KPAG • Rechtsanwälte

Zweimal Gold in Berlin für Weine des Weinguts Nico Lazaridi

Publiziert am 5.April.2011 von Abraam Kosmidis

Gleich zwei griechische Spitzenweine des Weingutes Nico Lazaridis aus Drama / Nordgriechenland wurden bei der „Wine Trophy Berlin 2011“ mit Gold ausgezeichnet. Es handelt sich um den Weißwein „Chateau Nico Lazaridi white“ Vintage 2010 und um den „Rosé Nico Lazaridi“.

Wine Trophy

Weingut Nico Lazaridi in Griechenland


Umfangreiche Informationen zum Weingut, dem Produktkatalog etc. bietet die Internet-Präsenz unter Weingut Nico Lazaridi in Griechenland.


Gesamten Artikel lesen »


Auszeichnung des Athener Flughafens „Eleftherios Venizelos“ zum Flughafen des Jahres 2010 bei der Doha Aviation Konferenz in Khatar

Publiziert am 23.November.2010 von Abraam Kosmidis
Als Flughafen des Jahres 2010 wurde der internationale Flughafen von Athen "Elefthérios Venizélos" unter den  Führenden  der Luftfahrtunternehmen  ausgezeichnet.Diese bedeutende Auszeichnung wurde im Rahmen der jährlichen  Konferenz  der Luftfahrtgesellschaften der Doha Aviation Summitin Katar verliehen. Eine Anerkennung für den sehr guten Service gegenüber Kunden und Passagieren, sowie für das leistungsstarke Geschäftsmodel und die Wettbewerbsfähigkeit.Der internationale Flughafen von Athen unterschied sich von anderen bedeutsamen Flughäfen weltweit durch seine hervorragende Funktion, die Qualität der Dienstleistungen, die Innovation und Initiative im Gebrauch neuester Technik, sowie für den Unternehmungsgeist und die Entwicklungsstrategie. (mehr …)
Gesamten Artikel lesen »


Griechisch für Fortgeschrittene

Publiziert am 22.November.2010 von Abraam Kosmidis

Von ALEXANDROS STEFANIDIS

Herr A. Stefanidis hat in der Süddeutschen Zeitung (Heft 38/2010) einen erfrischenden Beitrag über „den Fall Griechenland“ publiziert. Nach einem Heimaturlaub findet er, dass es höchste Zeit ist, einiges nach der harten Kritik, insbesondere der deutschen Medien (zB verschiedene Beiträge im Focus „Betrüger der Eurofamilie“, im Stern, der FAZ, in der Bild), gerade zu rücken. Hier der Link zu dem Beitrag.

https://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/34713



Gesamten Artikel lesen »


Fund bedeutender Bodenschätze in Griechenland

Publiziert am 22.November.2010 von Abraam Kosmidis

Im Schatten der noch in Griechenland anhaltenden Krise reiht sich neben der weltweit als positiv empfundenen finanzpolitischen Entwicklung des Landes erneut der Fund von Bodenschätzen in Griechenland in den Vordergrund der Berichterstattung. Das gesteigerte Interesse ist vor dem Hintergrund der zu erwartenden finanzökonomischen Auswirkungen mehr als berechtigt und setzt aus denselben Gründen selbst die griechische Regierung unter Handlungsdruck. Erst kürzlich hat die Energieministerin Frau Birbili angekündigt, dass eine zweigliedrige Kommission, bestehend aus den zwei Ministern des Außen- und Verteidigungsministeriums,  gebildet wird, um kurzfristig zu entscheiden, wann ein öffentlicher Träger zur Verwaltung der Bodenschätze in Griechenland gegründet wird.

In diesem Jahr wurden drei Studien eines Geologischen Institutes mit Sitz in Houston/Texas angefertigt, welche insbesondere zu folgenden Erkenntnissen gelangt sind:

  • Die Gesamtmenge der in Griechenland vorhandenen Reichtümer an Bodenschätzen  würden einen Schuldenabbau Griechenlands innerhalb von zwei Jahren erlauben
  • Die Vorkommnisse von Erdöl und Erdgas in Griechenland liegen nicht in den sog. Grauen Zonen, so dass keine nachbarstaatlichen Interessen tangiert sind
  • Es handelt sich um insgesamt drei große Zonen, in denen die Existenz von Bodenschätzen festgestellt werde, zum einen nordwestlich von der Insel Kerkyra, ferner östlich von Kreta bis hin zur Insel Kasteloriso und schließlich im Großraum zwischen Zypern und Lybien

Bereits im Jahre 2008 ist die international bekannte norwegische Gesellschaft TGF-MoR auf die griechische Regierung des früheren Premierministers Karamanlis zugegangen, um die Genehmigung zur Durchführung von Recherchen in den betreffenden Gebieten zu erwirken. Ziel der Unternehmung war die Durchführung kostenfreier Recherchen zur Lokalisierung der genauen Punkte der Quellen.  Aufgrund der poltischen Gegebenheiten im Lande, wie der damalige Energieminister erklärte, sah sich die griechische Regierung jedoch nicht imstande, einen entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen.     

