend aus einem Rahmenkredit zum Zwecke der Finanzierung deutscher Exportgeschäfte

(2) Einzeldeckung (Absicherung eines einzelnen Exportgeschäftes gegen Auszahlungsausfall)

  • Lieferantenkreditdeckung: Absicherung einer einzelnen kurz- oder mittelfristigen Forderung aus einem einzelnen Exportgeschäft
  • Leistungsdeckung: Absicherung einer einzelnen kurz- oder mittelfristigen Forderung aus einem einzelnen Exportgeschäft, die aber die Erbringung von Leistungen und nicht von Warenlieferungen zum Gegenstand hat.
  • Finanzkreditdeckung: Absicherungen von kurz-und mittelfristigen Darlehensforderungen von Banken, resultierend aus der Finanzierung eines einzelnen Ausfuhrgeschäfts.
  • Fabrikationsrisikodeckung: Absicherung der im Zusammenhang mit einem Exportgeschäft anfallenden Produktionskosten. Dient also im Groben zur Deckung von bestimmten Risiken eines deutschen Exporteurs bis zum Versand der Ware und bietet Schutz im Falle eines Produktionsabbruchs z.B. aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen.
  • Bauleistungsdeckung: Absicherung deutscher Exporteure bei typischen Risiken in Auslandsgeschäften (zielt insbesondere auf deutsche Bauunternehmen ab).
  • Airbusgarantie: spezielle Form, im wesentlichen Deckung von Air-Bus Geschäften.
  • Projektfinanzierungen
  • Schiffsfinanzierungen

(3) Besondere Deckungsformen (für besondere Exportgeschäfte):

  • Akkreditivbestätigungsrisikodeckung
  • Avalgarantie
  • Beschlagnahmerisikodeckung
  • Leasingdeckung
  • Verbriefungsgarantie
  • Verbriefungsgarantie zum KfW-Refinanzierungsprogramm
  • Vertragsgarantiedeckung

2. Gedeckte Risiken - Entgelt

a) Hermesdeckungen (Hermesbürgschaften/ Hermesgarantien) sichern bei Vorliegen förderungswürdiger Forderungsfälle, vor allem politische und wirtschaftliche Risiken ab. Als solche werden beispielsweise folgende Risikobereiche eingestuft:

  • Politische Risiken
    • Forderungsausfälle infolge gesetzgeberischer oder behördliche Maßnahmen, Krieg etc.
    • Schadenfälle infolge Beschränkungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs
    • Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aus politischen Gründen
    • Warenverlust vor Gefahrübergang infolge politischer Umstände
  • Wirtschaftliche Risiken
    • Forderungsausfälle infolge Nichtzahlung
    • Forderungsausfälle infolge Insolvenz, Vergleich, fruchtlose Zwangsvollstreckung etc.

Aufgrund der Vielzahl der bestehenden Risiken im Rahmen von Ausfuhrgeschäften sind diese für jedes Exportgeschäft gesondert zu bestimmen und abzusichern.

b) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach verschiedenen Merkmalen, u.a. auch nach der Länderrisikogruppe in der das Käuferland eingestuft wird, der Art der zur Verfügung gestellten Sicherheiten, die Deckungslaufzeit etc. Seit dem 1. September 2011 gilt ein neues Entgeltsystem. OECD-weit haben sich die staatlichen Exportkreditversicherungs-Agenturen (ECAs) darauf verständigt.

(Quelle: AGA-Portal. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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