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Ausschlagung der Erbschaft und Fristen nach griechischem Erbrecht

Die Erbschaftsausschlagung ist in den Art. 1847 ff. des griechischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Grundsätzlich fällt die Erbschaft dem Erben unmittelbar und von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers gemäß Art. 1710 ZGB an. Dies hat jedoch nur vorläufige Wirkung. Der griechische Gesetzgeber sieht nämlich gemäß Art. 1847 ZGB die Möglichkeit für den Erben vor, die Erbschaft auszuschlagen. Eine Ausnahme bildet der Fiskus, welcher gemäß Art. 1848 § 2 ZGB das Erbe nicht ausschlagen kann.

Die Erbschaftsausschlagung ist ein einseitiges, formbedürftiges, unwiderrufliches, bedingungs- und befristungsfeindliches Rechtsgeschäft. Darüber hinaus ist das Ausschlagungsrecht gemäß Art. 1854 ZGB vererblich, jedoch nicht übertragbar. Im Falle einer Miterbengemeinschaft kann jeder Miterbe seinen Erbteil gemäß Art. 1855 § 2 ZGB ausschlagen.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist eine Willenserklärung, womit der vorläufige Erbe erklärt, dass er das Erbe nicht antreten möchte. Gemäß Art. 1848 § 1 ZGB, Art. 812 ZPO ist sie ausdrücklich vor dem Sekretär der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes zu erklären. Sollte ein Vertreter des Erben die Ausschlagungserklärung abgegeben, so muss er seine Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer notariell beurkundeten Spezialvollmacht nachweisen (Art. 1848 § 1 S.2 ZGB). Dadurch kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass das Ausschlagungsrecht streng personenbezogen ist und im Allgemeinen ausschließlich vom Erben selbst ausgeübt werden kann. Folglich besteht weder für die Gläubiger des Erben noch für den Konkursverwalter die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen bzw. die Ausübung des Ausschlagungsrechts zu verlangen.

Die Erbschaftsausschlagung muss binnen einer Frist von vier Monaten ab Kenntnis des Erbfalls und ab Kenntnis vom Grund der Erbenstellung erklärt werden. Allerdings kann gemäß Art. 1847 § 2 ZGB eine Erbschaftsausschlagung auch binnen einer Frist von einem Jahr erklärt werden, soweit der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, oder der Erbe von dem Erbfall erfuhr, während er sich im Ausland aufhielt. Die Frist beginnt jedoch in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung des Erben von dem Erbfall. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch gemäß Art. 1847 § 1 ZGB im Falle der testamentarischen Erbfolge der Fall, wo für den Fristbeginn auf die Eröffnung des Testaments abzustellen ist. Soweit sich der Erbe hinsichtlich der Eigenschaft des Nachlasses oder des Grundes seiner Berufung zum Erben irrt, beginnt die Frist ebenfalls nicht zu laufen. Eine nach Fristablauf erklärte Ausschlagung ist gemäß Art. 1850 ZGB nichtig und die Erbschaft gilt als angenommen.

Bei Geschäftsunfähigkeit des Erben wird auf die Kenntnis in der Person des Vertretenen abgestellt.

Ist der Erbe minderjährig, darf die Ausschlagung durch die Eltern oder den Vormund gemäß Art. 1625, 1526 ZGB erst nach Einholung eines Gutachtens des Kontrollausschusses und der gerichtlichen Genehmigung erklärt werden.

Sollte der Erbe während der laufenden Ausschlagungsfrist sterben, so endet diese nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben geltenden Ausschlagungsfrist (Art. 1855 § 1 ZGB).

Die Ausschlagungsfrist ist gemäß Art. 1850 und 1851 ZGB nichtig

  1. wenn sie nach Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgt,
  2. wenn sie bereits vor dem Erbschaftsanfall abgegeben wird,
  3. wenn sie unter einer Bedingung oder Befristung abgegeben wird,
  4. wenn der Alleinerbe einen Teil der Erbschaft oder der Miterbe einen Teil seines Erbanteils ausschlägt und
  5. wenn sie erfolgt, nachdem die Erbschaft bereits ausdrücklich oder stillschweigend angenommen worden ist (Art. 1849 ZGB).

Die Ausschlagungserklärung ist gemäß Art. 1857 § 2 ZGB auch anfechtbar, falls sie auf einem Irrtum beruht oder durch Bedrohung oder arglistige Täuschung herbeigeführt wird. In diesem Fall ist eine Klage auf Anfechtung der Ausschlagung binnen sechs Monaten zu erheben (Art. 1857 § 2 ZGB).

Ausnahmsweise ist eine Annahme nach Ausschlagung gemäß Art. 1807, 1809 ZGB möglich, sofern der Erblasser keinen Ersatzerben eingesetzt oder die Anwachsung angeordnet hat und aufgrund dessen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Das Ausschlagungsrecht ist zudem vererblich und geht gemäß Art. 1854 ZGB auf die Erbeserben über, falls der Erbe vor Ablauf der Ausschlagungsfrist stirbt.

Artikel 1856 ZGB regelt die Folgen der Ausschlagung. Danach gilt bei Ausschlagung der Erbschaft der Erbanfall als nicht erfolgt, d.h. dass der Ausschlagende so behandelt wird, als sei er niemals Erbe gewesen. Die Erbschaft fällt demjenigen an, der zum Erben berufen wäre, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbanfalls nicht gelebt hätte. Auch dabei wird unterschieden zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge. Allerdings können die nächstberufenen Erben auch wiederum selbst das Erbe ausschlagen.

(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)

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