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Regierungsblatt der Griechischen Demokratie – Kurzfristiger Bankfeiertag

Publiziert am 5.Juli.2015 von Abraam Kosmidis
Europe ComisionRegierungsblatt der Griechischen Demokratie

RECHTSAKT - Kurzfristiger Bankfeiertag

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN DEMOKRATIE

Unter Kenntnisnahme:

  1. des Artikels 44, Abs. 1 der Verfassung von Griechenland.
  2. der außerordentlichen Situation einer äußerst dringenden und unvorhersehbaren Not um das griechische Finanzsystem und allgemein die griechische Wirtschaft vom Liquiditätsmangel zu bewahren, der durch den Beschluss vom 27. Juni 2015 der Eurogruppe in Bezug auf die Verweigerung einer Verlängerung der Kreditvereinbarung mit Griechenland hervorgerufen worden ist.
  3. des diesbezüglichen Antrags des Ministerrates, beschließen wir:

Artikel 1

  1. Der Zeitraum vom 28. bis zum 6. Juli wird als Bankfeiertag erklärt. Der Bankfeiertag umfasst sämtliche, in Griechenland betriebliche Bankinstitute jedweder Form, einschließlich der Filialen ausländischer Bankinstitute, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 4261/2014 (A’ 107) unterliegen, sowie der Darlehens-und Hinterlegungskasse, Zahlungsinstitute des Gesetzes Nr. 3862/2010 (A’ 113) und E-Geld-Institute des Gesetzes Nr. 4021/2011 (Α’218), Filialen und Vertreter von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten mit Sitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten, die sich gesetzmäßig in Griechenland in Betrieb befinden (fortan „die Institute“). Auf Beschluss des Finanzministers kann der vorstehende Zeitraum verkürzt oder verlängert werden. Während des Bankfeiertags werden die Institute für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben, und Zugang wird lediglich dem Personal gewährt, das zur Anwendung des vorliegenden Aktes sowie zur Vorbereitung hinsichtlich der Wiederaufnahme der Transaktionen mit den Bankkunden nach Beendigung des Bankfeiertages benötigt wird. Rentenzahlungen sind von den Beschränkungen der Banktransaktionen des Vorliegenden ausgeschlossen. Die Verwaltungen der Bankinstitute werden die Auszahlungsart der Renten sowie die zu diesem Zweck bedienenden Filialen ankündigen.
  2. Während des Bankfeiertages können folgende Tätigkeiten erfolgen:
    1. Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten, die einem täglichen Betrag in Höhe von 60 Euro pro Bankomatkarte unterliegen, der mit Beschluss des Finanzministers modifiziert werden kann. Die Geldautomaten werden höchstens zwölf (12) Stunden am ersten Anwendungstag des Vorliegenden in Betrieb sein,
    2. unbeschränkte Transaktionen, außer denen, die vor der Veröffentlichung des Vorliegenden mit Kredit-und Debitkarten für Inlandszahlungen galten, d.h. für Zahlungen im Wege von Überweisungen auf, in Griechenland geführten Konten,
    3.  Zahlungen durch vorbezahlte Karten (Prepaid-Karten), ausdrücklich bis zu dem Betrag, der als Guthaben vor dem Eintritt des Bankfeiertages angegeben wurde. Neue Prepaid – Karten können nicht ausgestellt werden,
    4. Ferntransaktionen (Web Banking oder Telefontransaktionen) für Inlandszahlungen, d.h. für Zahlungen im Wege von Überweisungen auf, in Griechenland geführten Konten,
    5. Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit ausländischen Karten. Beschränkungen hinsichtlich des Limits können mit Beschluss des Finanzministers festgesetzt werden. Während des Bankfeiertags kann keine andere Banktätigkeit ausgeführt werden. Auf Beschluss des Finanzministers können auch weitere Transaktionsarten ausgeschlossen werden, womit auch die für diese Fälle vorgesehene Verfahrensweise bestimmt wird.
