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Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien in Griechenland

Publiziert am 17.Dezember.2018 von Abraam Kosmidis
Inheritance law in GreeceDrei wesentliche Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien sind für das neue Jahr vorgesehen, welche direkte Auswirkungen auf die steuerliche Belastung von zahlreichen Immobilieneigentümer haben werden. Die entsprechenden Änderungen betreffen sowohl die Besteuerung von Immobilienübertragungen, als auch die Grundbesitzabgabe.

Insbesondere umfassen die bevorstehenden Änderungen folgendes:

  • Erhöhung der Einheitswerte in ca. 4.000 Gebieten durch Anhebung der entsprechenden Zonenpreise / Einheitswerte. Die Erhöhung soll ab Neujahr zur Anwendung kommen und wird sich auf sämtliche Immobiliensteuern beziehen, ausgenommen der einheitlichen Immobilienbesitzsteuer (ENFIA), nachdem hierfür die erhöhten Einheitswerte bereits in diesem Jahr in Kraft getreten sind. Die Anhebung der Zonenpreise / Einheitswerte wird zur Erhöhung der Steuerlast auf Immobilienübertragungen und der Grunderwerbssteuer, der Schenkungssteuer, sowie der Notarkosten führen. In den entsprechenden Gebieten wäre es für die Eigentümer deshalb vorteilhafter, Übertragungen und elterliche Schenkungen vor dem Jahresende vorzunehmen, um die aktuellen, günstigeren Steuerwerte noch in Anspruch nehmen zu können. Ferner sollen die Zonenpreise in etwa 2.100 Gebieten herabgesetzt werden. In diesen Fällen wird es für die Immobilieneigentümer vorteilhafter sein, den Jahreswechsel abzuwarten, um einen Erwerb oder eine elterliche Schenkung vorzunehmen.
  • Die Umsetzung einer neuen Erhöhung der Einheitswerte im neuen Jahr. Gemäß der Vereinbarung der Regierung mit den Institutionen für die „Nach – Memorandum – Zeit“, sprich das Ende der von den Gläubigern kontrollierten Sparpolitik, soll die Erhöhung in den ca. 4.000 Gebieten in drei gleichen, jährlichen Phasen erfolgen. Die erste Phase ist bereits im laufenden Jahr erfolgt und die zweite wird im kommenden Jahr umgesetzt. Eine dritte Erhöhung soll vereinbarungsgemäß im Jahr 2020 stattfinden. Diese, von der Regierung gewählte Lösung beruht auf zum Großteil auf politischem Kalkül, da es sich bei den meisten Gegenden, in denen die Zonenpreise erhöht und um mit den Handelswerten gleichgesetzt werden sollen, um die Gebiete mit niedrigen Zonenpreise handelt (beispielhaft West-Athen, West – Thessaloniki).
  • Die Aussetzung der Gewinnbesteuerung aus Immobilienverkäufen für noch ein weiteres Jahr. Einer in nächster Zeit erwartenden Gesetzesvorschrift zufolge soll die Anwendung der Gewinnbesteuerung für Immobilien auch im neuen Jahr ausgesetzt werden. Es handelt sich um die dritte Aussetzung, zumal die entsprechende Steuer offenbar viele Schwierigkeiten in den Immobilientransaktionen verursachen wird, ohne dabei erhebliche Steuereinnahmen zu erzielen. Die Steuer wird mit einem Steuersatz von 15% auf die Differenz zwischen dem Erwerbswert und dem Verkaufspreis einer Immobilie berechnet.


Immobilien in Griechenland – Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars E9 für 2015

Publiziert am 17.Februar.2015 von Abraam Kosmidis
Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars E9 für 2015Steuerzahler, die im vorigen Jahr Immobilien erworben, verkauft oder durch elterliche Schenkung oder sonstige Schenkung übertragen haben, können bis zum 31. März 2015 das E9 – Formular elektronisch einreichen und darin sämtliche Änderungen ihres Vermögensstandes angeben. Änderungen, die ab dem 1. Januar 2015 erfolgen sind innerhalb von 30 Tagen ins E9 – Formular einzutragen. Ausgenommen werden vererbte Immobilien, für die der Erbberechtigte eine Steuererklärung (E9) innerhalb von 30 Tagen ab dem Fristablauf der Erbschaftsausschlagung abgeben muß.Nach der Aktivierung des Systems zur elektronischen Einreichung des E9 – Formulars 2015 veröffentlichte das sogenannte „E-Government“ des Finanzministeriums einen Informationsblatt mit den Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ) der Steuerzahler:

1. Welche Leistungen werden für natürliche Personen durch die interaktive Steuerdatenbank bereitgestellt?

Das entsprechende System dient zur Einreichung von:

  • E9 – Bescheinigung für 2015 und fortan (kontinuierliche Aktualisierung).
  • Antrag zur Änderung der Einheitlichen Immobilienbesitzsteuer (ENFIA) 2014.
  • Ursprüngliche E9 – Steuererklärung für das Jahr 2014, sofern kein Verwaltungsakt zur Festsetzung der ENFIA – Steuer ausgestellt worden ist.
  • Die ursprüngliche und korrigierte E9 – Steuererklärung für die Jahre 2010 – 2013.
Zudem besteht die Möglichkeit zum Abruf eines Einzelbescheids zur Immobiliensteuer (FAP) für die Jahre 2010 bis 2013 sowie eines Verwaltungsaktes zur Festsetzung der ENFIA – Steuer für das Jahr 2014 – sofern diese bereits ausgestellt worden sind. Darüber hinaus können auch die ausgewiesenen Raten und die elektronische ENFIA – Bescheinigung abgerufen werden.

2. Welche natürlichen oder juristischen Personen sind zur Einreichung der E9 – Steuererklärung für das Jahr 2016 (kontinuierliche Aktualisierung)?

Jede natürliche oder juristische Person, deren Immobilienbesitz ab dem 1. Januar 2015 Änderungen aufweist, ist zur Einreichung der E9 – Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen ab dem Änderungsdatum verpflichtet. In Erbschaftsfällen ist der Erbberechtigte verpflichtet, die E9 – Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen ab dem Fristablauf der Erbschaftsausschlagung einzureichen. Die ab dem 01/01/2015 erfolgten Änderungen werden nicht mehr von den Steuerpflichtigen im Folgejahr des Änderungsjahres angegeben, sondern unmittelbar noch im laufenden Jahr.

3. Welche Änderungen sind im E9 – Formular des Jahres 2016 einzutragen (kontinuierliche Aktualisierung)?

Jedwede Änderung wie z.B. ein Erwerb, Verkauf, Gründung usw., die ab dem 1. Januar 2015 und fortan erfolgt und zu einer Modifikation des Vermögenstands des Steuerzahlers führt, muss angegeben werden.

4. Kann im E9 – Formular für das Jahr 2016 auch eine im Jahr 2015 erfolgte Änderung eingetragen und zudem der Vermögensstand hinsichtlich der vor dem 1/1/2015 durchgeführten Änderungen korrigiert werden?

Nein, im E9- Formular für das Jahr 2016 werden Steuererklärungen lediglich für die laufenden, im Jahr 2015 erfolgten Änderungen eingereicht. Sollte jedoch zugleich festgestellt werden, dass nebst der im Jahr 2015 erfolgten Änderung auch weitere Berichtigungen des Vermögensstands vorzunehmen sind, die frühere Änderungen betreffen, sind folgende Schritte durchzuführen: Das gewünschte Jahr zur Einreichung der Steuererklärung (für ältere Änderungen) wird ausgewählt, und nachdem diese abgeschlossen ist kann sie auf die Folgejahre und bis aufs Jahr 2016 übertragen werden, sodass der Vermögensstand ordnungsgemäß aktualisiert wird. Falls gleichzeitig eine E9- Steuererklärung für das Jahr 2016 einzureichen ist, zumal Änderungen an den Immobilien auch im Jahr 2015 erfolgt sind, wird im entsprechenden Jahr eine gesonderte Steuererklärung eingereicht.

5. Wenn eine ursprüngliche oder korrigierte E9 – Steuererklärung für die Jahre 2010 – 2013 eingereicht wird, wann kann die Ausstellung des Festsetzungsaktes der Immobiliensteuer erfolgen?

Wenn sich aus dem Bescheid eine Steuerschuld ergibt, erfolgt die Abrechnung durch die Direktion des E- Goverment innerhalb von wenigen Tagen und der Steuerzahler wird durch eine elektronische Mitteilung in Kenntnis gesetzt.

6. Welche Schritte müssen vorgenommen werden, falls mehrere Jahre in Bezug auf den Vermögensstand korrigiert werden müssen?

Falls sich die durchzuführenden Änderungen auf mehrere Jahre beziehen, muss der Steuerpflichtige die E9 – Steuererklärung für das erste, im System verfügbarem Jahr einreichen, in dem die entsprechende Änderung erfolgt ist. Wenn die einzureichende E9 – Steuererklärung für ein bestimmtes Jahr abgeschlossen wird und einige der vorgenommenen Änderungen auch ein Folgejahr betreffen, so kann die entsprechende Steuererklärung auch auf das Folgejahr übertragen werden. Im Folgejahr erscheint dann die Steuererklärung als „vorläufig“ eingereicht, und der Steuerzahler muss folglich zur Bearbeitung dieser den Bereich „Einreichung der E9 – Erklärung“ auswählen.