Die derzeitige Regierung, welche im Laufe dieses Jahres ebenfalls von den Norwegern auf die Thematik aufmerksam gemacht wurde, schließt die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Recherchen nicht aus. Eigenen Erklärungen zufolge macht das zuständige Ministerium die Gründung eines öffentlichen Trägers zur Verwaltung der Bodenschätze in Griechenland primär von außen- und verteidigungspolitischen Faktoren abhängig. 

Die weitere Entwicklung bleibt damit abzuwarten und stellt ohne Frage einen sehr brisanten Aspekt dar. Allein der Umstand, dass die Existenz und Nutzung solcher Bodenschätze das eigene Land aus der Krise führen und insgesamt die finanzpolitische Lage in ganz Europa stabilisieren könnte, lässt nicht nur eine ganze Nation hoffen, sondern eröffnet ganz Europa einen wirkungsvollen und schnellen Ausweg aus der Krise. Nur darf eine solche Gelegenheit nicht wieder einseitig in den Interessenmittelpunkt einiger weniger oder einzelner Staaten rücken. Selbst geostrategische und verteidigungspolitische Gesichtspunkte müssen mit der Hilfe unserer Partnerstaaten in Europa im Interesse und Gemeinwohl aller Europäer zu diesem Zweck überwunden werden.     


Gesamten Artikel lesen »


Einführung der Umsatzsteuerpflicht für die Dienstleistungen von Rechtsanwälten in Griechenland

Publiziert am 14.Juli.2010 von Abraam Kosmidis

Im April 2010 wurde mit dem Gesetz 3842/2010 die Umsatzsteuerpflicht für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher in Griechenland mit Wirkung ab dem 1.7.2010 eingeführt. Die anwaltlichen Dienstleistungen waren in Griechenland bislang umsatzsteuerfrei. Mit der aktuellen gesetzlichen Regelung hat nun jeder griechische Rechtsanwalt ab dem 1.7.2010 auf seine Honorare eine Umsatzsteuer in Höhe von 23% zu berechnen.

Nach EU-Recht war die Umsatzsteuerpflicht auf die Dienstleistungen griechischer Rechtanwälte nicht zwingend vorgesehen. Nach der Richtlinie 2006/122/EK steht Griechenland sogar das zeitlich unbeschränkte Recht auf Befreiung der anwaltlichen Dienstleistungen von der Umsatzsteuerpflicht. In den vergangenen Jahren war schon zwischen 1992-2000 versucht worden, den Rechtsanwälten die Umsatzsteuerpflicht auf ihre Dienstleistungen aufzuerlegen. Die entsprechenden Entwürfe wurden jedoch nicht realisiert.

Als Begründung für die Befreiung des Rechtsanwalts von der Umsatzsteuerpflicht wurde seine Eigenschaft als Teil der Rechtspflege angesehen und dass der Schutz der Bürgerrechte, sowie der freie Zugang zur Justiz durch den Rechtsanwalt gewährleistet werde.  Für die Befreiung der Rechtsanwälte von der Umsatzsteuerpflicht wurde deshalb ein öffentliches Interesse angenommen (ähnlich der medizinischen Versorgung, dem Schutz Jugendlicher, der schulischen und akademischen Ausbildung usw.), für deren möglichst niedrige Kostenstruktur der Staat zu sorgen habe.

Trotz verschiedener Widerstände wurde jetzt aber die Umsatzsteuerpflicht mit dem Gesetz 3842/2010 für die Dienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare in Höhe von 23% eingeführt. Die Umsatzsteuer fällt auf das gesamte Honorar an.

Der Umsatzsteuerpflicht auf ihre Dienstleistungen wurde  -wie gesagt- neben den Rechtsanwälten  und Notaren auch den Gerichtsvollziehern auferlegt, wobei für letztere klargestellt wurde, dass die Gerichtsvollzieher in Griechenland selbständige Unternehmer sind, eine eigenständig eingerichtete Tätigkeit ausüben und der steuerlichen Buchführungspflicht unterliegen. Dies also im Gegensatz zu einigen anderen Ländern, in welchen die Gerichtsvollzieher unselbständige Organe der Rechtspflege sind.

Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Dienstleistungen von griechischen Rechtsanwälten nunmehr ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Soweit der Auftraggeber jedoch über eine Umsatzsteuer Identnummer verfügt und diese dem Rechtsanwalt mitteilt, ist die Dienstleitung von der Umsatzsteuer befreit. In der Regel werden dies Unternehmen sein. Der Rechtsanwalt ist in diesem Falle verpflichtet, die angegebene Umsatzsteuer Identnummer über das VIES System zu überprüfen. Soweit dort die angegebene Umsatzsteuernummer unter dem Namen des Auftraggebers bestätigt wird, erfolgt dann die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer. Privatpersonen hingegen, welche in der Regel über keine Umsatzsteuer Identnummer verfügen, müssen die Rechnung hingegen mit der ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlen.


Gesamten Artikel lesen »


Das neue Gesetz zu den erneuerbaren Energien in Griechenland – Mehr Wachstum durch Investitionen in Erneuerbare Energien

Publiziert am 31.Mai.2010 von Abraam Kosmidis

von Rechtsanwalt Aris Kapsalis

Die neuen Regelungen des Gesetzes „zur Beschleunigung der Ausweitung der Erneuerbaren Energiequellen zur Bekämpfung des Klimawandels“ stärken die Konkurrenzfähigkeit der griechischen Wirtschaft im Umweltbereich, schaffen neue unternehmerische Möglichkeiten, sichern die Existenzmöglichkeit von Investitionen und schaffen neue Arbeitsplätze. Grundsätzlich führt das neue Gesetz zu einer progressiven und gesunden Steigerung der Wirtschaftlichkeit des EE-Marktes. Das bisherige Gesetz Nr. 3468/2006 zu den Erneuerbaren Energiequellen wird hierbei durch das vorgenannte neue Gesetz ergänzt und verbessert. Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich das neue Gesetz als „investorenfreundlicher“ erweist und ausländischen Unternehmen einen leichteren Eintritt in den griechischen Markt gewährleistet.

Wesentliche Merkmale des Gesetzes sind die Senkung des Bürokratieaufwands, die Beseitigung der Intransparenz, die Senkung der Arbeitslosigkeit, die Steigerung des Investitionspotentials sowie die Steigerung der Wirtschaftserträge in den Kommunen und Präfekturen.

Als Gegenkraft zum dreijährigen Unterstützungspaket der EU soll daher insbesondere der Bereich der EE, auch nach expliziter Intention des Gesetzgebers, zur Schaffung von Einnahmequellen und damit zum Aufschwung der Wirtschaft führen.

Insbesondere wurden mit der neuen Gesetzgebung folgende Ziele gesetzt:

  • 20% der Stromerzeugung aus EE soll im Jahre 2020 dem gesamten Endenergieverbrauch dienen. Die von der europäischen Richtlinie 28/2009 anvisierten 18% sollen damit als Ziel übertroffen werden.
  • mindestens 40% Gesamtstromerzeugung aus EE bis zum Jahre 2020
  • mindestens 20% der Stromerzeugung aus EE sollen bis zum Jahre 2020 dem Verbrauch von Heizung und Kühlung dienen
  • mindestens 10% soll dem Endenergieverbrauch bei den Fortbewegungsmitteln dienen (Biogas). Im Vergleich dazu liegt Deutschland bei 20%.

Die Änderungen der bisherigen Gesetzgebung liegen einerseits in einer erheblichen Vereinfachung des Lizenzvergabeverfahrens für die Installation einer Produktionsanlage und andererseits in der Schaffung größerer Anreize zur Projektumsetzung. Genauer gesagt wurden folgende Ziele und Regelungen getroffen:

  • Ziel ist zunächst die Vervielfachung der Anzahl von neuen Investitionen im Bereich der EE bis zu einer Höhe von 1000 MW im Jahr. Derzeit liegt in Griechenland die Gesamtstromerzeugung bei 200-500 MW im Jahr, wohingegen bei den Windparkanlagen die Anzahl der Projekte in den Jahren 2004 bis 2009 von 465 MW auf 1087MW (134%-ige Erhöhung) gestiegen ist. Die direkte Lizenzvergabe durch die RAE als auch die Festlegung verbindlicher und verkürzter Fristen für die öffentliche Verwaltung sollen die Unmittelbarkeit der Projektumsetzung garantieren.
  • Das bürokratische Verfahren reduziert sich von 36-60 Monaten auf 8-10 Monaten. Zudem wird die öffentliche Verwaltung ermächtigt, eine Umweltstudie entweder begründet abzulehnen, andernfalls gilt diese Studie als automatisch genehmigt, wenn eine Frist von 4 Monaten ab Einreichung abgelaufen ist. Vorgesehen ist auch die Gründung einer selbständigen an das Umweltministerium angeschlossenen Behörde zur Förderung von Investitionen aus EE in Form von „One Stop Shops“.
  • Die Lizenzvergabe wird vom Verfahren zur Erteilung der Umweltauflagen abgetrennt und erfolgt nunmehr erst in einem zweiten Stadium. Die Produktionslizenz ist von der RAE innerhalb von zwei Monaten ab Antragsstellung zu erteilen. Ausgenommen werden hierbei Anlagen mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit.
  • Das bisherige Umweltverfahren, welches aus zwei Verfahrensstadien bestand, wird nunmehr in einem Verfahren vereinheitlicht.
  • Zudem erfolgt die Anhebung mehrerer Vergütungssätze in verschiedenen Kategorien der EE, so erfolgt beispielsweise in der Produktion von Energie aus Photovoltaik eine Erhöhung von 457€ auf 550€ pro MWh. Letzteres gilt insbesondere auch für Meereswindparks und Biogasanlagen. Grundsätzlich liegt ein zentraler Gesetzeszweck in der Anpassung der Vergütungen, damit insbesondere kleinere Anlagen von Privatleuten und Bauern gefördert werden können.
  • Die Meereswindparks sollen nach dem neuen Gesetzesentwurf verstärkt gefördert werden und stehen daher im Mittelpunkt der Neueinführungen. Aus diesem Grunde soll für letztere auch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden.
  • Eine wichtige Änderung ist auch die Umverteilung der speziellen EE-Gebühr (3%) an. Demnach soll ein beträchtlicher Anteil der Einnahmen aus dieser Gebühr (1/3) einerseits den lokalen Haushalten der betreffenden Gemeinde, innerhalb derer der Betrieb von Projektanlagen zugelassen wurde, und teilweise der Gemeinde selbst zugeführt werden. Im Grunde genommen sollen daher niedrigere Stromrechnungen in den Gemeinden erteilt werden, in denen die Installation von Parks zugelassen wurde. Der Rest der Einnahmen aus der EE-Gebühr soll der Besonderen („Grünen“) Kasse zur Umsetzung von Regulierungs- und Umweltplänen zugeführt werden. Im Rahmen dieser Gesetzgebung gewinnt daher der Aspekt des kommunalen Wirtschaftsaufbaus, des Umweltschutzes und der gesellschaftlichen Unterstützung eine besondere Bedeutung.
  • Bei Landflächen, die bislang als hochproduktives Agrarland eingestuft wurden, soll nunmehr die Investition und Installation einer Anlage möglich sein. Damit kommt man sehr vielen Investoren entgegen, weil viele projekttaugliche Nutzungsflächen bislang nicht verwendet werden konnten. Insbesondere wird in solchen Fällen auch ein in Ausnahmefällen eventuell erforderliches Umwidmungsverfahrens entfallen, so dass der bürokratische Aufwand zur Projektumsetzung auch an dieser Stelle erheblich verkürzt und erleichtert wird.