  3. Absatz 2 findet keine Anwendung in folgenden Fällen:
    1. Transaktionen mit der Bank von Griechenland,
    2. Grenzüberschreitende Zahlungsanweisungen, die sich ausschließlich auf Gutschriften von Konten beziehen, die in Griechenland betrieblichen Bankinstituten geführt werden,
    3. Abrechnung von Transaktionen, die in den heimischen Zentralzahlungs-und Abrechnungssystemen (TARGET2 – GR, EURO1, DIAS) eingetragen sind, beispielhaft wie die Zentralverwahrstelle Athen und das buchmäßige Überwachungssystem von Titeltransaktionen, vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Aktes,
    4. entsprechende Transaktionen, die mit Beschluss des nachstehenden Rates als notwendig erachtet werden, und
    5. Transaktionen der Griechischen Demokratie.
  4. Der Staatliche Rechnungshof beruft einen Rat zur Genehmigung von Banktransaktionen ein. Der vorstehende Rat ist für die Genehmigung der unter Absatz Nr. 3 d) des Vorliegenden aufgeführten Transaktionen während der Dauer des Bankfeiertags zuständig, unter der Voraussetzung, dass die vorstehenden Transaktionen zur Wahrung eines staatlichen oder sozialen Interesses als notwendig erachtet werden, einschließlich, unter anderem der Transaktionen zur Zahlung von medizinischen Aufwendungen oder Einfuhren von Arzneimitteln. Der Rat ist fünfgliedrig und setzt sich aus den folgenden Personen zusammen:
    1. den Generaldirektor für Haushaltspolitik und Haushaltsplanung des Staatlichen Rechnungshofes des Finanzministerium, als Präsident, gemeinsam mit dem Direktor für Haushaltsplanung des Staatlichen Rechnungshofes des Finanzministeriums als seinen Stellvertretenden, b) den Generaldirektor für Wirtschaftspolitik des Finanzministeriums mit dem Direktor der Direktion für Kredit-und öffentliche Finanzwirtschaftsfragen des Finanzministeriums als seinen Stellvertretenden, c) den Direktor der Direktion für beaufsichtigte Gesellschaften der Bank von Griechenland und den Abteilungsleiter der Direktion für Finanzwirtschaftliche Tätigkeiten der Bank von Griechenland als seinen Stellvertretenden, d) einen Vertreter des Griechischen Bankverbandes und einen Vertreter des Kapitalmarktausschusses, die mit Beschluss ihrer Präsidenten bestimmt werden. Der Ausschussvorsitzende bestimmt des Weiteren einen Beamten des Staatlichen Rechnungshofes mit Hochschulbildung als Sekretär des Ausschusses.
  5. Verzugszinsen fallen während der Dauer des Bankfeiertages in Bezug auf, innerhalb dieser Dauer fällig werdende Forderungen nicht an. Während des entsprechenden Zeitraums werden Fälligkeits-Einreichungs-und Zahlungsfristen für Wertpapiere sowie Gerichtsfristen eingestellt.
  6. Die Bank von Griechenland verhängt gegen die Bankinstitute für jedweden Verstoß gegen den vorliegenden Akt eine Geldbuße von bis zu 1/10 des Betrags der entsprechenden Transaktion. Zudem ist das Bankinstitut verpflichtet, den Arbeits-oder Auftragsvertrag der für den Verstoß haftenden Person zu kündigen.
  7. Auf Beschluss des Finanzministers wird jedwede andere Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des Vorliegenden geregelt.

Artikel 2

Das Inkrafttreten des vorliegenden Aktes, das rechtmäßig gemäß Artikel Nr. 44, Abs. 1 der Verfassung von Griechenland beurkundet wird, beginnt ab seiner Veröffentlichung im Regierungsblatt.

