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Die neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland

Die neuen Steuertabellen, Abgaben und Bußgelder für Immobilien in Griechenland

Publiziert am 30.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
1.  STEUERN - ABGABEN – BELASTUNGEN  AUF IMMOBILIENBESITZ
Α. Steuern – Abgaben / Gebühren – Einbehalte der Einnahmen aus Immobilien
1. Einkommensteuer aus  Mieteinnahmen 11-33 %
 2. Stempelgebühr + OGA (ΟΓΑ) (abzgl. der Mietzinsen) 3,6 %
3.  Sondersolidaritätszuschlag natürlicher Personen 1-4%
4. Angenommene Einkünfte aus dem Hauptwohnsitz zur Eigennutzung (nicht steuerbefreit gemäß dem neuen Einkommensteuergesetz), unentgeltliche Überlassung von einem Wohnsitz an einem  Dritten und an Kindern oder  Eltern für eine Fläche von über 200 m23% des Einheitswertes
5. Objektive Lebenshaltungskosten des Eigentümers oder des gemieteten ersten + zweiten WohnsitzesJe nach Fläche & Preiszone
 6. Angenommene Einkünfte aus selbstgenutzten Gewerbeflächen 11-33 %
 7. Einbehalte der Mietzinsen vom  Staat zugunsten der Beamtenpensionskasse  MTPY  (ΜΤΠΥ) 3 %
 8. Einbehalte der Mietzinsen  von kommunalen Gebietskörperschaften (OTA)  zugunsten  des Versicherungsfonds für kommunale Beamten und Gemeindebeamten (ΤΑΔΚΥ) 2 %
Β. Jährliche Steuern auf  Immobilienbesitz
9. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten  natürlicher & juristischer Personen Gebäude: 2,50-16,25 €/m2Grundstücke: 0,003-9,00 €/ m2
 10. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche PersonenNatürliche Personen: 1‰-1%Juristische Personen :2,5-5‰
11. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke)0,25-0,35‰ (bis zu 10-facher Höhe für hoch Verschuldete an ΟΤΑ)
12. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften15 % (außer unrentablen Immobilien)
13. Anpassungssteuer  über den Wert von Gewerbeimmobilien (periodisch)Land 5 %, Gebäude 8 %
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien
14.Anfallende  MwSt. beim Kauf von Neubauten und  der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken23 %
15. Wertzuwachssteuer  von  Immobilienverkäufen 15 %
16 Grunderwerbssteuer 3 %
17. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken)1,5%
18. Steuer zur Verteilung von Immobilien0,75%
19. Steuer zur Ersitzung von Immobilien3 %
20. Mit der Grunderwerbssteuer: Kommunale Steuer und neue Steuer  zugunsten der  Präfekturkassen  für den Straßenbau  (Gesetz Nr. 4110/13) 3 % der Grunderwerbssteuer7% επί του ΦΜΑ
21. Abgabe zugunsten der Anwaltskasse während der Erstellung von Verträgen und der Transkription7,75‰
22. Zusätzliche Abgabe zur Transkription von Verträgen4,5-7,5‰
Δ. Erbschaftssteuer/elterliche Schenkung & Schenkungen von  Immobilien
23. Erbschaftssteuer oder Steuer  der elterlichen Schenkung von Immobilien 
1. Kategorie : an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern1-10 %
2. Kategorie:  an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20 %
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen20-40 %
 24. Schenkungssteuer von Immobilien  
1. Kategorie: an Enkelkinder, Ehepartnern, Eltern1-10 %
2. Kategorie: an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20 %
3. Kategorie: an anderen Verwandten und dritten Personen20-40 %
Ε. Andere Steuern, Abgaben und Beiträge zugunsten von kommunalen Gebietskörperschaften (Ο.)  und Dritten
25. Kommunale Reinigungs-und Beleuchtungsgebührenfrei  von ΟΤΑ
26. Kommunale Steuer von elektrifizierten Flächen frei  von ΟΤΑ
27. Kommunale potenzielle Abgaben (mit diversen Begründungen)frei  von ΟΤΑ
 28. Sonderabgabe für erneuerbare Energiequellen  Kwh x  Tarif €/Kwh
 29. Abgabe zugunsten des neuen griechischen Rundfunks  (ΝΕΡΙΤ) 3 Euro/Monat
30. Abwassergebühren von Immobilien (Anschluss-Nutzung).Von DEKO (ΔΕΚΟ) - ΟΤΑ
31. Beiträge für Land & Geldbeiträge  für die Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83)Für Land bis 60 %,  Geldbeiträge bis 25 %
32. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt35 Euro/Recht  + 1‰ des Einheitswertes über 20.000€ und max. 900 Euro
Mehrwertbeitrag –  Erneuerungsgebühr zugunsten des öffentlichen Unternehmens zum Wohnungs-und Städtebau  (ΔΕΠΟΣ)Mit dem Gesetz Nr.2508/97
Ζ. Steuern, Abgaben & Beiträge einer Baugenehmigung- Gebäudeerrichtung - Schwarzbauten usw.
33. Abgabe zur Ausstellung einer Baugenehmigung1 % des Voranschlags
34. Abgabe für Bauarbeiten Entschließung ΚΗ΄/1947
35. Einbehalt zugunsten der Gemeinde, ΤΕΕ und TSMEDE (Rentenkasse für Ingenieure & Unternehmern für öffentliche ArbeitenZum Haushaltsplan
36. Arbeitsgeberbeiträge an die Sozialversicherungsträger  ΙΚΑ & ΤΕΑΕΔΞΕ90 % des Belegdatums
37. Mehrwertsteuer  der Baumaterialen und Tätigkeiten23 %
38. Kommunale Abgaben für die Nutzung des Bürgersteigs Frei von ΟΤΑ
39. Elektrizitätsabgabe für Immobilien (zugunsten der DEI und des Staates)Gesetz Nr. 4483/65 (§ 8)
40. Bußgelder wegen Schwarzbauten usw.Gesetz Nr. 4178/13
 
 2. FESTSETZUNG VON 20 STEUERN AUS DEN EINHEITSWERTEN  
Α. Angenommene Einkünfte aus Immobilien
 1. Angenommene Einkünfte aus einem Wohnsitz zur Eigennutzung –Gewerberaum 11-33 %
2. Objektive Lebenshaltungskosten  des Eigentümers oder  des gemieteten ersten + zweiten WohnsitzesJe nach Fläche & Preiszone
Β. Jährliche Steuern auf  Immobilienbesitz
 3. Einheitliche Immobilienbesitzsteuer (ΕΝΦΙΑ) je nach Vermögenswerten  natürlicher & juristischer PersonenGebäude:2,50-16,25€/τμGrundstücke:0,003-9€/τμ
4. Zusatzsteuer auf das gesamte Vermögen mit einem Steuerfreibetrag i.H.v. 300.000 Euro für natürliche PersonenNatürliche Personen: 1‰-1%Juristische Personen :2,5-5‰
5. Jährliche kommunale Abgabe auf Immobilienbesitz TAP (ΤΑΠ), (Gebäude + Grundstücke)0,25-0,35‰
6. Jährliche Steuern auf Immobilienbesitz von Offshore-Gesellschaften15%
Γ. Steuern - Abgaben bei der Übertragung von Immobilien aus einem Belastungsgrund
7. .Anfallende  MwSt. beim Kauf von Neubauten und  der Überlassung von Immobilien zu Bebauungszwecken23 %
8. Grunderwerbssteuer3 %
9. Steuer der Ersitzung von Immobilien 3 %
10. Transaktionssteuer (- Vereinigung von Grundstücken)1,5 %
11. Steuer zur Verteilung von Immobilien 0,75%
12. Kommunale Grunderwerbssteuer 3 % der Grunderwerbssteuer
13. Abgaben zugunsten der Anwaltskasse (Erstellung –Transkription von Verträgen)6,50+1,25‰
14. Zusätzliche Abgabe für die Transkription von Verträgen4,5-7,5‰
Δ. Steuern bei der Übertragung aus Überlassungsgründen (Erbschaft- elterliche Schenkung-Schenkung)
15. Erbschaftssteuer  oder elterliche  Schenkung von Immobilien  
1. Kategorie:  an Kinder (elterliche Schenkung), Enkelkinder, Ehepartner, Eltern1-10%
2. Kategorie:  an Verwandten, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20%
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen20-40%
16. Schenkungssteuer von Immobilien  
1. Kategorie:  an Enkelkinder, Ehepartner, Eltern1-10%
2. Kategorie:  an Verwandte, Geschwister, Onkeln und Tanten, Großeltern usw.5-20%
3. Kategorie : an anderen Verwandten oder dritten Personen20-40%
  Ε. Katasteramt – Bußgelder des Städtebauamtes & Beiträge
17. Gebühr zur Eintragung von Immobilien in das Nationale Katasteramt1‰ des Einheitswerts
18. Bußgelder für die Erhaltung von SchwarzbautenS. Gesetz Nr. 4178/2013
19. Bußgelder  für die Errichtung von neuen Schwarzbauten usw. S. Gesetz Nr. 4178/2013
20. Beiträge für Land & Geldbeiträge zur  Einordnung in Stadtplänen (Gesetz Nr. 1337/83)Für Land bis 60%,Geldbeiträge bis 25%
 


Bußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht

Bußgeldkatalog, Verzugszinsen und Säumniszuschläge im griechischen Steuerrecht

Publiziert am 20.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Der griechische Kodex für Steuerverfahren wurde jüngst neu gefasst. Die dabei vorgenommenen Änderungen haben Auswirkungen auf den Bußgeldkatalog im Steuerverfahren, sowie auf die vorgesehenen Bußgelder dem Grunde und der Höhe nach. Der neue Bußgeldkatalog wird nun in zwei Kategorien unterteilt:a) Verwaltungsbehördliche Bußgelder (Artikel 54)b) Bußgelder für säumige Steuerzahler (Artikel 53,57,59)Bußgelder für säumige Steuerzahler nach einer Steuerprüfung (Artikel 58)Die Steuererklärungen (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Steuereinbehalte usw.) werden vom Verfahren der Steuerzahlung abgekoppelt und die Bußgelder werden im Prinzip für zwei Handlungen auferlegt: Für die Nichteinreichung der Steuererklärungen und die Nichtentrichtung der aus jeder Erklärung hervorgehenden Steuer. IV. Bußgelder vom 1.1.2014 für säumige – falsche – nicht eingereichte Steuererklärungen  

Bußgeld

Kategorie der Buchhaltung

Sanktionen – Bußgelder

Vorschrift

  

Einhundert (100) Euro

 

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

 Nichteinreichung oder verspätete  Einreichung einer Erklärung informativen Charakters oder einer Steuererklärung, aus der keine steuerliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer hervorgeht.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

      

Einhundert (100) Euro

     

Der Besteuerte ist nicht zur Buchhaltung verpflichtet.

 Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

      

Eintausend (1.000) Euro

    

Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und zur Führung von Daten auf der Grundlage von vereinfachten Rechnungslegungs-

standards verpflichtet.

 Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf Forderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
       Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro     Der Besteuerte ist zur Buchhaltung und Führung von Daten auf der Grundlage von kompletten Rechnungslegungs-standards. Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Steuererklärung.Nichteinreichung oder verspätete Einreichung einer Erklärung über den Steuereinbehalt.Keine Erwiderung auf die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Erteilung von Informationen oder Angaben.Keine Zusammenarbeit während der Dauer der steuerlichen Kontrolle.Keine Bekanntgabe der Benennung des jeweiligen steuerlichen Vertreters bei der Steuerverwaltung.Keine Einhaltung von jedweder Verpflichtung in Bezug auf die Buchhaltung und die Ausstellung von Daten, wie diese unter Artikel 13 des Kodex bestimmt werden.     

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 Zweitausend fünfhundert (2.500) Euro

Unabhängig von der Kategorie der Buchhaltung.

 Fehlende Eintragung oder mehrfache Eintragung im Steuerregister.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 

Im Falle einer Wiederholung desselben Verstoßes innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die doppelte Höhe des ersten Bußgeldes. Im Falle einer zweiten Wiederholung  innerhalb von fünf (5) Jahren, beläuft sich das Bußgeld auf die vierfache Höhe des ersten Bußgeldes.