An diese Reform schließt sich in einem weiteren Schritt der Erlass des neuen Investitionsförderungsgesetzes an, welcher die Thematik der Subventionierung derartiger Projekte neu regeln soll. Nach bisherigen Erkenntnissen wird es nach wie vor eine Förderung für derartige Investitionen geben. Die einzelnen Kriterien und Förderungssätze stehen noch in Diskussion, doch ist auch in diesem Zusammenhang eine für den Investor positive Entwicklung zu erwarten. Dieses Regelwerk wird den ausländischen Unternehmen noch einen weiteren Anreiz geben, eine Investition in Griechenland umzusetzen. Weiterführende Informationen bietet der Artikel Gesetz 3851/2010 zur Beschleunigung der Ausweitung der Erneuerbaren Energiequellen zur Bekämpfung des Klimawandels.


Gesamten Artikel lesen »


Gründung des deutschen Anwaltvereins DAV in Griechenland

Publiziert am 21.April.2010 von Abraam Kosmidis

Logo DAV

Gründung des deutschen Anwaltsvereins DAV in Griechenland

Am 17. März 2010, fand um 14.30 Uhr die Gründungsversammlung des deutschen Anwaltsvereins DAV Griechenland in der Deutschen Botschaft in Athen-Kolonaki statt.

Hierzu fanden sich 36 Anwälte, welche im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr tätig sind, ein.

Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Rechtsanwaltschaft in Griechenland, als auch die Förderung des beruflichen Austausches zwischen den Rechtsanwälten und Dikigori, insbesondere durch   Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung, sowie der Aus- und Fortbildung, der Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Anwaltschaft.

Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Griechenland, der Dikigori in Deutschland, sowie  der Dikigori in Griechenland, die regelmäßig im grenzüberschreitenden  Rechtsverkehr mit Deutschland tätig sind und der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland, die regelmäßig im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Griechenland tätig sind.

Interimsvorstand des DAV

Der Interimsvorstand von links nach rechts: Herr A. Panoutsopoulos, M. Laux, Dr. G.Karamanidis, Frau I.Laux, Frau I. Nikas-Theissen, Herr Prof. K.Roussopoulos und A. Kosmidis

Zwischen deutschen und griechischen Juristen bestehen traditionell lange Beziehungen. Die beiden Rechtsordnungen sind in vielen Bereichen eng miteinander verbunden.

Neben der Verabschiedung der Gründungssatzung wurde auch der Interims-Vorstand des DAV in Griechenland gewählt. Herr Michael Laux übernahm dabei das Amt des Vorsitzenden, Frau Irene Laux wurde zur Schriftführerin / Medienbeauftragten gewählt,  Herr Professor Kleanthis Roussos bekleidet das Amt des Schatzmeister, Herr Abraam Kosmidis, Herr Alexis Panoutsopoulos, Herr Dr. Georgios Karamanidis und Frau Irene Nikas – Theisen wurden zu stellvertretenden Vorsitzenden bestellt.

Nach dem Beschluss der Gründungsssatzung sowie der Wahl des Interimsvorstands sprach auch der deutsche Botschafter dem Verein seine Glückwünsche aus.