7. Wie viele korrigierte E9 – Steuererklärungen können im selben Jahr eingereicht werden?

Sofern das System betriebsbereit ist, können alle erforderlichen E9 – Erklärungen zur fehlerlosen Zusammenstellung des Vermögensstands.

8. Wann kann die nächstmögliche korrigierte Erklärung eingereicht werden, wenn ein falscher Vermögensstand erscheint?

Falls nach der endgültigen Einreichung der korrigierten Steuererklärung Fehler oder Auslassungen festgestellt werden, sodass die richtige Darstellung des Vermögensstands für das jeweilige Jahr nicht ermöglicht wird, kann eine neue, korrigierte E9 – Steuererklärung nach Ausstellung des Festsetzungsaktes der voreingereichten, korrigierten Erklärung eingereicht werden. Wenn das Abrechnungsverfahren der vorherigen Steuererklärung nicht abgeschlossen ist, kann keine Neukorrigierte eingereicht werden.
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Bedeutende Zunahme ausländischer Investitionen in griechische Ferienimmobilien

Publiziert am 1.Oktober.2014 von Abraam Kosmidis
ausländischer Investitionen in griechische FerienimmobilienFerienimmobilien gehören mit den Hotelimmobilien zur Branche, die Griechenland in den kommenden Monaten aus der Rezession zu verhelfen scheint. Bei Experten herrscht Optimismus in Bezug auf die Nachfrage der zum Verkauf stehenden Ferienimmobilien, deren Zahl sich auf aktuell 30.000 – 40.000 beläuft.Gemäß den bisherigen Angaben, sowie Berichten diverser Maklerbüros zufolge, sind im laufenden Jahr erste Zeichen der Besserung am Immobilienmarkt für Ferienimmobilien erkennbar. Während der ersten fünf Monate (Januar – Mai 2014) belief sich dabei der Kapitalzufluss aus dem Ausland in Bezug auf Investitionen in griechischen Ferienimmobilien auf 92,1 Mil. Euro. Dies stellt eine Zunahme um über 100 % im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des vergangenen Jahres dar. Dieser bemerkenswerte ausländische Liquiditätszufluss ist unter dem Gesichtspunkt umso bedeutender, nachdem der griechische Immobilienmarkt im entsprechenden Zeitraum aufgrund der Konfusion hinsichtlich der Anwendungsweise der neuen Immobiliensteuer mehr oder weniger zum Erliegen gekommen war, was zur Folge hatte, dass sich die überwiegende Mehrheit der Interessenten vom Immobilienmarkt fernhielt.Ziel ist es deshalb, den Steuerrechtsrahmen zu stabilisieren, sodass die Preise gefestigt und die Immobilienkäufe gefördert werden können. Die kontinuierlichen Besteuerungseingriffe und die zweifellos enorme Steuerbelastung für Immobilienbesitzer schüren weiterhin die Unsicherheit in der Immobilienbranche, obwohl das Grundinteresse aufgrund der gefallenen Preise immens ist.Die Senkung der Ferienimmobilienpreise, die steigende Anzahl von Touristen in Verbindung mit den getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Immobilienkäufe, sowie die Herabsetzung der Grunderwerbssteuer auf 3% als auch die Gewährung von Aufenthaltsgenehmigungen für Käufer aus Nicht-EU-Staaten haben zur größeren Nachfrage auf der...Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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Neue Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ENFIA): die neuen Steuerbescheide, Fristen und Rückstände

Publiziert am 24.September.2014 von Abraam Kosmidis
Griechischen SteuerbehördenImmobilienbesitzer in Griechenland können ab sofort ihre neuen Bescheide zur Einheitlichen Immobilienbesitzsteuer (ENFIA) über das elektronische System „TAXISnet“ abrufen. Die korrigierten Steuerbescheide betreffen ca. 1,2 Mil. Eigentümer von Grundstücken, die sich außerhalb des Systems der objektbezogenen Einheitswertbestimmung befinden.Die Frist zur Entrichtung der ersten Rate läuft am 30. September ab und die letzte Rate kann bis zum 27. Februar 2015 entrichtet werden. Nach Mitteilung des Generalsekretariats für Öffentliche Einnahmen werden in den neuen Bescheiden sämtliche Korrekturen und Modifizierungen beinhaltet, die gemäß dem neugewählten Änderungsantrag vorgesehen werden.Insbesondere werden folgende Kategorien berücksichtigt:
(a) Fälle von Grundstücken, die in Gebieten liegen, in denen das System der objektbezogenen Einheitswertbestimmung nicht gilt und deswegen der herabgesetzte Steuerwert zwischen der im Jahr 2013 festgesetzten Immobiliensteuer (FAP) und der ENFIA 2014 berücksichtigt wird. (b) Befreiung der auf der Insel Kefalonia gelegenen Immobilien vom ENFIA. (c) Befreiung von der Hauptsteuer für das Restgrundstück denkmalgeschützter Gebäude oder Kunstwerke. (d) Senkung des Steuersatzes der Zusatzsteuer für nicht eigengenutzte Immobilien der juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Trägern der Zentralregierung nicht zugeordnet sind.
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Das neue Steuerrecht in Griechenland mit Tabellen, Steuersätzen und umfassenden Erläuterungen