(Absatz 3, Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren Gesetz Nr. 4174/2013

 

Auferlegung eines zusätzlichen Bußgeldes auf die einbehaltenen Steuern:  Auf den zur Rückerstattung der einbehaltenen Steuer Verpflichteten, der die entsprechende Steuer innerhalb der rechtmäßigen Zahlungsfrist nicht rückerstattet hat, wird ein Bußgeld gleich der Höhe der nichterstattenden Steuer auferlegt.

(Artikel 59 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

In Fällen, in denen aus einer Steuererklärung eine Steuerschuld hervorgeht und eine Säumnis bei der Entrichtung dieser vorliegt, ergeben sich außer den Bußgeldern für die überfällige Einreichung der Erklärung auch zusätzliche Belastungen für die überfällige Entrichtung der entsprechenden Steuer.

Auferlegung von Zinsen auf den entsprechenden Steuerbetrag für den Zeitraum ab dem nachfolgenden Tag des Ablaufs der rechtmäßigen Frist zur Einreichung der Erklärung.

(Artikel 54 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
 

Bußgeld für eine überfällige Entrichtung: Falls der Steuerbetrag nicht spätestens innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist  entrichtet wird, wird ein Bußgeld in Höhe von einem Anteil von 10% der nicht fristgerecht entrichteten Steuer berechnet.  Nach Ablauf eines Jahres ab der Beendigung der gesetzlichen Zahlungsfrist beläuft sich das vorstehende Bußgeld auf 20% der Steuer. Nach Ablauf von zwei (2) Jahren beläuft sich es auf 30% der Steuer.

 

(Artikel 57 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 
  

 

Bußgelder im Falle der Einreichung von Steuererklärungen nach Fristablauf

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

   Wiederholungsfall

Einbehaltener

Steuern {1}

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Bußgeld für

eine

säumige

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

   JA

JA

-

-

-

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

JA

 

Auferlegte Bußgelder im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen

 

 

Anfängliches

(Verwaltungs-

behördliches)

Bußgeld

   Wiederholungsfall

Verdoppelung

oder 20%

Säumniszinsen einer

überfälligen

Steuerzahlung

Erklärungen, aus denen keine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

   JA

JA

-

-

 

Erklärungen, aus denen eine Rückerstattung der Steuer hervorgeht

JA

JA

JA

JA

 

 

Auferlegte Bußgelder im Falle von ungenauen Erklärungen

 
 

Bußgeld

Zinsen einer überfälligen Entrichtung

der Steuer

Erklärungen, aus denen eine Differenz bei der Rückerstattung der Steuer hervorgeht.

Absatz 1, § 58 des Kodex für Steuerverfahren, Gesetz Nr. 4174/2013

a) 10% des Differenzbetrages, falls der sich der entsprechende Betrag auf einen Anteil von 5 – 20% der sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer beläuft,b) 30% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 20% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet,c) 100% des Differenzbetrages, falls der entsprechende Betrag anteilig die 50% der  sich auf Grundlage der Steuererklärung ergebenden Steuer überschreitet, und nachzuweisen ist, dass die Ungenauigkeit  in der Absicht des Besteuerten lag.  
    

(Artikel 53 Kodex für Steuerverfahren

Gesetz Nr. 4174/2013)

 Die unter Artikel 58 angegebenen Bußgelder, welche im Prinzip infolge einer Kontrolle vorgesehen sind, werden bei Nichteinreichung oder im Falle einer falschen Steuerklärung auferlegt; in diesen Fällen wird das unter Artikel 57 angegebene Bußgeld nicht auferlegt. BEISPIELE FÜR EINE GESELLSCHAFT MIT DOPPELTER BUCHFÜHRUNG  

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 100 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. April 2014

10. Juni 2014

(Verzögerung von 50 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten)  

100* 7.75% * 1/12 = 0,65 Euro

 
 Gesamtes Bußgeld 

2.500,65 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54  

(2500*2) + 1,06 = 5.000,65 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß auch zum dritten Mal wiederholt wird, vervierfacht sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*4) + 1,06 = 10.000,65 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 3.500 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

30. September 2014

(Verzögerung von 100 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75 % jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

3.500 * 7.75% * 3/12 = 67,81 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