Athen, 28. Juni 2015



Erholung der griechischen Banken

Publiziert am 24.November.2013 von Abraam Kosmidis

Griechenland, Korfu

Ersten Medienberichten zufolge (Spiegel Online vom 07.10.2013, Handelsblatt vom 07.10.2013, Financial Times vom 07.10.2013) investieren US-amerikanische Hedgefonds aggressiv in griechische Banken, mithin halten Hedgefonds wie beispielsweise
  • Paulson & Co (des Milliardärs John Paulson),
  • Baupost,
  • Eaglevale,
  • Dromeus Capital,
  • Falcon Edge,
  • York Capital und Och-Ziff,
  • Wellington Capital Group und
  • Fidelity,
erhebliche Anteile an den größten Geldinstituten des Landes, der Piräus Bank und der Alpha Bank.Grund dafür seien nach Aussage der Berichte eine gute Kapitalausstattung und ein gutes Management beider Banken.Der Bankensektor habe aber auch insbesondere von der Erholung der griechischen Wirtschaft profitiert. Hierzu habe insbesondere Griechenlands "sehr wirtschaftsfreundliche Regierung" beigetragen.Vielmehr noch, das Engagement der Hedgefonds dränge wohl die griechische Regierung dazu, eine Reprivatisierung der Branche zu beschleunigen. Denn anders als in Spanien oder Irland, wo die Probleme im Bankensektor die Euro-Krise verstärkt haben, seien die griechischen Banken größtenteils Opfer von Missmanagement gewesen.
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Neunzig Prozent der griechischen Unternehmen von Insolvenz bedroht – griechische Banken erhalten externes Controlling

Publiziert am 19.November.2012 von Abraam Kosmidis

Laut  Angaben aus Bankenquellen sind aktuell bis zu neun von zehn griechischen Unternehmen von der Insolvenz binnen der nächsten sechs Monate bedroht.  Dies hängt nicht zuletzt mit der fehlenden Bereitstellung von Liquidität durch die griechischen Banken zusammen.

Sollte sich dieses Szenario bewahrheiten, würde dies erhebliche Veränderungen bei Unternehmen bzw. der Privatwirtschaft nach sich ziehen. Viele Unternehmen könnten infolge fehlender Refinanzierungsmöglichkeiten zu sehr günstigen Konditionen aufgekauft werden. Es würde die Stunde der Unternehmensaufkäufer, des venture capitals und der distressed funds schlagen.

Hintergrund dieses Szenarios ist die anhaltende Wirtschaftskrise in Griechenland, welche zu erheblichen Umsatzeinbrüchen bei den Unternehmen geführt hat. Der hierdurch enstandene Liquiditätsmangel, sowie die Kürzungen oder gänzliche Streichungen von Kreditlinien, als auch die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit über neue Darlehen aufgrund der Finanzklemme der Banken, hat die meisten griechischen Unternehmen in eine sehr schwierige finanzielle Lage gebracht.

Dennoch versuchen die griechischen Banken nach besten Kräften, so viele griechischen griechische Unternehmen wie möglich, durch Streckung der Darlehen und Umschuldungen etc. über Wasser zu halten. Dies könnte nun bei strenger Auslegung unter rein betriebswirtschaftlichen Kriterien, wie im Memorandum vorgesehen, ein jähres Ende finden.

Gleichzeitig sehen sich die griechischen Banken nun selbst erheblichem Druck ausgesetzt, nachdem ihre Rekapitalisierung an harte Bedingungen geknüpft wurde. Insbesondere sollen externe Controlling Maßnahmen durch unabhängige Prüfungsgesellschaften (monitoring trustee) eingeführt werden, welche sich mit dem daily business und insbesondere auch der Darlehensvergabe an Unternehmen beschäftigen werden. Hierbei sollen bei der Darlehensvergabe, aber auch insbesondere bei der Überprüfung der Kriterien für bereits ausgereichte Darlehen an griechische Unternehmen deutlich strengere Maßstäbe angesetzt werden. Die Bewertung soll hierbei fast nur noch nach Rentabilitätsgrundsätzen erfolgen.

