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Allen voraus wird eine neue Steuersatztabelle eingeführt, die keine Differenzierung hinsichtlich der Herkunftsquelle des Einkommens vorsieht, und allein auf eine gerechtere Verteilung der steuerlichen Lasten zielt. Vorgesehen ist auch eine regelmäßige (alle zwei Jahre) Anpassung der Tabelle gemäß des Verbraucherindex. Der Grundfreibetrag wurde auf 12.000 € gelegt.
Die neue Steuersatztabelle sieht wie folgt aus:
| Bisher | Neuer Entwurf | ||
| Jahreseinkommen (€): | Steuersatz: | Jahreseinkommen (€): | Steuersatz: |
| 0 – 12.000 | 0% | 0 – 12.000 | 0% |
| 12.001 – 30.000 | 25% | 12.001 – 16.000 | 18% |
| 30.001 – 75.000 | 35% | 16.001 – 22.000 | 24% |
| über 75.000 | 40% | 22.001 – 26.000 | 26% |
| 26.001 – 32.000 | 32% | ||
| 32.001 – 40.000 | 36% | ||
| 40.001 – 60.000 | 38% | ||
| 60.001 – 100.000 | 40% | ||
| Über 100.000 | 45% | ||
Mit dieser neuen Steuersatztabelle bezweckt die Regierung eine Verlagerung der Steuerlast von den niedrigen auf die hohen Einkommensklassen, mithin gibt es eine Entlastung der Einkommen in einer Höhe bis zu 40.000 €.
Beispielsweise besteht bei Einkommen in Höhe von 25.000 € eine Steuerentlastung von 310 € (-10%), bei Einkommen von 35.000 € eine Entlastung von 50 € (-1%), während ein Einkommen von 100.000 € eine Steuererhöhung in Höhe von 1.350 € und damit 7% erfährt.
Einführung von Beweggründen zur Sammlung und Vorlage von Rechnungsbelegen, um den Grundfreibetrag in Anspruch nehmen zu können. Dieser muss zumindest teilweise durch die Vorlage der Rechnungsbelege von (Güter-)Einkaufen und Dienstleistungen nachgewiesen werden. Zudem wird eine zusätzliche Ermäßigung durch die Vorlage von weiteren Belegen über die geforderte Höhe hinaus gewährt. Es sind alle Formen der Güter und Dienstleistungen erfasst, außer
Für Einkommen bis 6.000 € müssen keine Belege vorgelegt werden. Beträgt das Einkommen bis 12.000 € müssen Nachweise dieser Art in einer Höhe von 10% eingereicht werden, während für Einkommen ab 12.000 € Nachweise in Höhe von 10 % für die ersten 12.000 € des Gesamteinkommens und für das Einkommen das darüber hinausgeht müssen Belege in Höhe von 30 % des Einkommens eingereicht werden.
Sollte der Wert der Rechnungen zur Deckung des steuerfreien Einkommens nicht reichen, so wird der Steuerpflichtige mit einem Satz von 10% auf den fehlenden Rechnungsbetrag besteuert. Für Rechnungsbeträge über der Steuerfreigrenze und bei einem Wert der Rechnungen bis zu 15.000 € bei Einzeleinkommen (bis zu 30.000 bei Familieneinkommen) erfolgt eine Absetzung der Steuer in Höhe von 10% des Mehrbetrages über den Steuerfreibetrag.
Das steuerpflichtige Mindesteinkommen wird auf der Grundlage von Dienstleistungen und Vermögenswerten, die der Steuerpflichtige besitzt oder nutzt, festgesetzt. Für die Festsetzung des Einkommens werden Vermögenswerte wie u.a. Eigenheim, Fahrzeuge, Yachten, Lufttransportmittel, Gebühren für Privatschulen und Haushaltshilfen herangezogen.
Es werden alle Fälle der ungerechtfertigten eigenständigen Einkommensbesteuerung abgeschafft und gleichzeitig in die einheitliche Einkommenssteuersatztabelle eingeführt. Ausgenommen werden lediglich die Zinsen von Bankguthaben und der griechischen staatlichen Schuldscheine, für welche die geltenden Regelungen beibehalten werden.
Beispiel: Die eigenständige/pauschale Besteuerung für die unterschiedlichen (Einkommens-)Zulagen der Beamten, für die Einkommen der Fußballspieler und Trainer sowie für die Vergütungen aller gewählter Mitglieder der Kommunalverwaltung wird abgeschafft.
Abgeschafft werden zudem alle Befreiungen von der Einkommenssteuer sowie alle Fälle der Einkommensbesteuerung mit speziellen Sätzen. Ausgenommen werden hiervon lediglich besondere soziale Gruppen, und zwar lediglich in besonderen Fällen und in Verbindung mit dem Einkommenskriterium.
Ab dem 1.1.2011 wird durch Heranziehung der Geschäftsbücher und Rechnungsbelege über Verkäufe oder Dienstleistungen bei gleichzeitiger Abschaffung jeder bisherigen speziellen Besteuerung für bestimmte Berufskategorien die buchhalterische Festsetzung des Einkommens eingeführt. Diese Regelung gilt insbesondere für: Taxis, Lastwagen der öffentlichen Nutzung, Verkehrsbusse, Vermietung von Raumen, Camping, Architekten, Massenverkäufern, Lottozweigstellen, Tankstellen, Kiosks etc.
Zum steuerpflichtigen Einkommen werden nunmehr die Dividenden sowie alle ausgeschütteten Gewinne der natürlichen Personen hinzugefügt. Dies gilt auch für den Mehrwert aus dem kurzfristigen Ankauf und Verkauf von Aktien. Mögliche Verluste werden für die Bestimmung des steuerpflichtigen Mehrwertes ebenfalls berücksichtigt.
Ab 2011 werden die Steuererklärungen lediglich in elektronischer Form eingereicht.
Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kapital eines griechischen Steuerpflichtigen, welches im Ausland angelegt ist, innerhalb von 6 Monaten nach Griechenland wieder eingeführt werden kann, ohne dass in dem konkreten Fall eine Herkunftsüberprüfung vorgenommen wird, soweit eine Steuer in Höhe von 5% des Kapitalwertes gezahlt wird. Darüber hinaus kann das im Ausland angelegte Kapital von dem griechischen steuerpflichtigen Bürger bei entsprechender Anzeige weiterhin im Ausland verbleiben und von der Herkunftskontrolle ausgenommen werden, wenn eine Steuer in Höhe von 8% des Kapitalwertes abgeführt wird. Nach Ablauf der sechs Monate wird der griechische Staat auf alle (europäischen und internationalen) zwischenstaatlichen Abkommen zurückgreifen, um über die Bankguthaben der griechischen Steuerpflichtigen im Ausland Informationen zu gewinnen.
(Stand: Mai 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
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