3.500,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

10% * 3500 = 350,00 Euro  

 
 Gesamtes Bußgeld 

6.417,81 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*2) + 74,31+3.500+350 = 8.917.81 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 900 Euro

Mai 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20. Juni 2014

20. September 2015

(Verzögerung von 425 Tagen, einem Jahr und 2 Monaten)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

900 * 7.75% * 14/12 = 81 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

900,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

20% * 900 = 180,00 Euro  

 
 Gesamtes Bußgeld 

3.661,00 Euro

 
 Falls innerhalb von fünf Jahren derselbe Verstoß wiederholt wird, verdoppelt sich die Höhe des Bußgeldes unter Artikel 54   

(2500*2) + 81+900+180 = 6.161,00 Euro

 
 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete Lohnsteuer 9.200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

9.200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

9.200,00 Euro

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

11.700,00 Euro

 

Steuer - Erklärung

Zeitraum

Gesellschaft - Buchführung

Fristgerechte Einreichung der Erklärung

Einreichung der Erklärung

Geschuldete MwSt. 200 Euro

März 2014

Die Gesellschaft führt eine doppelte Buchhaltung

20.April 2014

29. April 2014

(Verzögerung von 9 Tagen)

 Bußgeld gemäß Artikel 54

 

2.500,00 Euro

 
 Bußgeld gemäß Artikel 53 (Zinsen) (beispielhafte Verzugszinsen 7,75% jährlich)        (Referenzzinssatz + 7 Einheiten) 

200 * 7.75% * 0/12 = 0,00 Euro

 
 Bußgeld für einbehaltene Steuer (gleich dem Schuldbetrag)

 

-

 
 Bußgeld für die überfällige Entrichtung gemäß Artikel 57

 

-  

 
Gesamtes Bußgeld

2.500,00 Euro

 
Anmerkung: Der Zinssatz und die Berechnungsweise der Zinsen sind beispielhaft. Das Finanzministerium muss unter anderem klarstellen, ob in Verzögerungsfällen von einigen Tagen Zinsen für den gesamten Monat berechnet werden.  
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Auflage eines neuen Förderprogramms für die junge Unternehmerschaft mit Schwerpunkt innovative Geschäftsmodelle

Publiziert am 13.Januar.2014 von Abraam Kosmidis

Das griechische Amt für Beschäftigung (OAED) hat ein neues Programm „Junge Unternehmerschaft mit Schwerpunkt innovative Geschäftsmodelle“ angekündigt. Entsprechende Anträge werden seit dem 30. Dezember 2013 angenommen.

2.000 junge Arbeitslose zwischen 18 und 35 Jahren können dieses Programm in Anspruch nehmen, deren Unternehmen ab dem 16/12/2013 in Betrieb genommen wurden. Das Programm bietet einen Förderbetrag in Höhe von 10.000 Euro. Es kann für fast alle Unternehmensarten und Gesellschaftsformen in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Fördermittel ist die erstmalige Antragstellung im Rahmen eines Förderprogramms und die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ab 1. Januar 2014. Begleitend sind sie verpflichtet, an einem speziellen Beratungsprogramm (Mentoring) von einem anerkannten, zuständigen Träger teilzunehmen.

Vor der Einreichung des Antrages müssen alle Interessenten:

1. über einen gültigen Arbeitslosenausweis verfügen, welcher vor der Inbetriebnahme des Unternehmens ausgestellt wurde,

2. vom Verfahren der individualisierten Intervention profitiert haben,

3. ein Seminar über die Unternehmerschaft im Beschäftigungsförderungszentrum des OAED verfolgt haben.

 Die förderfähigen Kosten umfassen unter anderem den Mietzins, rechtliche Unterstützung und Buchführung, Rechnungen von öffentlichen Behörden und Trägern (Strom, Telefon, Internet), Büromaterial, Abschreibungen auf Sachanlagen, Versicherungsbeiträge, Lohnkosten.

 Vorrang haben alle Geschäftsmodelle mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Innovation. Dazu gehören sämtliche Vorhaben, die durch Anwendung von Fachwissen die Herstellung oder Bereitstellung von neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder auch Dienstleistungen mit unmittelbarer produktiven oder / und geschäftlichen Anwendung zum Gegenstand haben.