Gesamten Artikel lesen »


Anstehende Gesetzesänderungen zum Steuerrecht, Baurecht, Energierecht und Verwaltungsrecht in Griechenland

Publiziert am 15.April.2010 von Abraam Kosmidis

 Auf Griechenland kommen zu Anfang 2010 diverse Veränderungen in verschiedenen Bereichen zu, Ziel ist eine flexiblere Gestaltung der griechischen Gesetzgebung und parallel die Sanierung der Finanzlage. Die wichtigsten Veränderungen können wie folgt zusammengefasst werden:

 Besteuerung von Erbschaften und elterlichem Vermögen:

Die Regelungen bezüglich der Erbschaftssteuer wurden vor kurzem entscheidend geändert, dies gilt insbesondere in Fällen der Besteuerung von Erbschaften mit besonders hohem Wert von nahe stehenden Angehörigen. Die Abänderung fand durch Einführung des Gesetzes Nr. 3815/2010 statt, welches ebenfalls das Gesetz Nr. 2961/2001 (Gesetzbuch zur Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterlichen Leistungen und Gewinnen aus Lotterie) abändert. Es wirkt sich in erster Linie auf die Besteuerung von Erbschaften bei nahe stehenden Angehörigen (z.B. Ehepartnern, Kindern, Eltern usw.) aus. Bis Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes, wurde das an die Ehepartner oder nahe stehenden Angehörigen (z.B. Kinder) unbewegliche vererbte Vermögen mit einem Prozentsatz von 1% versteuert. Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 3815/2010 werden selbst die aus dem Vermögen gezogenen Gewinne gemäß entsprechenden Maßstabes bis zu einem Prozentsatz von 10% versteuert werden.

 Neue Vorschriften bezüglich der Einkommensteuer:

Die Wahl des Gesetzes durch das griechische Parlament, welches erhebliche Veränderungen bezüglich der Einkommensteuer mit sich bringt, ist zum 15.4.2010 geplant. Einige der vielen Änderungen, die der Gesetzesentwurf mit sich führt sind:

 -                      Abschaffung der meisten Fälle der eigenständigen Besteuerung (also ohne Addition der Gesamteinkünfte und Besteuerung nach der Progressionstabelle).

-                      Berechnung des Mindesteinkommens natürlicher Personen anhand von festgelegten Mindestsätzen (je nach Größe der Wohneinheit, Sachwert des PKW usw.)

-                      Buchführung über aller Einnahmen und Ausgaben für sämtliche Unternehmen

-                      Besteuerung von Dividenden aus AG und GmbH anhand von entsprechenden Maßstäben

-                      Einführung der Grund(eigentums)steuer, welche bei einem unbeweglichen Vermögen ab 400.000€ erhoben wird

 Neue Regelungen für den Kauf von Grundstücken:

Das oben genannte Gesetz sieht ebenfalls starke Veränderungen bezüglich der Grunderwerbssteuer vor. Seit dem Jahre 2005 wurden den Käufern, welche Grundstücke nach 2006 erworben und anschließend wieder verkauft haben mit  Vertragsgebühren und Wertzuwachssteuern (ähnlich der Spekulationssteuer in Deutschland) steuerlich belastet.

Diese speziellen Steuern werden komplett abgeschafft, dafür treten die Regelungen bezüglich der Grunderwerbsteuern des Gesetzes Nr. 1587/1950 in Kraft, wonach ein Erlös von bis zu 20.000 € mit einem Prozentsatz von 8%, der Erlös von über 20.000 € mit einem Prozentsatz von 10% besteuert wird.

 Möglichkeit der Legitimation von baurechtswidrigen Bauten:

Ein vom zuständigen Ministerium eingeführter Gesetzesentwurf gibt den Bürgern die Möglichkeit, welche in Besitz von Gebäuden sind, die gegen bestimmte Bauvorschriften verstoßen, gegen Entrichtung einer bestimmten Geldstrafe vom Abriss baurechtswidriger Bauten verschont zu bleiben und die Gebäude zu legitimieren. Die neuen Regelungen umfassen insbesondere Fälle, in denen Räumlichkeiten entgegen der baurechtlichen Vorschriften anders als vorgesehen genutzt werden (z.B. wird das Untergeschoss im Bauamt als Keller gemeldet, genutzt wird es allerdings als Geschäft) und in denen offen stehende Räumlichkeiten in geschlossenen Räume umfunktioniert werden (z.B. zweiseitig offene Balkons).

 Gesetzesentwurf für die erneuerbaren Energiequellen:

Die Wahl des Gesetzes zur Regelung von erneuerbaren Energiequellen wird im Frühjahr des Jahres 2010 erwartet und soll das vorherige Gesetz Nr. 3468/2006 reformieren. Der Gesetzesentwurf sieht das Erreichen der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien auf 20% (entgegen der in der Richtlinie 28/2009 vorhergesehenen 18%) bis zum Jahre 2020 vor, zudem soll die gewonnene Energie 40% des Strombedarfs für das Jahr 2020 decken.

 Weiter, werden Änderungen bezüglich des Genehmigungsverfahrens vorgesehen, darunter fällt unter anderem die Trennung des Genehmigungsverfahren zur Erteilung einer Erzeugungslizenz vom Genehmigungsverfahren für die Einhaltung der Umweltauflagen, wobei letztere Genehmigung künftig statt vom Wirtschaftsministerium nun bei der Energie und Regulierungsbehörde (RAE) erteilt wird. Von der Verpflichtung der Erlangung einer Erzeugungslizenz werden diejenigen ausgenommen, welche nicht mahnbare oder in geringem Maße mahnbare Aktivitäten vornehmen, das Verfahren für die Erstellung eines Gutachtens über die Erstbewertung und Einschätzung der Umweltverträglichkeit (EEUV) und das Verfahren für die naturschutzrechtliche Genehmigung (NG) werden in ein Verfahren zusammengeschlossen.

