KPAG • Rechtsanwälte

Wissenswertes über griechisches Immobilienrecht

Eigentumsregister

Das Grundbuchamt, Ipothikofilakio oder Ktimatologio genannt, wird ähnlich wie in Deutschland geführt und ist für bestimmte Gemeinden zuständig. Allerdings werden die griechischen Grundbücher nicht nach Flurstücken sondern nach Personen geführt. Bei der Grundbuchrecherche wird deshalb unter dem Namen des potentiellen Eigentümers geprüft, ob und gegebenenfalls wann und durch welchen Rechtsakt er Eigentümer geworden ist, ob Belastungen, Grunddienstbarkeiten, Rechtsstreitigkeiten etc. eingetragen sind etc.Das seit einiger Zeit im Aufbau befindliche Grundbuch nach deutschem Verständnis, also Führung nach Flurstücken, öffentlicher Glaube des unter dem Flurstück eingetragenen etc., ist bereits in zahlreichen Regionen Griechenlands abgeschlossen und in Kraft getreten.

Anwaltszwang

In Griechenland besteht bei der notariellen Protokollierung der meisten Kaufverträge Anwaltszwang.Der Rechtsanwalt führt die Grundbuchrecherche durch, bereitet den Vertrag vor und unterzeichnet ebenfalls auf dem Kaufvertrag. Für die Mitwirkung des Anwaltes bei dem notariellen Kaufvertrag sind Zwangsabgaben an die örtliche Anwaltskammer abzuführen.

2 Antworten zu “Wissenswertes über griechisches Immobilienrecht”

  1. el ka sagt:

    Darf ich zur Besteuerung von „nicht bebautem Grundstück
    in GR“ etwas fragen?

    Welchen steuerrechtlichen Verpflichtungen unterliegt jemand, der in Deutschland lebt und Steuern bezahlt,
    aber ein 20m x 20m = 400m² Grundstück in GR
    („ektos skediou“) besitzt,
    sowie keine Einkünfte in GR erzielt?

    Genügt die Abgabe einer Steuer-Erklärung nach „E1“
    mit dem Zusatz:

    „Monimos Katikos Germanias kai den echei kanena Issodima stin Ellada“

    Kann solche auch online an „The head of the Local Tax Office for Residents abroad, 4 Metsovou Street, P.C. 10682 Athens“ abgeben werden? Wie geht man da vor?

    DANKE!

    • Abraam Kosmidis sagt:

      Hallo el ka, für dieses Grundstück ist nur die Grundsteuer zu entirchten (auf Griechisch „FAP“), sofern das Grundstück einen gewissen Wert hat (bis 2013 liegt der Mindestwert für die Besteuerung bei 200.000 €). Da Sie keine Einkünfte und noch keinen ständigen Wohnsitz in Griechenland haben, sind Sie nur verpflichtet, eine Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz in Deutschland einzureichen. Leider würde das nicht mit einer direkten Zusendung an das griechische Finanzamt per Post funktionieren. Sollten Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an einen griechischen Steuerbarter, ggfls. zB an info@steuerberater-griechenland.de

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert