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Kriegsschulden-Debatte: Hat Griechenland einen Anspruch auf Rückzahlung der Zwangsanleihe von 1942?

Publiziert am 17.März.2015 von Abraam Kosmidis

Kriegsschulden DebatteDarstellung der verfügbaren Fakten zur Frage des Fortbestands und der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen Griechenlands gegen Deutschland aus der Zwangsanleihe der Besatzungszeit im Zweiten Weltkrieg.

Die Frage der deutschen Kriegsschulden gegenüber Griechenland unterteilt sich in zwei verschiedene Komplexe. Der eine Komplex dreht sich um die Frage nach der Wiedergutmachung für das im Zweiten Weltkrieg erlittene Leid und die Kriegsschäden, während sich die der zweite Komplex eine Zwangsanleihe aus dem Jahr 1942 zum Gegengestand hat.Dabei wird darüber spekuliert, ob etwaige Reparationsfragen bestehen, ob sie 70 Jahre nach Kriegsende ihre Berechtigung verloren haben und ob, von der rechtlichen Situation einmal abgesehen, eine moralische und politische Pflicht der deutschen Bundesregierung besteht, die berücksichtigt werden müsste.Der Artikel befasst sich im Wesentlichen mit der zweiten Frage, also dem Rückzahlungsanspruch aus der Zwangsanleihe in rechtlicher Hinsicht. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Anspruchs kann im Rahmen dieses Beitrags nicht erfolgen, sondern es werden lediglich die formellen Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs und seiner Geltendmachung dargestellt.