 Änderung der kommunalen Verwaltungsstruktur Griechenlands:

Zum Herbst 2010 wird die Wahl eines Gesetzes erwartet, welches den Entwurf „Kallikratis“ umsetzen soll. Dieser bezieht sich auf die Reduzierung der Behördenanzahl der kommunalen Verwaltungen (OTA), die Kompetenzen sollen auf wenigere Behörden verteilt werden was zu einer höheren Flexibilität des Staates führen soll. Das Gesetz betrifft die kommunalen Verwaltungsbehörden (OTA) in 13 Verwaltungsbezirken, die Institution der Präfektur wird aufgehoben. In diesem Sinne wird die heutige Anzahl von 1.070 Gemeinden auf 370 reduziert. Auf Grund dieser verwaltungstechnischen Reformierung gehen alle Kompetenzen der früheren Präfekturen nun auf die Gemeinden und Verwaltungsbezirke über. Auf diese Weise wird eine Vereinfachung des staatlichen Verwaltungssystems erwartet, zudem sollen alle Verfahren für die Bürger klarer und einfacher gestaltet werden.



Gesamten Artikel lesen »


Deutschland quo vadis ?

Publiziert am 26.März.2010 von Abraam Kosmidis

In der EU verschärft Deutschland den Ton gegenüber seinen Partnern und Freunden. Die Kanzlerin blieb gestern jedenfalls hart und beharrte auf ihre Position. Das kann einerseits mit den anstehenden Landtagswahlen in NRW in Zusammenhang stehen, andererseits auch mit den eigenen finanziellen Problemen. Auch mag befürchtet werden, dass man im Falle der Unterstützung Griechenlands unerwünschte Signale für andere verschuldete Staaten setzen würde.

Obwohl man als das Land mit den höchsten Exporten durch die Abschaffung der Handelszölle und der Vereinfachung des freien Warenverkehrs in der EU am meisten profitiert, wird auf die strikte Einhaltung der Maastricht-Kriterien gepocht, während die hohen Exporte Deutschlands bei seinen Handelspartnern immer mehr zu negativen Handelsbilanzen und damit zur Notwendigkeit der höheren Neuverschuldung führen.

Unter dem Motto: „wer die Maastricht-Kriterien nicht einhalten kann, der soll aus der Eurozone hinausgeworfen werden können“. Damit wird der Gedanke der Solidargemeinschaft innerhalb der EU kurzerhand zu Grabe getragen. Wer nicht mithalten kann, fliegt raus. Als weitere Forderung erklang, dass man hierzu die Lissabon Verträge ändern müsse. Dies führt zwangsweise zur  Beschädigung des europäischen Gedankens und stellt ein Abrücken von den ursprünglichen Grundsätzen dar, zu welchen sich auch Deutschland bekannt hat.

In diesem Zusammenhang ist auf den Artikel in der FAZ.NET „Merkels neue Spielregeln für Europa“ hinzuweisen:

https://www.faz.net/s/Rub99C3EECA60D84C08AD6B3E60C4EA807F/Doc~E433EB5C51C36405DB15B1F69321324AC~ATpl~Ecommon~Sspezial.html

Man ist geneigt sich zu fragen, ob Deutschland seine Zukunft überhaupt noch in einem großen Europa sieht, oder ob Europa mittlerweile lediglich eher eine lästige Bürde darstellt, welche man nach Erreichen seiner nationalen Ziele am liebsten wieder abstreifen würde.

Da kommt die Griechenland Krise natürlich gerade recht um einerseits von den eigenen politischen Problemen abzulenken und sich andererseits über überzogene Härte in der EU zu profilieren bzw. die Weichen für eine Neuausrichtung der EU zu stellen.

Unter dem Motto:  „Wir brauchen euch nicht (mehr), aber ihr braucht uns“, sollen die Spielregeln in der EU neu definiert werden. Dabei wird offenbar völlig verkannt, dass die auf die Exporte beruhende Stärke Deutschlands nur solange Bestand haben kann, wie andere Länder a) bereit sind deutsche Waren zu kaufen, aber darüber hinaus b) finanziell hierzu auch in der Lage bleiben, dies zu tun.