Publiziert am 7.Februar.2014 von Abraam Kosmidis
NEUES EINKOMMENSSTEUERGESETZJANUAR 2014Im Laufe des Jahres 2013 sind  die Steuergesetze in Griechenland in erheblichem Umfang reformiert worden. Das Inkrafttreten einer Vielzahl von  neuen Gesetzen und  Bestimmungen,  die Abschaffung von veralteten Gesetzen aber auch das Fehlen von Durchführungsbestimmungen spiegeln die wesentlichen Elemente der Steuerreformen  wieder.Neues Einkommenssteuergesetz (Gesetz Nr. 4172/2013)  ersetzt das Gesetz  G2238/1994.Ab 01.01.2014 gilt in Griechenland das neue Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013), welches das bisherige Gesetz G 2238/1994 ersetzt. Nachfolgend Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des neuen Gesetzes werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:1. steuerlicher WohnsitzDer Begriff des „steuerlichen Wohnsitzes“ (tax residence) wurde  erstmals  im neuen Einkommenssteuergesetz (Nr. 4172/2013),  eingeführt und explizit definiert (Artikel 4 des Einkommenssteuergesetzes - EStG).Danach gelten insbesondere juristische Personen bzw. Einheiten als steuerlich in Griechenland ansässig,  wenn der „Ort der tatsächlichen Verwaltung“ sich  in Griechenland befindet,  und zwar für jede Zeitspanne innerhalb des jeweiligen  Geschäftsjahres.In Artikel 4, Absatz 4 des G. 4172/2013 (EStG)  wird konkretisiert, dass „der Ort der Ausübung der tatsächlichen Verwaltung“  sich unter Zugrundelegung der  tatsächlichen Umstände in Griechenland befindet, insbesondere unter Heranziehung  folgender Kriterien:a)       Ort der Ausübung der laufenden / operativen Verwaltung,b)       Ort der Fassung strategischer  Entscheidungen,c)       Ort der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder der Gesellschafter,d)       der Buchhaltungs- und Rechnungslegungsort,e)       Ort der Abhaltung der Sitzungen des Vorstandes oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans.f)        Ort des Wohnsitzes der Vorstandsmitglieder oder jedes anderen geschäftsführenden Vollzugsorgans.2. dauerhafte Niederlassung Der Begriff der dauerhaften  Niederlassung (permanent establishment) wird begrifflich in Art. 6 des EStG definiert,  unter Zugrundelegung der Vorgaben in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).  Darin werden einige nicht abschließende Fallbeispiele aufgelistet, die bei Vorliegen bestimmter  Voraussetzungen die  Existenz einer dauerhaften  Niederlassung begründen können. 3. Reduzierung der Einkommensquellen Die unterschiedlichen Arten der Einkommensquellen  werden  nunmehr von ehemals  sechs (6) auf vier (4) reduziert (Artikel 7, steuerpflichtiges Einkommen), konkret:a) Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und Rentenbezug,b) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit,c) Einkommen aus Kapitalanlage  undd) Einkommen aus Wertzuwachs infolge Kapitalübertragung. 4. Abschaffung des „überlangen“  GeschäftsjahresDie bisherige Möglichkeit  der Aufnahme eines mehr als zwölf Monate andauernden Geschäftsjahres wurde durch das neue Gesetz abgeschafft (Artikel 8, Wirtschaftsjahr). Dabei deckt sich das  Geschäftsjahr / Wirtschaftsjahr  in der Regel mit dem Kalenderjahr ab.Als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs gilt ferner nach aktuellem Gesetz der Zeitpunkt,  in dem der Berechtigte seinen Vergütungsanspruch begründet hat. Ausnahmsweise gilt als Zeitpunkt des Einkommenserwerbs für fällige aber nicht eingenommene Vergütungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis oder Rentenbezug,  die verspätet in einem späteren Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden,  der Zeitpunkt der  tatsächlichen  Einnahme, sofern diese auf die jährlichen Auszahlungsbescheinigungen  des Berechtigten ensprechend explizit  notiert werden. 5.  Einkommenssteuer bei natürlichen Personena) Durch das aktuelle Steuergesetz wurde eine neue Steuerskala  für die  Besteuerung des Einkommens von  natürlichen Personen eingeführt (Artikel 15, Steuersatz).b) Senkung des steuerpflichtigen Einkommens von  natürlichen Personen wird nunmehr nur bei Vorliegen von  Arztkosten oder Spenden vorgesehen (Art. 18,  und  19 EStG, siehe Ministerialerlass 1010/2014).c) Jegliche Sachleistungen, die über dreihundert (300)  Euro  pro Jahr liegen, werden dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet (Art. 13, Sachleistungen).  Zu den Sachleistungen gehört auch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, die Sachleistungen in Form eines Darlehens, das Optionsrecht  auf Aktienerwerb,  sowie die  Gebrauchsüberlassung einer Wohnung.  Ein  Gehaltsvorschuss für mehr als  drei (3) Monate wird als Darlehen betrachtet. Die Quellenbesteuerung dieses Einkommens wird ab 01.01.2015 beginnen (Gesetz Nr. 4172, Art. 72, Abs. 21 und Art. 60, Abs. 1).d) Die Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit  werden  als Gewinne aus  Geschäftsbetrieb versteuert (Art. 21, Einkünfte aus Geschäftsbetrieb). Auch der systematische Verkauf  von unbeweglichem Vermögen gilt als Geschäftsbetrieb und wird dementsprechend versteuert. Jeder Vermögenszuwachs aus illegaler, oder ungerechtfertigter, oder unbekannter Quelle bzw. Ursache wird als  Gewinn eines Geschäftsbetriebes betrachtet und entsprechend mit einem  Steuerersatz von 33% versteuert (Art. 29, Steuersatz).e) Die Vorschriften  über die Absetzbarkeit von  Geschäftsausgaben wurden grundlegend verändert. (Artikel 22, und Art. 23 EStG). Unter den  abzugsfähigen  Ausgaben fallen die Aufwendungen die zu Gunsten des Geschäftsbetriebs erfolgen, die allerdings auch einem tatsächlich getätigten und  nicht unter- oder überbewertetem  Geschäft entsprechen,  und ordnungsgemäß in den Geschäftsbüchern der jeweiligen Periode mit entsprechenden Belegen eingetragen wurden.  Bei den nicht absetzungsfähigen Ausgaben,  wurden schließlich die Anleihe- und die Interbankkredite von den Vorschriften über Darlehenszinsen ausgenommen. Insbesondere können Ausgaben für wissenschaftliche und technologische Forschungen von den Bruttoeinnahmen der Betriebe, erhöht um ca.  30%,  abgezogen werden. Das bisher geltende  Gesetz Nr. 2238/1994 sah bei Aufwendungen konkrete Prozentsätze vor, die nicht absetzungsfähig waren (z.B. Pkws, Mobiltelefone), und  es wurde insoweit mit zahlreichen  Auslegungs- und Durchführungsbestimmungen  sowie Gerichtsentscheidungen ergänzt.Aber auch die neu geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ESTG  bedürfen zu Ihrer Auslegung detaillierter Anwendungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen der Begriffe Unter – und Überfakturierung,  Differenzierung  der Ausgaben die sowohl  persönliche als auch geschäftliche Bedürfnisse decken (Mobiltelefone,  Pkws usw.).f) Es wurden neue Steuersätze  für die steuerliche Abschreibung von  Anlagevermögen auferlegt (Art. 24, steuerliche Abschreibungen). Die Abschreibung beginnt danach ab dem jeweils folgenden Monat,  innerhalb dessen sie angewandt wird. Im Falle eines Finanzierungsleasings (financial leasing) können steuerliche Abschreibungen neben dem Sacheigentümer auch  durch den Mieter des Anlagevermögens vorgenommen werden.g) Dem Steuerpflichtigen ist es  untersagt, innerhalb der vier (4) Jahre,  nach dem Steuerjahr in dem erstmals eine Bewertungsmethode angewandt wurde, auf eine andere Bewertungsmethode zu wechseln (Art. 25, Vorrats- und Halbfertigwarenbewertung).h) Die Rückstellungsmethode für zweifelhafte Forderungen ändert sich  nunmehr ebenfalls (Art. 26, zweifelhafte Forderungen). Für Forderungen bis zu 1.000 Euro, die über einen Zeitraum von über zwölf Monaten nicht eingezogen werden konnten, kann eine Rückstellung in Höhe von 100% gebildet werden, sofern die geeigneten Handlungen zur Absicherung des Beitreibungsrechtes aufgenommen wurden.   Für Forderungen über 1.000 € , bei denen auch die geeigneten Beitreibungshandlungen aufgenommen wurden, beläuft sich der Rückstellungssatz auf  50%, 75% oder 100%, sofern der Zahlungsverzug  mehr als 12, 18 oder 24 Monaten beträgt. In diesem Zusammenhang  ist insbesondere erforderlich, dass der Begriff „geeignete Handlungen“ gesetzlich näher  bestimmt wird, da die Definition auch aus der entsprechenden Gesetzesbegründung nicht erkenntlich wird.  Darüber hinaus wurden einige Beschränkungen in Bezug auf die Rückstellungsbildung eingeführt, und zwar bei Forderungen  gegen einen Vertragspartner mit dem ein Beteiligungsverhältnis von mindestens  10%  besteht, oder die durch jegliche Form von Sicherheit oder Bürgschaft gedeckt ist.Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass  inzwischen keine Beschränkung  für die Bildung von  Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen vorgesehen wird,  die bis zu 30% des gesamten Schuldsaldos des Rechnungspostens „Kunden“ ausmachen. Schließlich  wird bestimmt, dass für die bis zum 31.12.2013 gebildeten Rückstellungen, die Bestimmungen des Art. 31   Abs. 1, Fall 9  des Gesetzes 2238/1994 Anwednung  finden  (Nichtfeststellung der Rückstellung innerhalb  von fünf Jahren).i)   Verluste können nunmehr  zur Aufrechnung mit Geschäftsgewinnen innerhalb der folgenden fünf (5) Jahren übertragen werden (Art. 27, Verlustvortrag). Für den Fall, dass  das Betriebsvermögen um einen Prozentsatz von mehr als 33% verändert wurde, ist eine Beschränkung des Verlustvortrags vorgesehen, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass die Betriebsvermögensänderung nicht zum Zwecke einer Steuerumgehung sondern aus  Handels-, und Betriebsgründen erfolgte. Des Weiteren kann ein Schaden der im Ausland  entstanden ist , nicht gegen im Inland erzielte  Gewinne aufgerechnet werden. Der im Ausland entstandene  Schaden kann gegen das Einkommen verrechnet werden, welches in andere Mitgliedsländer der  der E.U. oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden ist, und das  nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen, das Griechenland  mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat,  steuerbefreit wird.j) Die  Einnahmen werden durch mittelbare Prüfungsmethoden bestimmt, gemäß der Regelungen des Einkommenssteuergesetz (Nr. 4174/2013) (Art. 28, EStG), sofern die  gültigen Rechnungslegungsstandards nicht eingehalten werden, die Rechnungsunterlagen nicht gemäß des Einkommenssteuergesetzes verfasst, oder wenn die Bücher und Belege nach entsprechender Ladung des Finanzamtes nicht vorgelegt werden.k) Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb werden nunmehr mit einem Steuersatz von 26% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu 50.000 Euro versteuert, und mit  einem Steuerersatz von 33%  für das über den Betrag von 50.000 Euro hinausgehende Einkommen (Art. 29, Steuersatz). Es wird ein  Steuernachlass von 50%  des Steuersatzes für natürliche Personen vorgesehen, beginnend ab dem 01.01.2013 und fortlaufend für die ersten drei Jahre, sofern das jährliche Bruttoeinkommen  den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreitet.l)  Das Einkommen aus Kapitalanlage , das natürliche Personen  erzielen, besteht aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren (royalties) und Einnahmen aus  unbeweglichem Vermögen  (Art. 35-40). 
  • Die Dividenden  unterliegen einem Einkommensteuer-Einbehalt  von 10 %, unter Ausschöpfung der  dahingehenden Steuerpflicht von natürlichen Personen, wobei die Bedeutung von Dividenden sich nach den Leitlinien  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) richtet.
  • Die Zinsen unterliegen einem Einkommenssteuer- Einbehalt von  15% unter Ausschöpfung der  diesbezüglichen Besteuerungspflicht von natürlichen Personen.
  • Die Lizenzgebühren (royalties) unterliegen einem Einkommenssteuereinbehalt von 20% unter unter Ausschöpfung  der diebszezüglichen  Steuerpflicht der natürlichen Personen.
  • Das jährliche Einkommen aus  der Vermietung von Grundstücken bis zu 12.000 Euro wird mit einem Steuersatz von 11% versteuert,  und der Überschuss mit 33%. Es existiert nunmehr keine  Vorschrift über die Auferlegung einer Zusatzsteuer auf das Einkommen,  aus  der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.
  • Das fiktive (geschätzte Einkommen)  aufgrund  Eigennutzung  oder unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung  wird mit  3% des Einheitswertes des Grundstücks kalkuliert.
m) Das Einkommen aus Wertzuwachs wegen Kapitalübertragung  wird mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Es beinhaltet  die Einkünfte aus Übertragung von unbeweglichem Vermögen und  aus Titelübertragungen (Art. 41-43, siehe Ministerialunterlass 1004/2014,  1008/2014). Im Einzelnen betrifft es den Wertzuwachs infolge entgeltlicher Grundstücksübertragung oder Übertragung von Anteilen an dinglichen Rechten  oder Beteiligungen, die ihren Wert mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen, oder der Einbringung  unbeweglichen Vermögens zur Kapitaldeckung bzw. – Erhöhung herleiten. Diese Steuer wird vom Notar einbehalten.  Es wird ein Steuerfreibetrag von 25.000 € festgesetzt, unter der Voraussetzung einer  fünfjährigen Inhaberschaft des   Grundstückes , und sofern nicht  innerhalb dieser Zeit eine anderweitige Grundstücksübertragung  erfolgt ist. Ferner wird eine Senkung des Wertzuwachssteuersatzes vorgesehen, abhängig von der Dauer der  Grundstücksinhaberschaft. Im Übrigen bezieht sich dieser Steuerfreibetrag  auf die Wertzuwachsbesteuerung aus der Übertragung von  Titeln, sofern diese  keine Betriebstätigkeit darstellt. Als Übertragung ist hierbei auch die Einbringung der vorgenannten  Titel als Einlage zur  Kapitaldeckung bzw. Erhöhung einer Gesellschaft  gemeint.  Des Weiteren wird die unbefristete Möglichkeit des Verlustvortrages  infolge Kapitelübertragung und der Aufrechnung  mit entsprechenden Wertzuwachsgewinnen vorgesehen. 6. Einkommenssteuer für juristische Personen Das neue Einkommensseuergesetz  bestimmt nunmehr  explizit die von der Steuer freigestellten Subjekte und juristische Personen  (Art. 45, 46). Alle Einkünfte die juristische Personen und juristische Einheit erzielen werden als Einkünfte aus Geschäftsbetrieb betrachtet (Art. 47, Gewinn aus Geschäftsbetrieb).  Unter dem Begriff des Gewinns aus Geschäftsbetrieb  fallen  auch die Kapitalisierung,   oder die Gewinnausschüttung, für die keine Einkommenssteuer seitens der juristischen Personen oder der juristischen Einheiten entrichtet wurde.a)Die aktuell gültigen Steuerersätze lauten zusammenfassend wie folgt: (Art. 58, Steuersatz):
ArtikelBetreffende juristische PersonenEinfache  BuchführungDoppelte Buchführung
45αKapitalgesellschaften-26%
45βPersonengesellschaften26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45γNicht gewinnorientierte juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts26%26%
45δGenossenschaften und deren Vereine26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45εGemeinschaften des Zivilrechts, Gesellschaften mit/ohne Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligungsunternehmen oder stille Gesellschaften, vorausgesetzt sie  betreiben eine wirtschaftliche Tätigkeit/ ein Gewerbe26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45στInteressengemeinschaften26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
45ζAndere juristischen Einheiten26% bis zu 50.000 €33%>50.000 €26%
58 Abs.2Bauernvereine und Erzeugergemeinschaften13%13%
 b)  Es werden nunmehr Beschränkungen in Bezug auf die Nichtbesteuerung der konzerninternen Dividende, die eine juristische Person, mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland bezieht, gesetzlich vorgesehen (Art. 48,EStG). Die gesetzlichen  Befreiungsvoraussetzungen sind dabei kumulativ zu betrachten. Die Steuerbefreiung der Dividendeausschüttung  gemäß der Richtlinie über  Mutter- und Tochtergesellschaften (participation exemption)  gilt für Dividende die eine juristischen Person von jeder Tochtergesellschaft  bezieht, unabhängig davon, ob deren Wohnsitz sich in Griechenland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat befindet, mit Ausnahme der Nichtvertragsstaaten.c) Ferner werden durch das neue Einkommenssteuergesetz die bisherigen Vorschriften über die Unterkapitalisierung (Artikel 49, Unterfinanzierung) grundlegend modifiziert.  Für den Zinsabzug werden  nicht mehr die  Darlehensbeträge und das Reinvermögen berücksichtigt, sondern  der Betrag der Schuldzinsen nach Abzug der Guthabenzinsen. Zinsaufwendungen bis zum Betrag von 5.000.000 Euro jährlich,  sind in vollem Umfang absetzbar (das gilt für 2014 und 2015, wobei ab 2016 der Betrag auf 3.000.000 Euro herabgesetzt wird, Art. 72, Abs. 9 b ESTG).  Die überschüssigen Zinsausgaben,  sofern diese  60 % des EBITDA  „Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Abschreibungen“ nicht überschreiten, werden  nicht  als abzugsfähige Geschäftsausgaben anerkannt, und  somit zum  Abzug ohne Zeitbegrenzung übertragen (für 2015 wird dieser  Prozentsatz auf  50%, für 2016 auf 40% und ab 2017  auf 30% reduziert, Art. 72, Abs. 9 α EStG).d)   Der begriffliche Umfang der verbundenen  Person wurde rch das  neue Gesetz erweitert (Art. 2, 7. Absatz). Mithin werden das „Prinzip der gleichen Entfernung“,  und der  entsprechenden Vorgaben  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die konzerninterne Geschäfte (Art. 50, 51) und die Umstrukturierung (business restructuring) angenommen.e) Einführung neuer, begünstigender Regelungen für die  Einbringung von Aktiva  (Betriebsteile) statt Titeln,  für den Titelaustausch, den Unternehmenszusammenschluss und der Unternehmensspaltung , und der Änderung des satzungsmäßigen Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) von  Griechenland nach  einem anderen Mitgliedstaat, sofern eine feste Niederlassung in Griechenland beibehalten wird (Art. 52-55). Die Begünstigungen der Artikel 52-55 werden nicht angewandt, wenn die genannten Handlungen zu Steuerumgehung (tax abuse) oder zur Steuerhinterziehung führen (Art. 56, Nichtanwendung der Begünstigungen).f) Der  gesetzlich vorgesehene Steuereinbehalt  erfolgt wie nachfolgend dargestellt, wobei die früher geltende 300 Euro Grenze abgeschafft wurde (siehe Ministerialunterlass 1011/2014 und 1012/2014) (Art. 64, Steuereinbehaltsatz)
Einkommen (Zahlungen)SteuerbehaltsatzAusschöpfung der dahingehenden  Steuerpflicht
Dividende*10%JA
Zinsen*15%JA
Lizenzgebühren (royalties)*20%JA
Vergütungen für technische Dienste, Verwaltungsvergütungen, Vergütungen für Beratungsdienste und ähnliche Dienste, unabhängig von der Tatsache ob die Dienste in Griechenland erbracht wurden , wenn  der Berechtigte eine natürliche Person ist20%NEIN
Vergütungen für Auftragnehmer im Bereich des technischen Bau jeder Art und Mieter von öffentlichen, städtischen und Gemeinde oder Hafenerträgen**3%NEIN
Versicherungsleistung, die als regelmäßige Leistung entrichtet wird15%JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  bis zu  40.000 Euro10%JA
Versicherungsleistung als Einmalbetrag  über  40.000 Euro20%JA
Der Wertzuwachs bei einer Person bei Grundstücksübertragung15%JA
 
  • *Notiz:   Gemäß Art. 63 werden Befreiungen aufgrund konzerninterner Zahlungen vorgesehen
  • **Notiz:   Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass  die entsprechenden Vergütungen keinem Steuereinbehalt unterliegen  sofern der Bezieher eine juristischen Person ist. Es werden diesbezüglich Anwendungsbestimmungen  erwartet.
 
Steuereinbehaltssatz seitens der Generalregierungsstellen
ArtSteuereinbehaltssatz
Flüssige Brennstoffe und Tabakerzeugnisse1%
Andere Güter4%
Dienstleistungen8%
g)  Die Bestimmungen hinsichtlich der Nichtvertragsstaaten im steuerlichen Bereich und der Staaten mit privilegiertem steuerlichem Status gemäß  Art. 51A des früheren  Gesetzes 2238/1994(Art. 65 ESt G) werden neugefasst.h)  Erstmalig  werden gesetzliche Regelungen hinsichtlich des nicht ausgeschütteten Gewinns eines  Tochter Unternehmens (juristischen Person oder  juristischen Einheit) , die  ihren steuerlichen Wohnsitz in einem- im steuerlichen Bereich -nicht kooperierenden Staat  (Nichtvertragsstaat) oder in einem  Staat mit  privilegiertem steuerlichem Status hat,  getroffen. Dadurch soll die Steuerumgehung (tax abuse) oder die Steuerhinterziehung der griechischen Muttergesellschaft  vermieden werden (Art. 66. Kontrollierte ausländische Gesellschaften).i) Die Steuererklärung der juristischen Personen und der juristischen Einheiten ist nach neuem Gesetz bis zum letzten Tag des jeweils  sechsten Monates ab dem Ende eines jeden Steuerjahres einzureichen.  Die Zahlung der Steuer erfolgt in höchstens acht (8) gleichhohen monatlichen Raten.  Hiervon wird die erste Rate  mit Einreichung der Steuererklärung entrichtet,  und die übrigen sieben (7) bis zum letzten Tag des siebten Monats beginnend ab Erklärungseinreichung. Letztere darf aber zeitlich nicht das laufende Steuerjahr überschreiten. Die juristischen Personen und die juristischen Einheiten müssen weiterhin den Prozentsatz von 80% der Steuer vorleisten (Art. 68-71). j) Es wird  eine selbstständige Besteuerung mit einem Prozentsatz von 15%  vorgesehen, für die nicht  ausgeschütteten oder kapitalisierten Rücklagen der juristischen Personen, wie diese bis zum 31.12.2013 gebildet wurden, und die  aus Gewinnen resultieren, die  im Jahr Ihrer Entstehung  infolge Steuerbefreiungen  nach dem G. 2238/ 1994  - wie dieses  nach dem Inkrafttreten des  Einkommenssteuergesetzes, der Auslegungsschreiben,  und Beschlüssen die aufgrund dessen als Ermächtigungsgesetz  gefasst wurden gilt- ,  und im Falle ihrer Ausschüttung oder Kapitalisierung bis zum 31.12.2013 nicht versteuert wurden.Mit Zahlung der vorerwähnten Steuer ist jede dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person und deren Aktionäre und Gesellschafter ausgeschöpft.  Zu den vorgenannten Fallgruppen fallen beispielsweise folgende Rücklagen:
  • steuerbefreite Rücklagen, die  aus Gewinnen aus Investmentfonds  , oder aus dem Mehr-Wert  infolge des  Verkaufs derer Anteile  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis resultieren (Art. 103, Abs. 1, 10. Fall Gesetz Nr. 2238/1994,) ;
  • steuerbefreite Rücklagen, die aus Verkaufsgewinnen börsennotierter Aktien  zu einem höheren Preis als den Erwerbspreis, sowie aus Transaktionen der Derivate in der Derivaten-Börse Athen resultieren (Gesetz Nr. 2238/1994, Art. 105, Abs. 11, in Kombination mit Art. 38, Abs. 1 und 6);
  • steuerbefreite Rücklagen, die aufgrund der einmaligen Einkommenssteuerzahlung gebildet wurden, gemäß der staatlichen Anweisungen (Ε.5343/29/28.05.1974 und 1072615/1079πε/Β0012/15.04.2004).
Zum dem letzten Punkt wurde bereits  ein Ministerialerlass 100/2014 mit näheren erläuternden Details veröffentlicht auf welchen im übrigen Bezug genommen wird.Ab dem 1. Januar 2014 werden jedenfalls  die nicht ausgeschüttete oder kapitalisierte Rücklagen,  am Ende eines jeden Geschäftsjahres  obligatorisch und bis zu ihrer vollständigen  Aufrechnung mit steuerlich anerkannten Verlusten aufgerechnet, die aus jeglichem Grund innerhalb der letzten fünf (5) Jahren entstanden sind, sei denn sie werden ausgeschüttet oder kapitalisiert. Im Letztgenannten Fall werden sie mit einem selbständigen  Steuersatz von  19% versteuert.Durch die Zahlung der vorgenannten Steuer,  ist jegliche dahingehende Steuerpflicht der juristischen Person, ihrer Aktionäre und ihrer Gesellschafter ausgeschöpft.Für  Jahresabschlüsse die nach dem 31.12.2014 erfolgen, ist es nicht gestattet ein Sonderkonto für steuerbefreite Rücklagen zu führen, unter den Ausnahmen anderslautender Bestimmungen in den Investitions-, und Entwicklungs- oder Sondergesetzen. Disclaimer: Die Zielsetzung des vorliegenden Textes ist die allgemeine, zusammenfassende Informierung des Lesers. Auf  keinen Fall soll dieser Text  Grundlage von geschäftlichen Entscheidungen sein, ohne vorherige Besprechung mit einem sachkundingen Berater. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr. 
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Die neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland

Publiziert am 30.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
1.  STEUERN - ABGABEN – BELASTUNGEN  AUF IMMOBILIENBESITZ
Α. Steuern – Abgaben / Gebühren – Einbehalte der Einnahmen aus Immobilien
1. Einkommensteuer aus  Mieteinnahmen 11-33 %
 2. Stempelgebühr + OGA (ΟΓΑ) (abzgl. der Mietzinsen) 3,6 %
3.  Sondersolidaritätszuschlag natürlicher Personen 1-4%
4. Angenommene Einkünfte aus dem Hauptwohnsitz zur Eigennutzung (nicht steuerbefreit gemäß dem neuen Einkommensteuergesetz), unentgeltliche Überlassung von einem Wohnsitz an einem  Dritten und an Kindern oder  Eltern für eine Fläche von über 200 m23% des Einheitswertes
5. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten WohnsitzesJe nach Fläche & Preiszone
 6. Angenommene Einkünfte aus selbstgenutzten Gewerbeflächen 11-33 %
 7. Einbehalte der Mietzinsen vom  Staat zugunsten der Beamtenpensionskasse  MTPY  (ΜΤΠΥ) 3 %
 8. Einbehalte der Mietzinsen  von kommunalen Gebietskörperschaften (OTA)  zugunsten  des Versicherungsfonds für kommunale Beamten und Gemeindebeamten (ΤΑΔΚΥ) 2 %
Β. Jährliche Steuern auf  Immobilienbesitz
9. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten  natürlicher & juristischer Personen Gebäude: 2,50-16,25 €/m2Grundstücke: 0,003-9,00 €/ m2
 10. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche PersonenNatürliche Personen: 1‰-1%Juristische Personen :2,5-5‰
11. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke)0,25-0,35‰ (bis zu 10-facher Höhe für hoch Verschuldete an ΟΤΑ)
12. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften15 % (außer unrentablen Immobilien)
13. Anpassungssteuer  über den Wert von Gewerbeimmobilien (periodisch)Land 5 %, Gebäude 8 %
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien
14.Anfallende  MwSt. beim Kauf von Neubauten und  der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken23 %
15. Wertzuwachssteuer  von  Immobilienverkäufen 15 %
16 Grunderwerbssteuer 3 %
17. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken)1,5%
18. Steuer zur Verteilung von Immobilien0,75%
19. Steuer zur Ersitzung von Immobilien3 %
20. Mit der Grunderwerbssteuer: Kommunale Steuer und neue Steuer  zugunsten der  Präfekturkassen  für den Straßenbau  (Gesetz Nr. 4110/13) 3 % der Grunderwerbssteuer7% επί του ΦΜΑ
21. Abgabe zugunsten der Anwaltskasse während der Erstellung von Verträgen und der Transkription7,75‰
22. Zusätzliche Abgabe zur Transkription von Verträgen4,5-7,5‰
Δ. Erbschaftssteuer/elterliche Schenkung & Schenkungen von  Immobilien
23. Erbschaftssteuer oder Steuer  der elterlichen Schenkung von Immobilien 
1. Kategorie : an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern1-10 %
2. Kategorie:  an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20 %
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen20-40 %
 24. Schenkungssteuer von Immobilien  
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartnern, Eltern1-10 %
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20 %
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen20-40 %
Ε. Andere Steuern, Abgaben und Beiträge zugunsten von kommunalen Gebietskörperschaften (Ο.)  und Dritten
25. Kommunale Reinigungs-und Beleuchtungsgebührenfrei  von ΟΤΑ
26. Kommunale Steuer von elektrifizierten Flächen frei  von ΟΤΑ
27. Kommunale potenzielle Abgaben (mit diversen Begründungen)frei  von ΟΤΑ
 28. Sonderabgabe für erneuerbare Energiequellen  Kwh x  Tarif €/Kwh
 29. Abgabe zugunsten des neuen griechischen Rundfunks  (ΝΕΡΙΤ) 3 Euro/Monat
30. Abwassergebühren von Immobilien (Anschluss-Nutzung).Von DEKO (ΔΕΚΟ) - ΟΤΑ
31. Beiträge für Land & Geldbeiträge  für die Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83)Für Land bis 60 %,  Geldbeiträge bis 25 %
32. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt35 Euro/Recht  + 1‰ des Einheitswertes über 20.000€ und max. 900 Euro
Mehrwertbeitrag –  Erneuerungsgebühr zugunsten des öffentlichen Unternehmens zum Wohnungs-und Städtebau  (ΔΕΠΟΣ)Mit dem Gesetz Nr.2508/97
Ζ. Steuern, Abgaben & Beiträge einer Baugenehmigung- Gebäudeerrichtung - Schwarzbauten usw.
33. Abgabe zur Ausstellung einer Baugenehmigung1 % des Voranschlags
34. Abgabe für Bauarbeiten Entschließung ΚΗ΄/1947
35. Einbehalt zugunsten der Gemeinde, ΤΕΕ und TSMEDE (Rentenkasse für Ingenieure & Unternehmern für öffentliche ArbeitenZum Haushaltsplan
36. Arbeitsgeberbeiträge an die Sozialversicherungsträger  ΙΚΑ & ΤΕΑΕΔΞΕ90 % des Belegdatums
37. Mehrwertsteuer  der Baumaterialen und Tätigkeiten23 %
38. Kommunale Abgaben für die Nutzung des Bürgersteigs Frei von ΟΤΑ
39. Elektrizitätsabgabe für Immobilien (zugunsten der DEI und des Staates)Gesetz Nr. 4483/65 (§ 8)
40. Bußgelder wegen Schwarzbauten usw.Gesetz Nr. 4178/13
 