Sollte die Bewertung der griechischen Unternehmen unter diesen Gesichtspunkten erfolgen, würden die meisten griechischen Unternehmen derzeit diese Kriterien nicht erfolgen. Die Folge wäre die Beendigung des Engagements durch die Bank.

Hinzu kommt noch, dass sich die privaten Investoren mit 10% an der Rekapitalisierung der Banken beteiligen müssen, um das bisherige (griechische) Management beizubehalten. Dies erweist sich jedoch als sehr schwierig, weil hierfür ein Betrag in Höhe von ca. 10 Mrd. Euro erforderlich wäre. Anderenfalls geht die Kontrolle über die Banken an den Kreditsicherungsfonds (tamio chrimatopistotikis statherotitas) über, welcher von der Troika kontrolliert wird. Im Mnimonio / Memorandum ist hierzu vorgesehen, dass die neue Geschäftsführung die Bank sanieren und anschließend binnen drei Jahren veräußern muß. Dies würde aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Banken für die nächsten drei Jahre mehr oder weniger operativ handlungsunfähig werden und nicht ihren Kernaufgaben, wie der Refinanzierung von Unternehmen, Gewährung von Kreditlinien und Ausreichung von Darlehen nachkommen könnten.

Zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die griechische Wirtschaft nun hinlänglich bekannt in einer noch nicht dagewesenen Wirtschaftskrise der Nachkriegszeit befindet, würde es für die Unternehmen deshalb fatale Auswirkungen haben, soweit ihre Bewertung nur noch nach dem EBITA und streng nach finanzökonomischen Gesichtspunkten erfolgt. Denn vielen fundamental gut dastehenden  Unternehmen fehlt derzeit aufgrund des Umsatzrückgangs und der anhaltenden Rezession die Liquidität und Refinanzierungsmöglichkeiten. Solche Unternehmen sollten wieder unmittelbar in die Gewinnzone zurückkehren, sobald ein wirtschaftlicher Aufschwung spürbar wird. Mangels Refinanzierungsmöglichkeiten können sie derzeit jedoch nicht mittelfristig überleben um diesen Zeitraum zu überbrücken. Die Folge werden Unternehmensverkäufe und Unternehmensabwanderungen ins Ausland sein, wo sie sich durch die dortigen Banken finanzieren lassen können (jüngste Beispiele hierfür sind die Unternehmen FAGE und 3E, welche ihren Firmensitz ins Ausland verlegt haben, um sich über die dortigen Finanzinstitute Zugang zu Liquidität zu verschaffen).

Nicht alle griechischen Unternehmen haben aber die Möglichkeit einer Sitzverlegung ins Ausland. Die erdrückende Mehrheit der griechischen Unternehmen werden deshalb in Griechenland um ihr Überleben kämpfen, sich ausländische Partner ins Boot holen, oder verkauft werden müssen.

Aufgrund dieser schlechten wirtschaftlichen und konjunkturellen Lage in Griechenland, als auch wegen der fehlenden Refinazierungsmöglichkeiten werden sich kurz- bis mittelfristig Gelegenheiten zum Aufkauf fundamental interessanter Unternehmen für ausländische Unternehmensaufkäufer, für Unternehmensbeteiligungen und für das sogenannte „distressed debt investing“ ergeben.

Distressed debt investing erfolgt durch den Ankauf von Forderungen gegen Not leidende bzw. bereits insolvente Unternehmen durch hierauf spezialisierte Fonds. Dem distressed debt investing stehen verschiedene Investmentstrategien zur Verfügung. So können neben der Übernahme von Unternehmensanteilen zB auch fast alle Fremdkapitalansprüche, wie Bankkredite, Schuldverschreibungen und Lieferantenkredite aber auch Forderungen aus rechtlichen Titeln erworben werden. Der Aufkauf erfolgt dabei natürlich unter erheblichen Abschlägen.  Mit der Insolvenzrechtsreform im Jahr 2007 wurde in Griechenland die Möglichkeit der Reorganisation insolventer Unternehmen durch einen sogenannten Insolvenzplan geschaffen. Dies schafft weitere Anreize.


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