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Bis zum Jahre 2007 bestand für den Besitz hoher Immobilienwerte in Griechenland die Pflicht zur Zahlung der Steuer Immobilien- Vermögensteuer, welche ausschließlich den Eigentümern von Immobilien auferlegt wurde, deren objektiver Immobilienwert bestimmte Wertgrenzen überstieg. Darüber hinaus bestand keine weitere Steuer zur Eigentumserhaltung an der Immobilie.
In den Jahren 2008 und 2009 wurde die Steuer für großen Immobilienbesitz – Immobilien Vermögensteuer gemäß der griechischen Gesetzgebung durch die einheitliche Immobiliensteuer (E.T.A.K.) ersetzt, die für alle Immobilien galt. In diesen Fällen erfolgte eine Befreiung lediglich hinsichtlich der werthaltigsten Immobilie eines Eigentümers bis zu 300.000 €.
Im Jahre 2010 wurde die einheitliche Immobiliensteuer abgeschafft und die Immobilien-Vermögensteuer für Immobilienbesitz von hohem Wert wieder eingeführt, welche erstmals wieder für das Geschäftsjahr 2010 Anwendung findet und Vermögenswerte von mehr als 400.000 € betrifft. Derzeit (Stand: März/Anfang April 2010) können noch keine konkreten Angaben hinsichtlich der Staffelung der Steuer für großen Immobilienbesitz gemacht werden, voraussichtlich wird dieser jedoch 0,1 % bis 1 % des gestaffelten Immobilienwertes betragen.
Gemäß Artikel 20 ff. des Gesetzes 2238/1994 (Einkommenssteuergesetz) handelt es sich bei den laufenden Einkünften aus Immobilienbesitz, um ein Einkommen, welches sich entweder aus Vermietung, aus Beschlagnahme, indirekt aus Eigengebrauch oder Eigennutzung, aus unentgeltlicher Nutzungsüberlassung an Dritte, eines oder mehrerer Gebäude oder aus Vermietung von Land ergibt. Dieses Einkommen bezieht jede Person, auf die das Volleigentumsrecht, das Besitzrecht, das Nießbrauchrecht oder Wohnrecht rechtmäßig durch wirksamen Vertrag, gerichtlicher Entscheidung oder Ersitzung rechtmäßig übertragen wurde sowie Personen, auf die durch wirksamen Vertrag die Ausübung des Nießbrauchrechts übertragen wurde. Darüber hinaus gilt als Immobilieneinkommen auch das Recht, das vom Grundbesitzer erworben wird für Gebäude, die auf dem Grundeigentum eines Dritten errichtet wurden.
In der Praxis wird das zu besteuernde Einkommen meist aus Vermietung bezogen. Dieses Einkommen wird entweder dem Einkommen hinzugerechnet und nach der Progressionstabelle für die Besteuerung natürlicher Personen besteuert, oder sie richtet sich nach den Bestimmungen zur Besteuerung von Gesellschaften, soweit es sich dabei um Einkünften des Unternehmens aus Vermietung und Verpachtung handelt.
Die Miete für Gewerbeobjekte unterliegt in Griechenland einer besonderen Gebühr in Höhe von 3,6 % der Miete. Alle schriftlich abgeschlossenen Mietverträge müssen unter Einreichung einer Kopie des Mietvertrages innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsschluss beim Finanzamt angemeldet werden.
Die Immobiliengebühr sowie die Müllbeseitigungs- uns Straßenbeleuchtungsgebühr werden in Griechenland zusammen mit den Rechnungen der DEI (Stromabrechnung) abgerechnet und betreffen Einnahmen zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung. Die Höhe bemisst sich grundsätzlich nach der Größe der Immobilie.
Den Notaren ist es untersagt, einen Kaufvertrag zu beurkunden, falls keine Bestätigung der Gemeinde über die Entrichtung dieser Gebühren vorgelegt wird.
(Stand: April 2010. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
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