KPAG • Rechtsanwälte

Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland

Publiziert am 7.September.2009 von Abraam Kosmidis
Im Rahmen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer bzw. der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Selbständige steigt die Anzahl der grenzüberschreitenden Wanderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwecks Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland.Umso bedeutender wird zugleich die Klärung des individuell geltenden sozialen Rechtssystems um speziell Beitragspflichten sowie bei Alters – und Hinterbliebenenrenten feststellen zu können.Bei einer Tätigkeitsaufnahme im europäischen Ausland stellt sich die Frage nach dem einschlägigen System der Alterssicherung für den jeweils Betroffenen; insbesondere auch im Hinblick auf eine ggf. bestehende Versicherungspflicht in dem anderen EU-Mitgliedsstaat.Entscheidende Bedeutung kommt dabei der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 (VO 1408/71) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, zu. Gemäß Art. 13 Abs. I der VO 1408/71 gilt zunächst der Grundsatz, dass für eine innerhalb der EU ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit Versicherungspflicht nur in einem Mitgliedstaat besteht, wobei sich die Frage in welchem Mitgliedstaat Versicherungspflicht besteht, nach den Art 13 ff. der VO 1408/71 richtet.