 Nachfolgend einige Beispiele von Innovationsbereichen:

  • Neue Methoden in Bezug auf die Herstellung von Produkten / Dienstleistungen mit neuen Rohstoffen
  • Anwendung von neuen, umweltfreundlichen Materialen
  • Produkte aus dem Bereich der Biotechnologie
  • Sensorentechnologien
  • Produkte zum Schutz des Verbrauchers
  • Neue Zertifizierungsdienste
  • Digitale Bedienung von Produkten
  • Elektronische Kataloge
  • Neue Anwendungen und Multimediaprogramme
  • Telematikdienste und digitale Übertragungssysteme

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Greece Set to Leave the Bailout Scheme as it Assumes the EU Presidency

Publiziert am 9.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
On Monday 30 December 2013, the Greek Prime Minister, Antonis Samaras, announced that the country would leave the bailout programme in 2014. In a televised speech he stressed that with Greece assuming the EU stewardship this January, the coming months held the promise of renewed confidence after nearly four years of difficult austerity measures. Following Ireland’s withdrawal from the bailout programme earlier in December, this will be a major step on the road to recovery from the financial crisis that has gripped the eurozone since 2010. The Prime Minister said that in 2014 Greece would ‘venture out to the markets again [and] there will be no need for new loans and new bailout agreements.’After receiving two aid packages that helped to reduce the nation’s debt in 2012 by €130 billion, during 2013 confidence grew amongst investors that the debt would be repaid, which resulted in a fall of interest rates on Greece’s 10-year bonds by about 8% compared to its peak figure of 30% at the height of the crisis. This meant that Greek government bonds became one of the most profitable assets during 2013, showing returns as high as 47%. However, some analysts doubt the assertion that Greece will need no further aid during 2014 as its international lenders have reached no agreement on a figure for the fiscal shortfall in the new annual budget, and officials from the financial troika comprised of the European Commission, the European Central Bank and the International Monetary Fund have been pressing the Greek government to make further cutbacks.Old problems, new solutionsIn addition, the deflation in the economy, the so-called ‘internal devaluation’ of wage cuts, high unemployment and price cuts, is set to continue well into 2014. This may create difficulties for the Greek government: persistent internal economic problems combined with the inefficiency of the country’s public administration, its unpopular and problematic tax system and the pressures of the upcoming EU parliamentary elections in May 2014, could at least be distracting for the Greek EU presidency and at worst weaken its authority. Only a year ago, even Greece’s continued membership of the EU seemed in jeopardy. Four years after Greece’s dire economic situation helped to trigger Europe’s worst debt crisis for more than half a century, there are still doubts about whether it can stay the course.Since Antonis Samaras became Prime Minister of the coalition government in 2012, the political scene has been dominated by widespread public anger over the harsh austerity measures that were a prerequisite for implementation of the international bailout programme. The government’s majority in parliament was reduced from its original twenty-six seats to only three in December 2013 after Samaras expelled the controversial former cabinet minister, Vyron Polydoras, from the conservative-Socialist coalition when he refused to support a revised tax law demanded by the country’s lenders.This new legislation, which replaces the unpopular property tax attached to electricity bills, introduces a new broader based real estate tax, which also covers land holdings. Projected figures show that it will raise about €2.65 billion, which is €0.25 billion less than under the previous tax law and which the government plans to offset by cutting €200 million from its 2014 investment programme. The level of home ownership in Greece is amongst the highest in Europe, at 80% compared to the 70% EU average, so a large proportion of families’ wealth is tied up in property. In order to boost the stagnant market, under the new legislation property transfer tax is reduced from its previous 8-10% to 3%. Polydoras had argued that the new tax would be ‘heavy and unbearable.’ Although inspectors from the troika have agreed to the new tax, they have expressed concern that Greece may not be able to collect it efficiently. In defiance, the Greek parliament has extended the ban on home repossessions for a further year.The Greek government has not always been in agreement with its international lenders over its austerity measures, particularly in this restriction on home repossessions. This is one of the main reasons why in December, for the third time, the troika interrupted an inspection visit to Greece and withheld the latest bailout payment of €4.9 billion. This does not put Greece in immediate financial difficulty as no large bond payments are due until May 2014. Anticipating an end to recession, the Greek Finance Minister Yannis Stournaras is expecting to see growth in the economy by 0.6% in 2014, which would be a welcome recovery after the 25% drop during the past six years. He said that the new tax legislation would be the last austerity measure before the economy begins to turn around.Taking centre stageGreece’s taking over of the EU presidency, which gives it the ability to control policy, could be a major milestone in the rehabilitation of the country’s image as an economically and politically stable state. However, the population’s growing hostility to the EU and Germany in particular is one part of the crisis that refuses to go away. This is exemplified by the drive-by shooting that took place in December at the official Athens residence of Germany’s ambassador. Fortunately nobody was hurt. Greece’s Deputy Prime Minister and Foreign Minister Evangelos Venizelos quickly reacted, describing the attack as a ‘cowardly terrorist action’ aimed at tarnishing the country’s image abroad at the commencement of its EU presidency. He stressed that Greece stood alone in the EU as having made the fiscal adjustments worth €70 billion over three and a half years - equivalent to 35% of the country’s GDP - that had been necessary to combat the economic crisis. Venizelos has described the much stated irony of Greece’s ‘presiding over Germany’ as indicative of the collapse of the founding principle of equality amongst states within the EU. In the face of these initial problems, the Greek coalition government sees the six-month period of its EU presidency as a chance for Greece’s European credentials to be taken seriously, and for Greece to be seen as a country that is on the road to recovery.There is always the worry that, despite its budget surplus, Greece may still miss its fiscal targets. There is still speculation about a new bailout, despite the Prime Minister’s assertion that Greece would be leaving the programme. Others also worry that Greece’s presidency will divide rather than unite Europe, that its often difficult relationship with the troika may overshadow its term of office and only strengthen the divide between north and south. Venizelos has expressed the opinion of many in Greece, that considering the government’s success in combating the country’s economic problems, the troika’s rescue programme could have been ‘more flexible and more clever.’Priorities for Greece will be to stimulate economic growth and tackle its immigration and youth unemployment problems. Some members of parliament privately admit that with the government focussing on European affairs, it will allow Greece to enjoy an unofficial period of grace free of the necessity to implement more of the unpopular reforms that have polarised Greek opinion and weakened the coalition. The European parliamentary elections in May 2014 brings the prospect of much anti-EU sentiment being voiced in Greece, but Venizelos is determined that Greece, as ‘the laboratory of the crisis,’ should contribute positively towards the vital debate on Europe’s future. 
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Aktuelle Maßnahmen der griechischen Steuerbehörden zur Erhöhung der Steuereinnahmen