 2. FESTSETZUNG VON 20 STEUERN AUS DEN EINHEITSWERTEN  
Α. Angenommene Einkünfte aus Immobilien
 1. Angenommene Einkünfte aus einem Wohnsitz zur Eigennutzung –Gewerberaum 11-33 %
2. Objektive Lebenshaltungskosten  des Eigentümers oder  des gemieteten ersten + zweiten WohnsitzesJe nach Fläche & Preiszone
Β. Jährliche Steuern auf  Immobilienbesitz
 3. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten  natürlicher & juristischer PersonenGebäude:2,50-16,25€/τμGrundstücke:0,003-9€/τμ
4. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche PersonenNatürliche Personen: 1‰-1%Juristische Personen :2,5-5‰
5. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke)0,25-0,35‰
6. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften15%
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien aus einem Belastungsgrund
7. .Anfallende  MwSt. beim Kauf von Neubauten und  der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken23 %
8. Grunderwerbssteuer3 %
9. Steuer der Ersitzung von Immobilien 3 %
10. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken)1,5 %
11. Steuer zur Verteilung von Immobilien 0,75%
12. Kommunale Grunderwerbssteuer 3 % der Grunderwerbssteuer
13. Abgaben zugunsten der Anwaltskasse (Erstellung –Transkription von Verträgen)6,50+1,25‰
14. Zusätzliche Abgabe für die Transkription von Verträgen4,5-7,5‰
Δ. Steuern bei der Übertragung aus Überlassungsgründen (Erbschaft- elterliche Schenkung-Schenkung)
15. Erbschaftssteuer  oder elterliche  Schenkung von Immobilien  
1. Kategorie:  an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern1-10%
2. Kategorie:  an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20%
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen20-40%
16. Schenkungssteuer von Immobilien  
1. Kategorie:  an Enkelkinder, Ehepartner, Eltern1-10%
2. Kategorie:  an Verwandte, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20%
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen20-40%
  Ε. Katasteramt – Bußgelder des Städtebauamtes & Beiträge
17. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt1‰ des Einheitswerts
18. Bußgelder für die Erhaltung von SchwarzbautenS. Gesetz Nr. 4178/2013
19. Bußgelder  für die Errichtung von neuen Schwarzbauten usw. S. Gesetz Nr. 4178/2013
20. Beiträge für Land & Geldbeiträge zur  Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83)Für Land bis 60%,Geldbeiträge bis 25%
 

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Was beim Kauf einer Immobilie in Griechenland beachtet werden sollte

Publiziert am 4.Juli.2013 von Abraam Kosmidis

Der Erwerb einer Immobilie in Griechenland, sei es als Feriendomizil oder als Altersruhesitz, aber auch als Investition erfreut sich einer wachsenden Beliebtheit, insbesondere seit die Immobilienpreise in Griechenland aufgrund der Krise im Lande dramatisch gefallen sind. Darüber hinaus kann Griechenland mit atemberaubenden Landschaften und Lagen, sowohl am Meer als auch in den Bergregionen als Standort überzeugen. Bei Erwerb einer Immobilie in Griechenland sollten jedoch einige Punkte, wie nachfolgend dargestellt, beachtet werden.

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Zwischen dem griechischen Immobilienrecht und dem Immobilienrecht in Deutschland bestehen einige Parallelen. Wie auch in Deutschland gilt für den Immobilienkaufvertrag in Griechenland ebenfalls die notarielle Beurkundungspflicht. Anschließend erfolgt die die Eintragung in das bisherige Immobilienregister ("Ipothikofilakio") oder in das sich im Aufbau befindende Grundbuch ("ktimatologio").  Wie nach deutschem Recht ist auch nach griechischem Recht der Eigentumserwerb an einer Immobilie erst mit der Eintragung im griechischen Grundbuch vollzogen. Das Prozedere und die erforderlichen Unterlagen weichen jedoch stark vo dem in Deutschland üblichen Verfahren ab. Ferner existieren diverse lokale Gepflogenheiten, die besonders beachtet werden sollten.

Vertragsunterzeichnung

In Griechenland  ist die Bebauung mit WohniImmobilien auch außerhalb der Stadtplanung oder eines Beubaungsplans (zB auf Agrarflächen) erlaubt. Ies eröffnet die Möglichkeit des Erwerbs von Baufläche auch ausserhalb geschlossener Ortschaften, z.B. in der Meeresnähe. Bauwidrigkeiten bzw. Bauverstösse sind aus diesem Grund in Griechenland häufig. Mit verschiedenen Gesetzen wurde deshalb auch die Möglichkeit der (befristeten) Legalisierung von Schwarzbauten und Baurechtswidrigkeiten geschaffen, so dass eine solche Immobilie auch in legalisiertem Zustand nunmehr möglich ist. Kaufinteressenten sollten jedoch zunächst direkt bei den Kaufverhandlungen mit dem Verkäufer bzw. dem Makler nachfragen, inwieweit Bauwidrigkeiten existieren bzw. inwieweit solche bereits legalisiert worden sind. Im allgemeinen ist jedoch stets die Hinzuziehung und Beauftragung eines Bauingenieurs zu empfehlen, welcher die Immobilie besichtigt und überprüft.

Sobald sich der Kaufinteressent für eine bestimmte Immobilie entschieden und den Kaufpreis mit dem Verkäufer ausgehandelt hat, ist als nächstes einen Anwalt zu beauftragen. Dieser führt zunächst eine Grundbuchrecherche durch und beschafft  die Unterlagen für den Kaufvertragsabschluss. Die Grundbuchrecherche ermöglicht die Feststellung, dass die Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Käufer gegebenenfalls lastenfrei ist und dass die Erwerbstitel des Verkäufers rechtmäßig und in Ordnung sind.

Zum Termin zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages benötigen Käufer aus den EU Mitgliedsstaaten lediglich noch eine griechische Steuernummer. Diese kann von einem Steuerberater oder ebenfalls von dem bereits beauftragten Anwalt beantragt und eingeholt werden. Ist der Käufer nicht persönlich anwesend, ist hierfür eine Vollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung notwendig. Gemeinsam mit einer Kopie des aktuellen Reisepasses oder des  Personalausweises kann dann beim Finanzamt die Steuernummer beantragt werden. Außer der Steuernummer und des Reisepasses bzw. Personalausweises sind für EU-Bürger in der Regel keine weiteren Unterlagen erforderlich. Besonderheiten ergeben sich, falls der Käufer über weitere Vermögenswerte oder Einkommen in Griechenland verfügt, bzw. hier seinen ständigen Wohnsitz hat oder hatte.

Dem Notar sind dann u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:

-          Erwerbstitel des Verkäufers

-          topografischen Plan

-          Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (in einigen Fällen auch vom Sozialversicherungsträger des Verkäufers),

-          Grundbuchauszug

-          Baugenehmigung (bei bebauten Immobilien)

-          Bescheinigung von der Gemeinde über die Schuldenfreiheit der Immobilie ("TAP"  Bescheinigung),

-          Bescheinigung eines Ingenieurs, dass die Immobilie besichtigt worden ist und keine Bauwidrigkeiten festgestellt wurden, bzw. dass solche vor dem Verkauf gegebenenfalls legalisiert worden sind. Der Ingenieur der diese Bescheinigung ausstellt wird vom Verkäufer beauftragt bzw. bezahlt, während der eingangs empfohlene Bauingenieur auf Wunsch des Kaufinteressenten und zur Sicherung dessen Interessen beauftragt werden kann und dann auch von diesem zu bezahlen ist.