Was von Griechenland aktuell verlangt wird, entspricht in etwa der Quadratur des Kreises bzw. folgender Forderung: „Du hast zwar kein Geld, aber du musst deine Schulden trotzdem um zig Milliarden abbauen, damit du in der Euro Zone bleiben darfst. Darüber hinaus darfst du dich aber auch kaum neu verschulden, weil du gleichzeitig die Maastricht Kriterien des Stabilitätspaktes einhalten musst. Wir werden dir aber auch nicht dabei helfen, deine Finanzen durch die Aufnahme von günstigen Krediten in Ordnung zu bringen.“

Das ist schlicht unmöglich ! Diese Bedingungen können so überhaupt nicht von allen Ländern der Euro Zone erfüllt werden“. Vielleicht ist das ja aber auch genau der Zweck der Forderung.  Nicht umsonst erklingen die Rufe, dass Griechenland raus soll aus der Euro-Zone. Da ein Hinauswurf nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich ist, soll möglicherweise durch die Aufstellung unmöglich zu erfüllender Forderungen ein freiwilliger Abgang erzwungen werden. Sollte sich diese Position durchsetzen, wird Griechenland nicht das letzte Land sein, welches dann aus dem Währungsverbund ausscheiden müsste.

Auch erweist sich die Abschiebung Griechenlands an den IWF Fonds als äußerst problematisch und schädlich für den Euro und Europa, denn es wird signalisiert, dass die EU nicht einmal in der Lage ist, die Krise eines Landes, welches gerade einmal ca. 2% des Bruttosozialproduktes ausmacht, selbst in den Griff zu bekommen.  Herr Trichet war hierüber sichtlich verärgert. Mit dem Verweis Griechenlands an den IWF hat die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel eine neue Eskalationsstufe im Kampf gegen die anderen Europäer eingeleitet. Was soll eigentlich einmal geschehen, wenn der Euro und Europa auf eine größere Krise zusteuert ? Das wäre dann wohl das Ende des Euros und des europäischen Gedankens dazu. Diese Signale aus Berlin sind deshalb nicht nachvollziehbar und lediglich nur unter dem Hintergrund eigener finanzieller und politischer Probleme überhaupt noch  zu erklären.

Glücklicherweise werden die Ansichten der aktuellen Regierung Deutschlands in dieser Frage jedoch von den überwältigenden Mehrheit der übrigen europäischen Länder offenbar nicht geteilt. Die meisten EU-Regierungen - und im Übrigen auch Herr Schäuble – sehen in der Involvierung der Washingtoner Behörde nämlich eine Bankrotterklärung Europas. Viele EU Länder und Mitglieder der Euro Zone sind über diese starre Position Deutschlands deshalb verärgert. Das griechische Schuldenproblem hätte von der EU intern gelöst werden müssen. Zudem fürchtet die Europäische Zentralbank (EZB) zu Recht um ihre Unabhängigkeit, falls der IWF Einfluss auf die europäische Haushaltspolitik bekommen sollte.


Gesamten Artikel lesen »


Steuern Griechenland – Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Finanzkrise

Publiziert am 26.März.2010 von Abraam Kosmidis

1. Maßnahmen zur Senkung des finanzwirtschaftlichen Defizits im Rahmen der Einkommenspolitik 2010

Im Folgenden soll in einem Überblick dargestellt werden, welche drastische und unmittelbare Maßnahmen die griechische Regierung zur Sanierung des Haushaltes zusätzlich zur Steuerreform getroffen hat. Es handelt sich hierbei um eine Reihe von Maßnahmen, welche für die griechischen Bürger hohe finanzielle Einschnitte bedeuten. Dabei muss  berücksichtigt werden, dass mit dieser Steuerreform in Griechenland Maßnahmen auferlegt werden, die in anderen Ländern der EU-Zone im Zuge von Jahrzehnten und etappenweise eingeführt werden. Der griechische Steuerzahler wird aber nun aufgefordert, all diese Einschnitte in einem Zug auf seine Schultern zu bürden. Berücksichtigt sei an dieser Stelle auch die Tatsache, dass weit über 60% des griechischen Volkes diese Reformierung begrüßen und mittragen.

1.1.Lohnsenkungen im öffentlichen Dienst

Jegliche Art von Zuschüssen, Entschädigungen und Vergütungen der Angestellten des öffentlichen Dienstes werden um 12 % verringert.

Die Zuschüsse nach den §§ A3 der Artikel 30 und 33 gemäß des Gesetzes 3205/2003 werden um 20% verringert, während die Zuschüsse für Weihnachten, Ostern und Urlaub werden um 30 % gesenkt werden.

Diese Vorschriften gelten auch für Angestellte im öffentlichen Dienst mit Arbeitsverträgen des privaten Rechts.

1.2.Höchstgrenze für Einnahmen und zusätzlicher Vergütungen

Zusätzlich gilt, dass jegliche Art von Einkünften und zusätzlicher Vergütungen von Angestellten im öffentlichen Dienst nicht den Verdienst des Generalsekretärs des Ministeriums überschreiten dürfen.


1.3.Einkommenspolitik 2010

Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, bis hin zum 31.12.2010, ist der Abschluss, die Gewährung oder die Zahlung von Gehaltserhöhungen an Angestellte des öffentlichen Dienstes untersagt.