Publiziert am 3.Januar.2014 von Abraam Kosmidis
Im Neuen Jahr ist mit verstärkten Aktivitäten der griechischen Steuerbehörden zu rechnen, nachdem ein Rückgang der Steuereinnahmen, insbesondere bei der Erhebung der Mehrwertsteuer und den speziellen Verbrauchsteuern, festzustellen ist.Zugleich haben sich die überfälligen Steuerschulden an den Staat um ca. eine Milliarde Euro erhöht, während das Finanzministerium davon ausgeht, dass ein Teil der Aussenstände durch die gestiegenen Einnahmen bis zum Jahresende kompensiert werden kann (letzte Rate der Einkommenssteuer, Kfz-Steuer, Raten aus früheren Stundungen, Rückerstattung der MwSt. usw.)Unmittelbar nach Weihnachten wird die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften erwartet. Eine besonders einschneidende Maßnahme ist die Beschlagnahme von Besitz durch die Behörden ohne vorherige Ankündigung (Teilpfändung von Hinterlegungen und  Löhnen). Zudem sieht der neue Gesetzentwurf auch neue Bußgelder für Steuerhinterzieher und Steuerschuldner vor.Das Finanzministerium setzt den Wettlauf gegen die Zeit fort, um in den kommenden Tagen und Wochen mehr als 1,5 Milliarden Euro aus der Kfz-Steuer, der Rate der Sondersteuer auf Immobilien und der letzten Teilzahlung der Einkommenssteuer einnehmen zu können.Lesen Sie den ganzen Artikel auf www.griechenland-immobilie.de
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