Wird der Kaufpreis aus dem Ausland überwiesen, muß zusätzlich ein griechisches Bankkonto des Käufers eingerichtet werden, auf welches der Kaufpreis überwiesen wird. Es empfiehlt sich, dass der Käufer bzw. sein Anwalt von der Bank einen Nachwweis über die Geldeinfuhr anfordert, damit in der Einkommensteuererklärung des Käufers die Einführung der Geldsumme aus dem Ausland nachgewiesen werden kann. Dieser Schritt ist äußerst wichtig, da ohne diese Bescheinigung die Gefahr der Auferlegung einer zusätzlichen Besteuerung besteht.

Nach dem notariellen Vertragsabschluss ist der beurkundete Vertrag schnellstmöglich beim Grundbuch- bzw. Katasteramt eintragen zu lassen, da der Käufer vor der Eintragung sachenrechtlich noch nicht geschützt ist und theoretisch eine bösgläubige Übertragung oder Belastung der Immobilie durch den Verkäufer an Dritte erfolgen kann.


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Geplante Steuersenkung der Grunderwerbsteuer, Kaufnebenkosten und Immobilien-Sonderabgabe in Griechenland Veränderungen bei den Einheitswerten

Publiziert am 9.Mai.2013 von Abraam Kosmidis

Nach Aussagen des griechischen Finanzministers prüft die Regierung die Möglichkeit einer deutlichen Senkung der Kosten bei der Übertragung von Immobilien. Hierdurch soll der Immobilienmarktes gestärkt werden.

Die neue Regelung, welche offenbar von der Troika bereits genehmigt worden ist, sieht Erleichterungen bezüglich der Kosten beim Immobilienerwerb vor. Vorgesehen ist die Senkung der Immobilientransaktionssteuer (Grundwerbsteuer) von ca. 50% , sowie die vollständige Aufhebung der Pflichtvergütung der Anwälte für die Mitwirkung bei der Abfassung von Verträgen und deren notariellen Beurkundung.

Der Entwurf soll in Verbindung mit den bevorstehenden Anpassungen der Immobilien- Einheitswerte im Sommer beim Parlament eingereicht werden.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

-          Senkung der Grunderwerbsteuer von 8% auf 4 % für Immobilienwerte bis zu 20.000 Euro;

-          Senkung der Grunderwerbsteuer von 10% auf 5% für Immobilienwerte von über 20.000 Euro.

Beispiel: Die Grunderwerbsteuer bei einem Immobilienkauf mit einem Transaktionswert von 150.000,- Euro würde sich nach der neuen Regelung auf insgesamt 7.300,- Euro belaufen (4% aus 20.000,- = 800,- + 5% aus 130.000,- = 6.500,-), während sie heute 14.600,- Euro beträgt.

Darüber hinaus hat die griechische Regierung mit der Troika die Senkung der Sondergebühr für stromversorgte Flächen um 10% , möglicherweise sogar um 15% vereinbart. Danach sollen im Sommer die Einheitswerte in Gegenden mit besonders hohen Werten herabsgesetzt werden. Dies hätte steuerliche Entlastungen der Immobilieneigentümer zur Folge. Andererseits können sich aber in Gegenden mit niedrigen Einheitswerten Erhöhungen ergeben.

Beispielsweise belief sich die Sondergebühr für stromversorgte Flächen für eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 100 m2 , einem Alter von 27 Jahren und einem Zonenpreis von 1.000 Euro /qm auf 400 Euro. Nach dem diesjährigen Nachlass von 10% soll die steuerliche Belastung auf 360 Euro sinken.

In Gebieten mit einem relativ hohen Zonenpreis, z.B. über 2.500 oder 3.000 Euro / qm, wird die Senkung der Einheitswerte zu Steuerentlastungen führen.

Die neue Regelegung der Einheitswerte soll gemäß den heutigen Angaben folgende Änderungen bewirken:

  • Senkungen der Zonenpreise in vielen Stadtgebieten. Insbesondere in den teuren Vororten Athens, in denen noch heute hohe Einheitswerte gelten, welche nicht mehr den Marktbedingungen entsprechen.
  • Preissenkungen bei Gewerbeimmobilien, deren Marktpreise sich aufgrund der mangelnden Nachfrage reduziert haben.
  • Erhöhungen von 20% bis 40%, in Gebieten mit niedrigen Einheitswerten im Vergleich zu den tatsächlichen Marktwerten.

Gleichzeitig werden viele Immobilieneigentümer mit enormen Belastungen aufgrund der Ausweitung des Systems der Einheitswerte auf das ganze konfrontiert werden. Hiervon betroffen sind viele Wohnorte wie zB auf Mykonos, Santorini, Kreta, Rhodos sowie in der Region Attika.


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Das neue griechische Steuergesetz Nr. 4110 / 2013 bringt Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, sowie neue Steuersätze und Steuerklassen für natürliche und juristische Personen

Publiziert am 14.März.2013 von Abraam Kosmidis

1. Steuerklasse  für  Arbeitnehmer – Rentner  und für sämtliche Dienstleister, welche für max. 3 Auftraggeber auf eigene Rechnung tätig werden

Einkünfte von Gehältern, Renten und Einkünften selbständiger Dienstleister werden gemäß folgender Steuerklasse besteuert:

EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 25.000,00 Euro                                            22%

Die weiteren 17.000,00 Euro                               32%

Darüber hinaus mit                                             42%


Dienstleistungen von Einzelhandelsunternehmens oder Freiberuflern im Sinne dieser Regelung unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a) Bestehen eines schriftlichen Vertrages.

b) Erbringung der Dienstleistungen an höchstens drei (3) „Kunden – Arbeitgeber“. Falls die Leistungen mehr als drei Personen betreffen, gilt dieselbe Regelung, sofern 75% der Bruttoeinnahmen nur von einem „Kunden – Arbeitgeber“ stammen.

In diesem Fall werden die Einkünfte, abzüglich der Versicherungsbeiträge, als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit besteuert, ohne Recht auf Abzug der Ausgaben gemäß Artikel 31 des Gesetzes 2238/1994.


2. Steuerklasse für Selbstständige (Einzelunternehmen und Freiberufler)

EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 50.000,00 Euro                                         26%

Darüber hinaus gehende Einkünfte                   33%

Diese Steuerklasse betrifft die Einkünfte von Freiberuflern Einzelunternehmen (Handel – Verarbeitung, Dienstleistungen usw.)

Für neu gegründete Einzelunternehmen oder startende Freiberufler mit Gewerbeanmeldung bzw. Tätigkeitsaufnahme ab dem 1/1/2013, vermindert sich der Steuersatz der ersten Stufe für die ersten drei Jahre der Berufsausübung für Einkünfte bis zu 10.000,00 Euro um 50 %.

3. Steuerklasse für Einkünfte aus Mieteinnahmen


EINKÜNFTE STEUERSATZ

Bis 12.000,00 Euro                                             10%

Höhere Einkünfte                                                33%

4. Allgemeine Steuersenkung für Arbeitnehmer und Rentner

a) Steuersenkung für Einkünfte bis 21.000,00 Euro um 2.100,00 Euro. Soweit sich eine geringere Steuerforderung als 2.100,- Euro ergibt, beschränkt sich die Steuersenkung auf diesen niedrigeren Steuerbetrag.

b) Für Einkünfte über 21.000,00 Euro beschränkt sich die Steuersenkung um 100,- Euro je 1.000,- Euro Einkommen und bis zum Erreichen der 2.100,- Euro.

Die Steuerpflichtigen müssen Kassenbelege und Rechnungen in Höhe von 25% des angemeldeten und besteuerten  Einzeleinkommens vorlegen. Der Gesamtbetrag der Belege ist auf 10.500,00 Euro gedeckelt. Ein Abzug gilt nur bei fristgerechter Einreichung der Einkommensteuererklärungen.

Soweit Belege in einem geringeren Wert als dem, der sich nach der 25% Regel ergibt, vorgelegt werden, erfolgt eine Differenzbesteuerung von 22% auf den fehlenden Betrag.

5. Steuersenkung für Arbeitnehmer und  Rentner gemäß  der Ausgaben

a) Steuersenkungen bis zu maximal 3.000 Euro für Ausgaben für medizinische und klinische Versorgung, welche von den Krankenkassen oder Versicherungen nicht gedeckt werden und 5% der besteuerten Einkünfte überschreiten.

b) Steuersenkungen bis 1.500,- Euro für Unterhaltszahlungen, welche unter Ehepartnern aus versteuertem Einkommen geleistet werden.

c) Geldbeträge aus Schenkungen.

d) Steuersenkung für Behinderte. Der sich jeweils ergebende Steuerbetrag wird um 200,00 Euro für die gesetzmäßig erfassten Behinderungen vermindert.

6. Steuersatz bei  Einkünften aus Wertpapieren - Kapitalertragssteuer

Die Bankeinlagen werden mit einem Steuersatz von 15% besteuert. Die entsprechende Steuererklärung ist bis zum 31.1. des auf den Kapitalertrag folgenden Jahres einzureichen.