Sachverhalt

Nachdem das Deutsche Reich bzw. die Wehrmacht im Balkanfeldzug (April 1941) Griechenland besetzte, wurde die Bank von Griechenland genötigt, der Deutschen Reichsbank eine Anleihe in Höhe von 476 Millionen Reichsmark zu gewähren und ihre Devisenreserven an das Deutsche Reich abzutreten. Dies ergibt sich u.a. aus einem Bericht des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches vom 12. April 1945 an die Reichsbank. ( Aktenstück R 27320 im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts. Archivnummer und Betrag angeführt bei Hagen FleischerWenn ihr euch erinnert, können wir vergessenBundeszentrale für politische Bildung (bpb), 17. März 2014.) Eine Zurückzahlung der „Besatzungskosten“ oder der „Anleihe“ ist nie erfolgt. (https://de.wikipedia.org/wiki/Reparationen#Griechenland) Von Bedeutung für den Anspruch ist ferner, ob mit der Zwangsanleihe nur Besatzungskosten der Wehrmacht in Griechenland gedeckt, oder ob die Mittel auch anderweitig verwendet wurden. Ferner sollen bis Kriegsende sogar die ersten zwei Tranchen der Anleihe zurückgezahlt werden.Aus griechischer Sicht stellt die Zahlung der beiden Tranchen ein Anerkenntnis des  Rückzahlungsanspruchs dar. Durch seit Kriegsende unterbliebene Zins- und Zinseszinszahlungen sind die ca. 476 Mio. Reichsmark bis Ende 2011 nach deutschen Berechnungen auf mittlerweile rund 3,3 Milliarden Reichsmark bzw. 8,25 Milliarden Dollar aufgelaufen (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages WD 4, 093/12). Griechische Quellen gehen hingegen von noch höheren Summen, teilweise von 40 Mrd. Euro und noch mehr aus.Mit dem Londoner Schuldenabkommen von 1952 wurde vereinbart, dass die Verhandlungen über deutsche Kriegsschulden bis zur Einheit Deutschlands zurückgestellt werden sollten.Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 wurde der Zwei-plus-Vier-Vertrag abgeschlossen, der die deutschen Kriegsschulden abschließend regeln sollte.Problem ist hierbei, dass die Teilnahme u.a. Griechenlands an diesen 2+4 Gesprächen vermieden wurde und Griechenland deshalb als Vertragspartei nicht dabei war. Der damalige Außenminister Herr Hans-Dietrich Genscher hat dazu in seinem Buch ausgeführt, dass man die Bezeichnung „Friedensvertrag“ bewusst vermieden und den Vertrag als „2+4 Vertrag“ getauft habe, um etwaigen Reparationsforderungen zu entgehen. Dies deckt sich mit den SPIEGEL-Informationen und Unterlagen aus dem Revolutionsjahr 1989/90, die der SPIEGEL ausgewertet hat. Danach hielt der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl und sein Außenminister Hans-Dietrich Genscher bei den Verhandlungen Länder wie Griechenland vom Verhandlungstisch fern und vermieden bewusst Formulierungen, aus denen sich Entschädigungen hätten ableiten lassen. „Kohls Unterhändler sorgten demnach zudem dafür, dass der Begriff "Friedensvertrag" nicht verwendet wurde, der vermutlich zu griechischen Forderungen geführt hätte.“ und „An einem "Friedensvertrag" könne man "aus finanziellen Erwägungen kein Interesse haben", erklärte Staatssekretär Friedrich Voss.“ (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/griechenland-kohl-trickste-bei-reparationsforderungen-a-1019588.html). Der „2+4 Vertrag“ wird heute als „Meisterwerk der Diplomatie“ bezeichnet. (https://de.wikipedia.org/wiki/Zwei-plus-Vier-Vertrag).Heute argumentiert Berlin, die Griechen hätten ihre Forderungen 1990 vorbringen müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, wann Griechenland eigentlich seine Forderungen hätte geltend machen sollen, wenn nach dem Londoner Schuldabkommen von 1952 die Kriegsschuldforderungen bis zur Wiedervereinigung zurückgestellt wurden, während mit dem „2+4 Vertrag“ 1990 eine abschließende Regelung ohne die Teilnahme Griechenlands an den Verhandlungen getroffen worden sein soll. Damit wäre weder zwischen 1952 und 1990 noch nach 1990 die Geltendmachung möglich gewesen. Das Argument, dass Griechenland seine Forderungen 1990 hätte geltend machen müssen, dürfte deshalb aus tatsächlichen Gründen aber auch aus juristischen Gründen wohl unhaltbar sein, denn ein Vertrag zu Lasten Dritter in dessen Abwesenheit ist rechtlich nicht möglich bzw. wirksam. Eine etwaige nachträgliche Zustimmung zum „2+4 Vertrag“ kann dabei nur als eine Zustimmung zur Wiedervereinigung Deutschlands aber nicht als Verzicht auf etwaige eigene Forderungen bewertet werden.Der Bundesgerichtshof stellte insoweit fest: "Das Londoner Schuldenabkommen ist jedoch durch die abschließende Regelung im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands als Moratorium gegenstandslos geworden... Soweit sie (bzw. die Vertreter der Bundesregierung) im vorliegenden Prozess darüber hinaus meint, der Zwei-plus-Vier-Vertrag schließe sämtliche unter Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk fallenden Individualansprüche endgültig aus ..., hat dies allerdings, was die streitigen Ansprüche der Kläger angeht, keine Grundlage, weil - abgesehen davon, daß Griechenland nicht Vertragspartei war -nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Verzicht dieses Staates auf individuelle Ansprüche zu Lasten seiner Angehörigen ergeben und seine Wirksamkeit herleiten soll." (III. Zivilsenat ZR 245/98). Dies bedeutet, dass die ehemaligen Kriegsgegner, in diesem Fall Griechenland, evtl. die Möglichkeit hätten, ihre Forderungen geltend zu machen.

Stellt die Zwangsanleihe eine Reparationsforderung oder einen Kredit dar ?

Nach griechischer Sicht ist juristisch noch nicht abschließend geklärt, ob eine Rückzahlung der Zwangsanleihe unter die Reparationszahlungen zu rechnen ist oder nicht vielmehr zivilrechtlich als Kredit betrachtet werden muss.Die deutsche Bundesregierung sieht die Forderung nach Rückzahlung der Anleihe als Reparationsforderung an und ist insofern nicht zahlungsbereit, da bezüglich der Wiedergutmachung Regelungen geschlossen und Zahlungen geleistet wurden, von denen auch Griechenland profitierte. Nach Jahrzehnten „friedlicher, vertrauensvoller und fruchtbarer Zusammenarbeit“ zwischen Deutschland und dem NATO- und EU-Partner Griechenland, so die Bundesregierung weiterhin, habe „die Reparationsfrage ihre Berechtigung verloren“. (Antworten der Bundesregierung auf mehrere Kleine Anfragen der Fraktion Die LinkeBT-Drs. 17/709 vom 11. Februar 2010 und 18/451 vom 6. Februar 2014.Die Ansicht der Bundesregierung ist juristisch umstritten. Nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 4, 093/12) ist sie nicht zwingend. Reparationszahlungen aus Kriegsschulden und Kriegsverbrechen sind dabei nicht gleichzustellen mit einer der griechischen Zentralbank auferlegten Zwangsanleihe.