1.4.Finanzielle Sonderbeiträge natürlicher Personen mit hohem Einkommen

a) Auferlegung von Sonderbeiträgen in Höhe von 1% des Einkommens natürlicher Personen, die nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 des Artikels 2 des Gesetzes für Einkommensbesteuerung (gemäß des Gesetzes 2238/1994) besteuert werden. Diese Regelung gilt auch für natürliche Personen, die nach den Vorschriften des Artikels 5 des Z. Entschlusses Jahrgang 1975 (FEK 23 A), besteuert werden.

b) Für die Auferlegung des Sonderbeitrages wird das gesamte Nettoeinkommen (steuerpflichtiges und nicht steuerpflichtiges) der natürlichen Person für das Jahr 2010 berücksichtigt, sofern es den Betrag in Höhe von 100.000 € überschreitet (ausgenommen sind die Einnahmen gemäß § 1 des Artikels 14 und des Falles c des § 4 des Artikels 45 des Gesetzes für Einkommensbesteuerung).


  1. 2. Verringerung der Beteiligungen an Kollegialorganen

2.1.Senkung der Vergütungen für Beteiligungen an Kollegialorganen

Artikel 17 des Gesetzes 3205/2003 wird durch folgende Regelungen ersetzt:

a) Jegliche Art von Kollegialorganen mit dauerhaftem oder vorübergehendem Charakter (z.B. Kollegium, Kommission, Arbeitskreise, usw.) des öffentlichen Dienstes, juristischer Personen des öffentlichen Rechts und der Organisationen der Gemeindeverwaltung, arbeiten im Rahmen der normalen Arbeitszeit der jeweiligen Dienststellen, ohne dass den Mitgliedern eine zusätzliche Vergütung oder Entschädigung gewährt wird.

b) Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen das Kollegialorgan eine besondere Rolle für die Wirtschaft des Landes oder die bessere Funktion der öffentlichen Verwaltung spielt. In diesem Fall wird der Betrieb außerhalb der normalen Arbeitszeit mit der Gewährung einer Entschädigung vergütet. Die monatliche Entschädigung darf für den Vorsitzenden nicht höher als 400 € und für die Mitglieder und Sekretäre nicht höher als 300 € sein. Für die Gewährung der Entschädigungshöchstgrenze müssen mindestens vier Sitzungen im Monat stattfinden.

3. Einstellungsbeschränkungen

3.1. Einstellungsstopp für das Jahr 2010

Für das Jahr 2010 werden keine neuen Stellen im Öffentlichen Dienst besetzt, mithin werden keine freien Arbeitsplätze geschaffen. Nur die Kandidaten, die bis zum 31.12.2009 für den öffentlichen Dienst ausgewählt wurden, werden zu Beginn der zweiten Jahreshälfte 2010 bis zum 31.12.2012 stufenweise eingegliedert.


3.2. Einstellungsbeschränkung für die Jahre 2011 bis 2013

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 wurde die Entscheidung getroffen, dass die Anzahl der jährlichen Einstellungen unbefristeter Laufzeit reduziert werden soll, mithin soll eine Einstellung im Verhältnis zu fünf Entlassungen stehen.

4. Neuanpassung der Mehrwertsteuer und spezieller Verbrauchssteuern -spezielle Steuer auf Luxusgüter-

4.1. Neuanpassung der Mehrwertsteuer

Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes:

a) von 19% auf 21% (allgemeiner Steuersatz)

b) von 9% auf 10% (z.B. Nahrungsmittel)

c) von 4,5% auf 5% (z.B. Bücher, Eintrittskarten, Schreibwaren)

4.2. Spezielle Verbrauchssteuer auf Tabakprodukte und alkoholische Erzeugnisse

a) Festlegung eines speziellen Verbrauchssteuersatzes von 65%, mit einer Mindesteinnahmegrenze von 78€ pro 1.000 Zigaretten.

b) Festlegung eines speziellen Verbrauchssteuersatzes für Alkohol, genauer gesagt 1.884 € pro 100 Liter Alkohol.

Zudem wird eine spezielle Verbrauchssteuer den Energieprodukten auferlegt.


4.3. Spezielle Steuer für Luxusgüter

Luxussteuer für Kraftfahrzeuge (bemessen nach den Großhandelspreisen vom Hersteller):

a)      von 17000 €- 22000 €: 10%

b)      über 22000 €- 30000 €: 20%

c)      über 30000€: 30%

5. Programme zur Beschäftigung von Arbeitslosen und System zur Regelung von gebührenden Abgaben

5.1. Programme zur Beschäftigung von Arbeitslosen

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit als auch zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen subventioniert das griechische Amt für Arbeit, die sog. Organisation für die Beschäftigung von Arbeitskräften (O.A.E.D.), unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100% der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge).

5.2. System zur Regelung für die Abgabe von Beiträgen

Systemeinführung zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen mit monatlichen Raten. Die Anzahl der Raten kann auf 36 Monate ausgelegt werden, unter der Bedingung, dass die aktuellen Beiträge beglichen werden und die Monatsraten nicht weniger als 200 € betragen.


5.3. Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Vorschriften:

a) in Artikel 1: zum 1.1.2010

b) in Artikel 2,6 und 7: zum 1.3.2010

c) in Artikel 12: zum 15.3.2010

d) in Artikel 13 bis 17: zum 4.3.2010

e) Die Gültigkeit der übrigen Vorschriften des Gesetzes beginnt ab der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger.


Gesamten Artikel lesen »