Wurden Kapitalerträgen aus dem Ausland (von einem Staat, mit welchem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland besteht) bereits an der Quelle besteuert, so erfolgt in Griechenland lediglich eine Differenzbesteuerung, soweit der Steuersatz an der Quelle niedriger war als der griechische Steuersatz ist. (Bsp. Wurde im Ausland zu einem Steuersatz von 10% versteuert, so erhebt Griechenland die Differenz 15%-10% = 5%).

7. Verpflichtung zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen

a) Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet.

b) Auslandsbewohner sind ebenfalls zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet, sofern sie Einkünfte in Griechenland erzielen.

8. Pflichten der Besteuerten  - Einreichungsfrist für die Einkommensteuererklärung von natürlichen Personen

In der Steuererklärung werden sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen, sowie die steuerbefreiten Einkünfte aufgeführt. Für einzelne oder spezielle Einkünfte wird gegebenenfalls auch die einbehaltene oder angefallene Steuer aufgeführt.

Die Einreichungsfrist beginnt am 1. Februar und endet am 30. Juni des betreffenden Haushaltsjahres.

9. Gewinnbesteuerung aus Übertragungen von Immobilien (vergleichbar mit der sog. deutschen Spekulationssteuer)

Immobilien oder an Anteile daran, welch nach dem 1/1/2013 erworben und wieder veräußert werden, unterliegen dieser Steuerart, soweit sich zwischen dem Erwerbswert und ihrem Verkaufswert ein Überschuss bzw. Gewinn ergibt. Der Betrag reduziert sich je nach Haltedauer nach folgendem Faktor.

HALTEDAUER ALTERSFAKTOR

1 – 5 Jahre                                                                        0,90

5-10 Jahre                                                                         0,80

10-15 Jahre                                                                       0,75

15-20 Jahre                                                                       0,70

20-25 Jahre                                                                       0,65

Über 25 Jahre                                                                    0,60

Der Gewinn aus dem  Immobilienmehrwert, der sich aus der Übertragung der Immobilien ergibt, wird mit einem Steuersatz von 20% besteuert. Gewinne bis zu 25.000,00 Euro sind steuerfrei, sofern die Immobilie für eine Dauer von mindestens 5 Jahren gehalten wurde.

10. Besteuerung der Einkünfte aus Personalgesellschaften und juristischen Personen mit einfacher Buchführung  (zweite Kategorie)

EINKÜNFTE STEUERSATZ

50.000,00 Euro                                                     26%

Höhere Einkünfte                                                  33%

Diese Steuersätze betreffen Unternehmen, welche einfache Bücher der zweiten Kategorie führen(Gewinn und Verlustrechnung).  Die vorstehenden Steuersätze vermindern sich um 40% für Gewinne, die sich aus Berufstätigkeiten auf Inseln mit einer Einwohnerzahl unter 3.100 Bewohnern erwirtschaftet wurden.

11. Besteuerung der Einkünfte aus Personalgesellschaften und juristischen Personen mit Bilanzierungspflicht (dritte Kategorie)

Die gesamten, anfallenden Nettoeinkünfte werden mit einem Steuersatz in Höhe von 26% besteuert. Hiervon betroffen sind die Aktiengesellschaften und große GmbHs mit einem Umsatz von mehr als 1,5 Mio. Euro.

12. Anfallende Steuer bei Gewinnverteilungen in Personalgesellschaften und  juristischen Personen mit doppelter Buchführung (dritte Kategorie)

Im Falle der Gewinnverteilung wird ein Steuereinbehalt von 10 % durchgeführt. Dadurch wird die Steuerpflicht der Beteiligten an dem Gewinn beseitigt, unabhängig davon ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

13. Sonstige steuerliche Angelegenheiten für juristische Personen

Gewinnausschüttungen von ausländischen GmbHs an natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Griechenland (Gesellschafter) werden mit 10 % besteuert. Verbleiben die ausgeschütteten Gewinne im Ausland, so ist der Berechtigte verpflichtet, durch Einreichung einer Erklärung innerhalb des auf die Ausschüttung folgenden Monats, die anfallende Steuer zu entrichten.

Bei Dividendenzahlungen an Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union, welche von ihren Tochtergesellschaften bzw. gebietsansässigen Aktiengesellschaften geleistet werden, wird keine Steuer einbehalten, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes 2578/1998 erfüllt sind.

Für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und privaten Kapitalgesellschaften betrifft der Steuereinbehalt von 10%  zudem auch die bereits verteilten oder kapitalisierten Erträge von zurückliegenden Geschäftsjahren.


14. Unternehmensvergütungen

Die Bewertung der unternehmerische Vergütung als Einkommen aus Handelsunternehmen ist für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschafte aufgehoben worden.

15. Abeschreibungen von Anlagevermögen

Die Abschreibungen können nur noch nach der linearen Abschreibungsmethode auf den Anschaffungswert der Anlagevermögen erfolgen.

Es sind neue Abschreibungssätze geplant.

Für neue Unternehmen bestehen in den ersten drei Geschäftsjahren besonders günstige Abschreibungsmöglichkeiten.

16. Aufwendungen Sozialversicherungsbeiträge

Gezahlte Sozialversicherungsbeiträge aus Pflichtmitgliedschaften (OAEE usw.) Gewerbetreibender sind ab dem 1/1/2013 vom Bruttoeinkommen des Unternehmens abzugsfähig.

Im Falle der Beteiligung einer natürlichen Person an mehreren Unternehmen, wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben, welche Versicherungsbeiträge davon als Ausgaben anerkannt werden.

17.  Schätzung der Unternehmenseinkünfte auf objektiver Weise

Eine Schätzung der Unternehmenseinkünfte erfolgt

a) Im Falle einer nicht vorgesehenen oder inkorrekten Buchführung (zB Gewinn- und Verlustrechnung statt Bilanzierungsmethode), sowie bei Fehlen der sonstigen vorgesehenen Belege, welche eine Überprüfung nicht ermöglichen oder verhindern.

b) Falls die zu führenden Bücher und steuerlichen Angaben nach zweimaliger Aufforderung zur Steuerprüfung nicht vorgehalten werden oder vorgelegt werden können und auch keine zuverlässige Rekonstruktions- oder anderweitige Nachprüfungsmöglichkeit besteht.


18. Erklärung über Immobilienangaben. Pflichten von natürlichen und juristischen Personen

Natürliche Personen, welche über dingliche Rechte an Grund.- oder Flurstücken außerhalb von Beabauungsplänen verfügen, haben ihren Vermögensstatus elektronisch, und zwar auf der Internetseite des Generalsekretariats für Informationssysteme, zu überprüfen, um eventuelle Ergänzungen oder Änderungen hinzuzufügen.

Juristische Personen mit dinglichen Rechten an Immobilien sind des weiteren verpflichtet, eine Erklärung über die Immobilienangaben elektronisch einzureichen. Diese Erklärung wird ihren Vermögensstatus zum 1/1/2013 darstellen.


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Das griechische Finanzministerium beschließt die Erhebung der Immobilien-Sondersteuer und die Grundsteuer in einem gemeinsamen Steuerbescheid für die Jahre 2011 und 2012

Publiziert am 9.Januar.2013 von Abraam Kosmidis

Die Steuerzahler sollen im  Februar  die Grundsteuer (FAP) (nicht zu verwechseln mit den Grundbesitzabgaben, welche über die Gemeinden erhoben werden, und für welche ein Anspruch auf Gegenleistung besteht) und die Sondersteuer für elektrifizierten Gebäude (sog. Charatzi oder Immobilienbesitzsteuer) gemeinsam in einem Steuerbescheid für die Jahre 2011 und 2012 erhalten. Beide Steuern werden künftig in einem Bescheid erhoben. Es sind ca. 500.000 Steuerpflichtige betroffen.

Aufgrund der Minderung des Grundfreibetrages von 400.000 Euro auf 200.000 Euro, hat sich die Anzahl der Steuerpflichtigen, welche zur Zahlung der Grund – und Immobilienbesitzsteuer verpflichtet sind, in etwa verdoppelt.

Die Grund – und Immobilienbesitzsteuer für die Jahre 2011 und 2012  wird mit progressiven Steuersätzen  von 0,2 % bis 2 % in Bezug auf den gesamten Einheitswert der jeweiligen Immobilie besteuert.

Nach Schätzungen des Finanzministeriums, sollen durch die Einnahmen der Grund – und Immobilienbesitzsteuer des Jahres 2010 ca. 420 Millionen Euro und durch die entsprechenden Steuereinnahmen für die Jahre 2011 und 2012 ca. 1 Mrd. Euro in die Kassen gespült werden.

Zur Vereinfachung der Steuerzahlung, aber auch zur Vereinfachung für die Steuerpflichtigen untersucht das Ministerium derzeit  die Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlung in 10 Raten bis zum Dezember 2013. Ferner sollen ab 2013 die vereinten Steuern in Form einer einheitlichen Immobiliensteuer erhoben werden, wobei von nun an auch Flurstücke und andere, bislang nicht der Immobiliensteuer unterliegenden Bodenflächen außerhalb von Bebauungsplänen, wie zB Agrarflächen,  betroffen sein werden.


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