Wurden etwaige Ansprüche mit den Zahlungen aus dem Wiedergutmachungsvertag von 1960 abgegolten ?

Im Rahmen des Vertrages mit der Bundesrepublik vom 18. März 1960 über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, erhielt Griechenland Zahlungen in Höhe von 115 Millionen D-Mark „zugunsten der aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen griechischen Staatsangehörigen“ und Hinterbliebenen. (siehe Bundesdrucksache 2284 vom 6.12.1960https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/03/022/0302284.pdf ).In der Bundesdrucksache ist auch der weitere Briefwechsel zwischen dem Auswärtigen Amt und der griechischen Botschaft in Bonn enthalten. In ihrem Brief vom 18.3.1960 behält sich die griechische Botschaft vor, „mit dem Verlangen nach Regelung weiterer Forderungen, die aus nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen während Kriegs- und Besatzungszeit herrühren, bei einer allgemeinen Prüfung gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 [an die deutsche Regierung] heranzutreten“.Die Forderungen nach Kriegsentschädigungen und nach Rückerstattung der Zwangsanleihe von 1942 wurden damit von dieser Vereinbarung ausgeklammert und ist nicht mit der Zahlung aus dem Wiedergutmachungsvertrag von 1960 abgegolten.

Höhe der Forderung:

Der Wert der Zwangsanleihe von 1942 wird von Fachleuten sehr unterschiedlich eingeschätzt: Die Berechnungen liegen zwischen drei Milliarden und 64 Milliarden Euro. Nach einem vertraulichen Bericht einer Expertenkommission des griechischen Rechnungshofs, der im Januar 2015 der Regierung vorgelegt wurde, sollen die griechischen Experten auf eine Zahl von elf Milliarden Euro kommen. Andere Experten schätzen die Gesamtschulden Deutschlands gegenüber Griechenland mittlerweile auf bis zu 160 Milliarden oder sogar auf 575 Milliarden Euro. Eine griechische Studie zu Geldforderungen Griechenlands an Deutschland wurde Anfang März 2013 abgeschlossen und als streng geheim deklariert. Am 8. März 2015 veröffentlichte die Zeitung „To Vima“ diese Studie. Die Gesamtforderungen werden darin zwischen 269 und 332 Milliarden Euro beziffert. Ministerpräsident Tsipras sagte zwei Tage nach der Veröffentlichung, ein Parlamentsausschuss solle sich mit dem Thema befassen. (https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Zwangsanleihe_in_Griechenland mit Verweis auf weitere Fundstellen).

Anwendbares Recht:

Der erste zu klärende Rechtsfrage, ist die Frage nach dem anzuwendenden Recht, also ob der Sachverhalt nach gegenwärtigem oder dem das zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Recht geklärt werden muß. (Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 18/451 vom 06.02.2014, Deutscher Bundestag, Ausarbeitung WD 2-3000-093/13)Ausgangsposition ist dabei zunächst der Grundsatz, dass die Entstehung völkerrechtlicher Ansprüche nach dem Völkerrecht zu beurteilen ist, das zum Zeitpunkt dieser Entstehung galt. Folgerichtig lehnen Staatenpraxis und Rechtsprechung die Rückwirkung völkergewohnheitsrechtlichen Deliktsrechts ab.Allerdings gilt im Völkerrecht kein allgemeines Rückwirkungsverbot. So ist insbesondere im Bereich des völkerrechtlichen Vertragsrechts eine rückwirkende Anwendbarkeit neuer Vertragsbestimmungen zulässig und jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Vertragsparteien diese Rückwirkung ausdrücklich vereinbaren. Demnach bestünden also keine grundsätzlichen völkerrechtlichen Bedenken, wenn sich Griechenland und Deutschland in einer vertraglichen Vereinbarung darauf verständigt hätten, im bilateralen Verhältnis das erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getretene Recht auf einen  historisch zurückliegenden Sachverhalt anzuwenden.Hinsichtlich der Zwangsleihen von 1942 führt die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Völkerrechts zu dem Ergebnis, dass die materielle Völkerrechtskonformität der Zwangsanleihen nach dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Völkerrecht zu beurteilen ist.In diesem Fall würde die Haager Landkriegsordnung vom 26. Januar 1910 gelten, da gemäß Art. 2 beide kriegsführende Parteien (in dem Fall Deutschland und Griechenland) die Landkriegsordnung gezeichnet hatten. Des Weiteren regelte die Landkriegsordnung welche Eingriffe in das Eigentum des besetztem Gebiets zulässig sind und welche nicht. Dabei wird unterschieden zwischen privatem und öffentlichem Eigentum.Anwendung findet auch Art. 49 Haager Landkriegsordnung, wonach der Besetzende in den besetzten Gebiet unter anderem Auflagen in Geld erheben darf, sofern diese zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets dienen. Somit hängt die Bewertung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Zwangsleihe nach der Haager Landkriegsordnung – bzw. des entsprechendem Völkergewohnheitsrecht – unter anderem davon ab, wie die erhobenen finanziellen Mittel tatsächlich verwendet wurden. Sollten also die Zwangsanleihe auch zu militärischen Zwecken außerhalb von Griechenland gedient haben, lägen diese Vorgänge außerhalb des Regelungsgehalts des Art. 49 Haager Landkriegsordnung. Diese Ansicht wird auch in der Literatur vertreten (siehe Vgl. Dietrich Eichholz, Geschichte der deutschen Kriegswirtschaft 1939-1945, Band III Teil 2, München 2003, S. 459)Nach Prof. Hagen Fleischer, Historiker, Universität Athen wurde die Zwangsanleihe jedoch für militärische Zwecke außerhalb Griechenlands, insbesondere für den Nordafrikafeldzug verwendet. „Die deutschen Besatzer pressten dem ausgeplünderten Land zudem Millionen-Kredite ab. Jeden Monat musste die griechische Nationalbank eine so genannte Zwangsanleihe aufbringen. Damit wurden dann vor allem solche Kosten und Ausgaben der Wehrmacht gedeckt, die nicht unter die normalen Besatzungskosten in einem Krieg fallen. Das waren dann die Kosten für die Kriegsführung im östlichen Mittelmeer. Selbst Rommels Nordafrikafeldzug wurde zum Teil von den Griechen mitfinanziert.“ ( https://www.rbb-online.de/kontraste/archiv/kontraste-vom-12-03-2015/griechenland-deutsche-schulden.html )Die Verwendung der Zwangsanleihe für militärische Zwecke in Nordafrika wäre, soweit dies zutreffend sein sollte, demnach nicht als „Eingriff in das Eigentum des besetzten Gebietes“ vom Regelungsgehalt des Art. 49 Haager Landkriegsordnung gedeckt.

Anerkenntnis des Anspruchs

Folgt man den verfügbaren Informationen soll das Deutsche Reich bereits eine oder zwei Tranchen als Rückzahlung an Griechenland geleistet haben. Die griechische Seite geht deshalb von einem Anerkenntnis des Bestehens des Rückzahlungsanspruchs aus.Nach Prof. Hagen Fleischer hätten die Nazis noch  kurz vor Kriegsende mit der Rückzahlung der Zwangsanleihe begonnen, wie aus Dokumenten hervorgehe, die er entdeckt habe. Eine von Nazi-Deutschland selbst berechnete und anerkannte Restschuld von 476 Millionen Reichsmark sei aber offen geblieben. (Prof. Hagen Fleischer, Historiker, Universität Athen https://www.rbb-online.de/kontraste/archiv/kontraste-vom-12-03-2015/griechenland-deutsche-schulden.html )

Zuständiges Gericht

Mit Hinblick auf die Geltendmachung der Zahlungsanspruche Griechenlands gegen Deutschland stellt sich die Frage nach dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht.Grundsätzlich kann der Internationale Gerichtshof (IGH), soweit die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit erfüllt sind, seine Gerichtsbarkeit sowohl im Hinblick auf Schadensersatzansprüche als auch bezüglich vertraglicher Ansprüche ausüben, d. h. auch im Falle der Zwangsanleihe (Siehe im einzelnen Christian Tomuschat, Kommentierung zu Art. 36 IGH-Statut, in: Andreas Zimmermann/Christian Tomuschat/Karin Oellers-Frahm (Hrsg.), The Statute of the International Court of Justice, A commentary, Oxford 2006, S. 589 ff). Die entscheidende Frage ist in diesem Fall, ob sich Deutschland seiner Gerichtsbarkeit freiwillig unterwirft, denn Deutschland hat erst 2008 eine Unterwerfungserklärung gemäß Art. 36 ab 2 des IGH-Status abgegeben die aber nicht rückwirkend auf ältere Streitigkeiten anwendbar ist.Sollte also der IGH keine Zuständigkeit für eine solche Klage haben, kämen nur noch  nationale und deutsche Gerichte in Frage. Vor den nationalen Gerichten eines anderen als des in einem Verfahren beklagten Staates können Ansprüche nach gegenwärtigem Stand des Völkerrechts nur geltend gemacht werden, sofern sich der beklagte Staat nicht auf seine ihm zustehende Staatenimmunität beruft. Im Falle der Durchführung des Verfahrens in einem anderen Land müsste Deutschland also auf seine Staatenimmunität verzichten und sich der ausländischen nationalen Gerichtsbarkeit freiwillig unterwerfen. Anderenfalls müssten Ansprüche Griechenlands wegen der Zwangsleihen gegen Deutschland im Rahmen eines Verfahrens vor deutschen Gerichten erhoben werden.

Verjährung und Verwirkung der Ansprüche

Schließlich müsste noch geklärt werden, ob Deutschland im Falle einer Geltendmachung der Ansprüche die Verjährungseinrede bzw. Verwirkung entgegenhalten könnte. Dies hätte zur Folge, dass Deutschland Zahlungsansprüche Griechenlands nicht mehr erfüllen müsste.Problematisch erscheint bei dem Verjährungseinwand der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist bedarf es der Fälligkeit des Anspruchs. Der Fälligkeitseintritt setzt seinerseits ein bestimmtes oder bestimmbares Datum voraus.  Dabei gilt die Fälligkeit als wesentliche Voraussetzung des Beginns der Verjährung. (Vgl. zum allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Verjährung erst bei Fälligkeit beginnt, im deutschen Recht § 194 Bürgerliches Gesetzbuch).In der Zwangsanleihe wurde jedoch kein Datum für die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung bestimmt. Vertretbar wäre unter Umständen die Annahme, dass die Fälligkeit der Rückzahlung und der Verjährungsbeginn mit Abschluss und Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrag eintrat, nachdem dieser 1990 anstelle eines Friedensvertrags geschlossen wurde. Wie oben dargestellt wurde der „2+4 Vertrag“ gerade deshalb nicht als Friedensvertrag bezeichnet wurde, um etwaigen Reparationsforderungen zu entgehen.Für eine solche Annahme könnte sprechen, dass im Jahre 1965 der damalige Bundeskanzler Ludwig Erhard der griechischen Regierung in Aussicht stellte, „sobald die deutsche Wiedervereinigung unter Dach und Fach sei, werde man die Zwangsanleihe zurückzahlen“. Allerdings erscheint fraglich, ob ein möglicherweise zu einer Entscheidung berufenes Gericht zu der Rechtsauffassung gelangen würde, dass allein die unilaterale Erklärung des Bundeskanzlers von 1965 zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs im Jahre 1990 geführt haben könnte.Prof. Hagen Fleischer, Historiker, Universität Athen: „Wie eingangs bereits erwähnt, war Griechenland an den Verhandlungen zum „2+4 Vertrag“ nicht beteiligt. Beim Vertrag, der 1990 schließlich unterzeichnet wurde, strich man das Wort „Frieden“ einfach. Denn ohne Friedensvertrag keine Reparationen.  Der Vertrag hieß nun „2+4-Vertrag“ – ohne auch nur ein Wort über Entschädigungen und den Zwangskredit zu verlieren. Ausgehandelt hatten das Abkommen die DDR, die BRD und die vier großen Siegermächte – Griechenland durfte nicht mitreden. Die  Ansprüche aber sollten aus Sicht der Bundesregierung fortan verwirkt sein. „Herr Kohl, als er zum ersten Mal angesprochen wurde, sagt er: „Jetzt? Na jetzt ist es zu spät“. Also das zu früh/zu spät kommt direkt hintereinander und von griechischer Seit merkt man natürlich die Absicht und ist verstimmt. In einer diplomatischen Note forderte Griechenland 1995 erneut Verhandlungen über die Rückzahlung der Zwangsanleihe, wurde aber kühl abserviert: „Nach Ablauf von 50 Jahren nach Kriegsende … habe die Reparationsfrage ihre Berechtigung verloren.“ (https://www.rbb-online.de/kontraste/archiv/kontraste-vom-12-03-2015/griechenland-deutsche-schulden.html)Dass Griechenland etwa durch konkludentes Verhalten auf seinen Darlehensrückzahlungsanspruch verzichtet hat, würde voraussetzen, dass Griechenland im Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruchs untätig war, während Deutschland berechtigterweise auf die Geltendmachung zur fraglichen Zeit vertrauen durfte. (WD 4 093/13). Eine Verwirkung des Anspruchs scheidet insoweit aber wohl aus, weil Griechenland zum einen immer wieder auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat, die Ansprüche 1960 ausgenommen wurden, im Memorandum von 1965 erneut auf die Ansprüche eingegangen wurde und zum anderen die Zahlung nach einer Wiedervereinigung Deutschlands in Aussicht gestellt wurde, während die Anwesenheit Griechenlands bei den „2+4“ Verhandlungen bewusst vermieden wurde, und es damit seine Ansprüche nicht geltend machen konnte. Die griechische Regierung hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keinen formellen, endgültigen Verzicht auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen erklärt, sondern immer wieder auf deren Bestehen hingewiesen. Griechische Politiker wie etwa der ehemalige Ministerpräsident Mitsotakis und der damalige Außenminister Samaras forderten Reparationszahlungen. Jahre später bezeichnete der ehemalige griechische Außenminister Avramopoulos die Kriegsschulden als „offen“ ehe sich die neue Regierung um Ministerpräsident Tsipras mit dem Thema befasste. Gegenüber der Bundesregierung von Deutschland hat keine griechische Regierung seit April 2013 derartige Forderungen geltend gemacht.

Fazit

Bislang gibt es zur Frage der Zwangsanleihe keine eindeutige Rechtsauffassung. Es spricht aber einiges dafür, dass der Rückforderungsanspruch rein rechtlich nach wie vor besteht und heute noch geltend gemacht werden könnte.Letztendlich ist es aber für beide Seiten eine moralisch-ethische Frage, wie man sich unter Freunden nach all den Jahren verhält. Auf der einen Seite steht die Verantwortung Deutschlands zu seiner Schuld und seiner Vergangenheit. Auf der anderen Seite sollte die griechische Seite im Rahmen der Völkerverständigung, der jahrzehntelangen deutsch-griechischen Freundschaft, der bislang von Deutschland erbrachten und von Griechenland als Netto-Empfänger erhaltenen EU-Mittel und der langen EU und NATO Partnerschaft beider Länder bedenken, ob die Geltendmachung der Ansprüche nach all den Jahren, zielführend ist.Der gewählte Zeitpunkt für die Geltendmachung wird der Bedeutung des Anspruch und dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt jedenfalls nicht gerecht und dürfte auch in Anbetracht des Zustandes der bilateralen Beziehungen falsch sein.


Ein Scheitern in der Griechenland Frage würde uns die Geschichte nie verzeihen

Publiziert am 15.März.2015 von Abraam Kosmidis

invest in GreeceÜberlegungen zum Zwiespalt zwischen den unhaltbaren Versprechungen der aktuellen griechischen Regierung aus dem Wahlkampf und der uneinsichtigen Haltung Deutschlands und der Institutionen zur gescheiterten Griechenland-Rettung.


  • Der Euro fällt - die Exporte in der EU steigen, nur profitiert Griechenland kaum davon.
  • Der Ölpreis, Löhne und Gehälter, die Produktionskosten sind auf einem Tiefstand - den griechischen Unternehmen fehlt die Liquidität für Expansion
  • Die EZB hat ein Billionen Ankaufsprogramm für europäische Staatsanleihen aufgelegt - Griechenland ist davon ausgeschlossen.
  • Die Spreads europäischer Anleihen sinken weiter, in Europa werden enorme Geldmassen in den Markt gepumpt - Griechenland kann ohne „Sparprogramm“ jedoch nicht an die Märkte um sich und der Wirtschaft  Liquidität zu verschaffen.
Mit anderen Worten: Die allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen in der EU für eine Verbesserung der griechischen Wirtschaft liegen theoretisch zwar vor, doch hindern die besonderen Rahmenbedingungen Griechenland an der Nutzung dieser Vorteile.  Die geopolitische Lage Griechenlands könnte noch ein Ass im Ärmel sein, das jedoch ziemlich ungeschickt genutzt wird.Leider hat sich das Land für den Weg der Abenteuerpolitik, der Konfrontation und der Ungewissheit, just in einem Moment entschieden, als sich in der Wirtschaft Ende 2014 ein erstes -wenn auch geringes- Wachstumssignal abzuzeichnen schien. Ein Weg mit ungewissen politischen und wirtschaftlichen Folgen, erheblichen Folgekosten und insbesondere mit zweifelhaftem Ausgang. Selbst der „Supergau“ namens „Grexit“ ist mittlerweile nicht mehr tabu und wird in Westeuropa als Option diskutiert.Dennoch müssen auch die Partner Griechenlands akzeptieren, dass die aktuelle griechische Regierung mit ca. 36,3 % den politischen Willen der Mehrheit des griechischen Volkes zum Ausdruck bringt, während die Politik der memorandums-konformen Politik der Nea Demokratia mit 27,8% nur auf dem 2. Platz landete und damit abgewählt wurde. Im Parlament hat die jetzige Regierung aufgrund einer Besonderheit des griechischen Wahlsystems, welches der stärksten Partei weitere 50 Sitze zuschlägt, damit die absolute Mehrheit nur um 2 Sitze verfehlt.Der Zwiespalt ist nun groß. Noch größer ist der notwendige Spagat. Einerseits ist offensichtlich, dass es wie bisher nicht mehr weitergehen konnte. Die von der Troika bzw. den „Institutionen“ auferlegte Austeritäts-Politik hatte Land und Leute ohne Aussicht auf Besserung immer weiter in die Verelendung getrieben, weshalb  „etwas“ geschehen mußte. Über dieses „etwas“ und die Wahl der Mittel kann man allerdings unterschiedlicher Meinung sein. Eine Konfrontation mit den europäischen Partnern ist aus der Sicht vieler Griechen jedenfalls der falsche Weg. Das Land scheint nun in der Zwickmühle zwischen den Vorstellungen der Regierung und der Beharrlichkeit der europäischen Partner gefangen zu sein.Während die heutige griechische Regierung mit populistischen Wahlversprechen und diffusen Auswegszenarien an die Macht kam, wurde dem Volk vermittelt, dass es doch noch einen anderen Ausweg ohne Sparpolitik und Troika gibt und dass nur die Staatsverschuldung das größte nationale Problem sei. Andererseits konnten die europäischen Partner bis heute nicht einsehen, dass ihre auf Bestrafung (wegen der angeblichen falschen Zahlen bei der Euroaufnahme) und nicht auf wirkliche Hilfe ausgerichtete Haltung, sowie die permanente Förderung eines Negativklimas gegenüber Griechenland und das ständige Bashing der Presse, falsch ist und zwangsläufig zur Machtübernahme von radikalen Kräften  führen musste.Die Lage ist äußerst ernst, auch wenn sich ein großer Teil der Bevölkerung in Griechenland dessen noch nicht bewusst ist und weiterhin an die Versprechen aus dem Wahlkampf glauben möchte. Der griechische Ministerpräsident hat enorme Schwierigkeiten, die notwendigen Handlungen vorzunehmen, um das Land vor der drohenden Insolvenz zu retten. Fragliche Ansichten, Aussagen und Verhaltensweisen, sowie  unprofessionelles Verhalten lassen darüber hinaus die Lage Schritt für Schritt weiter eskalieren.Die Großversprechen aus Oppositionszeiten können heute von der heutigen Regierungspartei nun schwer wieder rückgängig gemacht werden. Dazu müsste Herr Tsipras sein eigenes politisches Kapital aufs Spiel setzen. Andererseits fehlen schlicht die finanziellen Mittel, um die Versprechen umzusetzen, was aber von Anfang an absehbar war. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Ministerpräsident nun den politischen Preis für die Rückgängigmachung seiner Wahlversprechen bezahlen möchte, oder ob er einen Plan „B“ für die Beschaffung der Geldmittel hat, die für die Einlösung seiner Versprechen erforderlich sind. Regierungsseitig wurde jedenfalls verlautbart, dass es keinen Plan „B“ gäbe.Andererseits haben Griechenlands Gläubiger in den letzten Jahren viele und teils verheerende Fehler gemacht, möchten diese aber nicht zugeben. Dazu verlieren sie jetzt auch noch ihre Geduld mit der „aufsässigen“ neuen griechischen Regierung.  Die Ansicht, dass Griechenland eventuell nicht zur Eurozone gehöre, ist ebenso ein „no go“ , wie etwaige Bemerkungen gegen den griechischen Finanzminister, die unter die Gürtellinie abzielen. Und auch der lapidare Verweis auf die „Pressefreiheit“ als Deckmantel für die seit Jahren anhaltenden unverantwortlichen Verhaltensweisen von Teilen der Presse wird nicht dem Anspruch gerecht, den man von politisch „erfahrenden“ europäischen Partnern erwarten darf.Was wiederum die griechische politische „Elite“ anbetrifft, ist diese lediglich ihren Vorschriften aber nicht den wirklichen Umständen gewachsen. Nach den anfänglichen Lobreden auf die neue Regierung, haben sie sich für eine unkontrollierte Panikmache entschieden. Beides dürfte falsch sein.Einen möglichen politischen Ausweg könnte eine Abkehr von radikalen Ansichten und Praktiken der Regierung, hin zu einer realpolitischen mitte-links Politik darstellen. Dazu müsste den Syriza Wählern jedoch zunächst vermittelt werden, dass die Versprechen aus dem Wahlkampf zum größten Teil nicht eingehalten werden können. Ferner müsste eine Abkehr von theoretischen und extremen ideologischen Ansichten erfolgen und Zugang zur Realpolitik gefunden werden, die der schwierigen politischen Lage des Landes gerecht wird.Die Einsicht in die eigenen Fehler der Vergangenheit auf griechischer Seite und die Bereitschaft diese abzustellen, stellt dabei eine wesentliche Voraussetzung für den Beginn des so notwendigen neuen Denkens dar. Reformen auf nahezu allen Gebieten (Recht, Steuern, Bildungssystem usw.), Konsolidierung des Staatshaushaltes, Bekämpfung von Filz und Steuerhinterziehung, Wirtschaftsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen stellen dabei wesentliche Voraussetzungen dar, die auch ohne die Hilfe der europäischen Partner längst in Angriff hätten genommen und erledigt werden müssen. Die jetzige Regierung könnte für all diese Reformen stehen und diese glaubwürdig vermitteln, nachdem sie für die Politik der vergangenen drei Jahrzehnte keine Verantwortung trägt. Gleichzeitig müsste den europäischen Partnern in vernünftiger Weise vermittelt werden, dass eine Kehrtwendung in der europäischen Griechenlandpolitik zwingend notwendig ist.Die Einsicht in die eigenen Fehler der Vergangenheit seitens der Partner und Gläubiger Griechenlands bedeutet zunächst das Eingeständnis, dass die bisherigen Rettungsmaßnahmen zu keiner Verbesserung sondern zu einer Verschlechterung der Situation Griechenlands geführt haben. Immer neue Schulden aufzunehmen, um alte abzahlen zu können, löst das Problem nicht, sondern verschleppt es nur. Ferner sollten die Partner zur Einsicht gelangen, dass die auferlegte rigide Sparpolitik / austerity gescheitert ist. Nur Überschüsse aus Staatseinnahmen, welche aus Realwachstum generiert werden, können einen effektiven Abbau des Schuldenbergs ermöglichen. Hierzu sind aber Investitionen in die griechische Wirtschaft und nicht deren Demontage wie bisher notwendig.Momentan lässt der stetige Anstieg des Nationalpopulismus jedoch keinen Freiraum für vernünftiges Denken und überlegte Entscheidungen zu. Die Toleranz für Fehler wird dabei immer kleiner, und falls der sogenannte Zyklus des post-diktatorischen Ära (der sogenannten Metapolitevsi)  durch den Niedergang und die Abspaltung Griechenlands vom Westen, Europas und des Euro abgeschlossen werden sollte, wird es uns die Geschichte nie verzeihen.
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